SOG 1990 Nr. 23

 

 

§ 98 Abs. 3 GO. Die Beschwerde an das Obergericht nach § 98 Abs. 3 GO steht nicht offen, wenn ein gerichtlicher Experte sich für befangen erklärt und der Gerichtspräsident ihn deshalb von seinem Auftrag entbindet.

 

 

In einem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung legte der vom Amtsgerichtspräsidenten ernannte Experte E. das Mandat nieder, weil er sich befangen fühlte. Der Amtsgerichtspräsident befreite E. von weiteren Expertisearbeiten. H., welcher die vorsorgliche Beweisführung beantragt hatte, gelangte hierauf mit einer Beschwerde nach § 98 Abs. 3 GO ans Obergericht. Er machte geltend, E. müsse, da gegen ihn kein Ausstandsgrund vorliege, die Expertise zu Ende führen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht ein:

 

1. Der Sachverständige ist Gehilfe des Richters, und es gelten für ihn die Ausstands- und Ablehnungsregeln (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., 1988, 10 Kap. Rz 154).Deshalb bestimmt § 190 ZPO, dass nicht Sachverständiger sein kann, wer als Richter abgelehnt werden könnte, und dass den Parteien vor der Bezeichnung des Sachverständigen Gelegenheit zu geben ist, Einwendungen vorzubringen. Indessen ist es fraglich, ob die Beschwerde nach § 98 Abs. 3 GO ans Obergericht offensteht, wenn ein Experte ernannt wird, gegen den Ausstandsgründe bestehen. Wie der Amtsgerichtspräsident in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit Recht ausgeführt hat, ist dieser Fall weder in der ZPO noch in der GO ausdrücklich geregelt. Die ZPO sieht kein Rechtsmittel gegen die Bezeichnung eines Sachverständigen vor und die GO regelt nur das Verfahren, wenn gegen Gerichtspersonen gerichtete oder von solchen gestellte Ausstandsbegehren zu beurteilen sind. In Frage käme somit nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen der GO (oder allenfalls derjenigen der ZPO über den Rekurs), was voraussetzen würde, dass die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht eine echte Lücke aufweisen. Davon könnte im vorliegenden Falle nur gesprochen werden, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Richter gezwungen werden könnte, die Expertise fertigzustellen und abzuliefern.

 

Nach solothurnischem Zivilprozessrecht ist niemand verpflichtet, einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens anzunehmen. Wer sich als Sachverständigen hat bezeichnen lassen, ist allerdings nach § 192 Abs. 1 ZPO gehalten, sein Gutachten nach Anweisung des Richters entweder schriftlich innert der ihm vom Richter gesetzten Frist oder mündlich an der Verhandlung zu erstatten. Dem Richter stehen jedoch keinerlei Disziplinarbefugnisse gegenüber dem Experten zu, wenn dieser seine Anweisungen nicht befolgt. Es bleibt dem Richter in einer solchen Situation nichts anderes übrig, als dem Sachverständigen nach erfolgloser Mahnung den Auftrag zu entziehen und eine andere Person mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu betrauen (vgl. RB 1971 Nr. 6).Daraus folgt, dass ein Sachverständiger den ihm erteilten Auftrag jederzeit zurückgeben kann. Ob er, wenn dies ohne stichhaltigen Grund geschieht, den Prozessparteien gegenüber aus Art. 41 OR schadenersatzpflichtig wird, ist hier nicht näher zu untersuchen. Allein entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Richter keine Möglichkeit hat, einen widerspenstigen Experten zur Ablieferung des Gutachtens zu zwingen. Es kann deshalb auch keine Rolle spielen, aus welchen Gründen ein Sachverständiger das ihm erteilte Mandat niederlegt, und der Richter ist nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob für einen solchen Schritt ausreichende Gründe bestehen. Der Richter hat insbesondere nicht darüber zu befinden, ob ein Experte sich zu Recht als befangen erklärt hat. Infolgedessen hat der Amtsgerichtspräsident, indem er am 27. März 1990 Herrn E. von weiteren Expertisearbeiten befreite, bloss ein fait accompli akzeptiert, aber keine Entscheidung getroffen; die Beschwerde nach § 98 Abs. 3 GO steht demnach von vornherein nicht offen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. April 1990