SOG 1990 Nr. 1

 

 

Art. 145 ZGB Besuchsrecht. Das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist im Ehescheidungsprozess in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu regeln. Bei angespannten Verhältnissen ist in der Regel nur ein Besuchsrecht von 1 Tag oder 1 Wochenende pro Monat einzuräumen (Erw. 2). Von einem Ferienrecht während des Prozesses ist jedenfalls in solchen Fällen abzusehen (Erw. 2/3).

 

 

Im Ehescheidungsprozess der Parteien M.-B. hat der Gerichtspräsident die beiden Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren der Mutter zugeteilt und dem Vater das Recht eingeräumt, die Kinder am 1. und 3. Wochenende jedes Monats sowie 1 Mal jährlich während 3 Wochen besuchsweise zu sich zu nehmen. Den dagegen eingereichten Rekurs der Ehefrau hiess das Obergericht teilweise gut und führte dazu aus:

 

2. ... Auszugehen ist von den persönlichen Verhältnissen aller Beteiligten. Entscheidend ist aber das geistige, sittliche und körperliche Wohl der Kinder. Die Kinder dürfen durch die Ausübung des Besuchsrechtes nicht überanstrengt werden. Bei Kleinkindern sind im allgemeinen kürzere Besuchszeiten einzuräumen als bei Kindern im schulpflichtigen Alter (Bühler/Spühler N 246 ff. zu Art. 145 und N 329 ff. zu Art. 156 ZGB). Diese Grundsätze stehen immer unter dem Vorbehalt des Einzelfalles. Wenn es die Umstände rechtfertigen, die Eltern zusammenwirken und entspannte Verhältnisse haben, können auch bei kleinen Kindern häufigere und ausgedehntere Besuchszeiten verantwortbar sein. Oberstes Prinzip bleibt aber stets das Kindeswohl, vor dem die Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 114 II 201). Das Besuchsrecht ist für die Dauer des Prozesses nach den gleichen Grundsätzen zu ordnen wie für die Zeit nach der Scheidung (Bühler/Spühler N 246 zu Art. 145 ZGB).In vielen Fällen herrschen während des Verfahrens aber andere Verhältnisse als nachher. Ein Scheidungsprozess stellt an Parteien, die sich nicht einig sind, hohe psychische Anforderungen. Die Eheleute sind auf die Trennung in der Regel nicht vorbereitet. Sie müssen sich auf neue Lebensumstände einstellen und beginnen oft erst im Prozess, sich mit den Scheidungsgründen auseinanderzusetzen. Die Emotionen und Spannungen, die diese Vorgänge naturgemäss hervorrufen können, wirken sich nach der Erfahrung häufig auch in der Beziehung zu den Kindern aus. Vor allem bei kleinen Kindern ist das Besuchsrecht während des Prozesses in diesen Fällen zurückhaltend zu gestalten und nicht zu häufig zu gestatten. Auch bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter kann bei idealen Bedingungen ein Besuchsrecht von zwei Tagen oder zwei Wochenenden im Monat verantwortbar sein. Bei angespannten Verhältnissen, wenn die Eltern heftig streiten oder nur schlecht miteinander reden können, ist bei kleinen Kindern nach der Praxis des Obergerichts während des Prozesses in der Regel hingegen nur ein Besuchsrecht von einem Tag oder einem Wochenende pro Monat einzuräumen. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr umfasst auch ein Ferienrecht, wenn die Voraussetzungen dazu geeignet sind. Längere Aufenthalte ermöglichen intensivere Kontakte. Das Kind muss das Milieu weniger häufig wechseln. Diese positiven Auswirkungen sind aber nur bei stabilen Verhältnissen zu erwarten. Aus den gleichen Gründen, die gegen ein zu häufiges Besuchsrecht sprechen, ist während des Prozesses daher auch das Ferienbesuchsrecht nur mit grösster Zurückhaltung einzuräumen. Nach der Praxis der meisten Gerichte im Kanton wird vor der Scheidung im Normalfall kein Ferienrecht gestattet.

 

3. ... Nach den Akten der Vorinstanz und der Rekursverfahren haben sich die Parteien in der Frage der Kinderzuteilung und in der Gestaltung der Elternrechte bisher nicht als konsensfähig erwiesen. Die Sozialberatung berichtet, sie hätten in Erziehungsfragen allgemein unterschiedliche Auffassungen. Die Ehefrau habe die Tendenz, die Kinder sich zuviel allein zu überlassen, während der Ehemann mehr auf Formen, Ordnung und Anpassung Wert lege. Es darf davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Beste für die Kinder wollen und sich ernsthaft darum bemühen. Ihre Schwierigkeiten, miteinander zu reden und in den Belangen der Kinder zusammenzuwirken, sind aber keine geeigneten Voraussetzungen für ein ausgedehntes und häufiges Besuchsrecht. Es sind Kleinkinder im Alter von vier und zwei Jahren. Solange sich die Eltern nicht beruhigt und zurechtgefunden haben, muss damit gerechnet werden, dass sich ihre Probleme im Umgang mit den Kindern auswirken können. Das Besuchsrecht des Ehemannes ist daher im Sinne der Praxis in solchen Fällen für die Dauer des Prozesses auf ein Wochenende pro Monat zu beschränken, und von einem Ferienrecht ist abzusehen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Januar 1990