SOG 1990 Nr. 25

 

 

§ 30 AGG; § 215 Abs. 2 ZPO. Die Komplementärin einer konkursiten Kommanditgesellschaft kann die Verfügung, mit welcher eine vor Konkurseröffnung angehobene Klage gegen die Gesellschaft nach der Konkurseröffnung abgeschrieben wird, nicht durch Rekurs anfechten.

 

 

Frau G. klagte beim Arbeitsgericht gegen die Kommanditgesellschaft L. & Co., über welche einige Zeit später der Konkurs eröffnet wurde. Der Obmann des Arbeitsgerichtes sistierte daraufhin das Verfahren. Das Konkursamt teilte später mit, die Forderung von Frau G. gelte im Konkurs aufgrund von Art. 63 Abs. 2 der Konkursverordnung als anerkannt, da die Konkursmasse auf eine Fortführung des Prozesses verzichtet habe und kein Gläubiger sich die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG habe abtreten lassen. Daraufhin schrieb der Obmann des Arbeitsgerichtes das Verfahren infolge Klageanerkennung von der Geschäftskontrolle ab. Frau L., die Komplementärin der konkursiten Kommanditgesellschaft, erhob gegen die Abschreibungsverfügung Rekurs, auf den das Obergericht aus folgenden Gründen nicht eintrat:

 

1. Die Rekurrentin ist Komplementärin der im arbeitsgerichtlichen Verfahren beklagten Kommanditgesellschaft. Als solche konnte sie die Gesellschaft in dem gegen diese angehobenen Prozess vertreten (Art. 603 OR).Die Kommanditgesellschaft wurde jedoch durch die Konkurseröffnung aufgelöst (Art. 619 i.V. mit Art. 574 OR).Dadurch ist die Vertretungsmacht der Rekurrentin für die Gesellschaft erloschen (Siegwart, Zürcher Kommentar, Band V/4, 1938, N 5 zu Art. 563 OR; von Steiger, Die Personengesellschaften, in Schweiz. Privatrecht, Band VIII/1, 1976, S. 520).Die Rekurrentin ist deshalb nicht mehr befugt, die Gesellschaft im Prozess zu vertreten; sie kann den Abschreibungsbeschluss des Obmanns des Arbeitsgerichtes somit nicht im Namen einer Prozesspartei anfechten.

 

2. Die Rekurrentin macht geltend, das Verfahren vor Arbeitsgericht hätte nicht zufolge Klageanerkennung abgeschrieben werden dürfen. Die Forderungen der Klägerin seien von ihr und der Kommanditgesellschaft stets bestritten worden; sie gölten zwar gemäss öffentlichrechtlicher Vorschrift (Art. 63 KOV) als anerkannt, doch sei die Klage weder durch die beklagte Kommanditgesellschaft anerkannt noch materiellrechtlich behandelt worden.

 

Die Konkurseröffnung bewirkt, dass mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in welchen der Gemeinschuldner Beklagter ist, eingestellt werden (Art. 207 SchKG).Streitige Forderungen gegen den Gemeinschuldner, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 1 und 2 KOV).Als Folge dieser Anerkennung muss die bisher bestrittene Forderung des Klägers im Konkurs zugelassen und bei der Verteilung berücksichtigt werden. Für den im Konkurs ungedeckten Betrag erhält der Kläger einen Verlustschein, doch ist in diesem vorzumerken, dass die Forderung vom Gemeinschuldner, der es ja darüber zum Prozess kommen liess, bestritten war (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Band II, 1968, S. 47).Ein solcher Verlustschein aus dem Gesellschaftskonkurs ist gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter nur dann als Schuldanerkennung anzusehen, wenn ein bevollmächtigter Gesellschaftsvertreter gemäss Art. 244 SchKG zur Erwahrung der Gesellschaftsschulden herangezogen wurde und dieser die Existenz der Schuld anerkannt hat (Siegwart, N 32 zu Art. 568 OR).

 

Durch die Anerkennung gemäss Art. 63 KOV ist der Streit zwischen der Masse und ihrer Prozessgegnerin materiell erledigt. Der Prozess bleibt zwar noch hängig und muss vom Richter noch förmlich abgeschrieben werden, doch vermag die Abschreibungsverfügung an der erfolgten Kollokation der Forderung des Klägers nichts mehr zu ändern (BGE 109 III 35); die Bedeutung des Abschreibungsbeschlusses kann deshalb nicht über die erfolgte Kollokation hinausreichen. Immerhin dürfte sich zur Klarstellung empfehlen, solche Verfahren als zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erledigt abzuschreiben. Indessen muss die Frage, ob das Dispositiv der Abschreibungsverfügung des Obmannes des Arbeitsgerichtes unrichtig abgefasst ist, nicht näher untersucht werden: Zur Erhebung von Rechtsmitteln sind nämlich grundsätzlich nur die Prozessparteien, Nebenparteien und ihre Rechtsnachfolger befugt. Dritte können gerichtliche Entscheide nur dann auf dem Rechtsmittelweg anfechten, wenn diese in ihre Rechte eingreifen (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 2. Aufl. 1988, 13. Kap. Rz 55 f.).Das Urteil, das eine Forderung gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zuspricht, ist zwar auch für die Gesellschafter verbindlich, soweit deren solidarische Haftung in Frage steht (Vogel, 8. Kap. Rz 85), doch gestattet dies den Gesellschaftern nicht, Urteile, die in Prozessen gegen die Gesellschaft ergangen sind, in eigenem Namen anzufechten, weil die Gesellschafter sich die Prozessführung durch die Gesellschaft entgegenhalten lassen müssen. Davon im vorliegenden Falle abzuweichen, rechtfertigt sich nicht. Letztlich geht es um die Frage, ob die Abschreibungsverfügung des Obmannes des Arbeitsgerichts ein Prozessurteil oder ein Sachurteilssurrogat darstellt. Diese Frage kann aber ohne weiteres in einem Prozess zwischen der Klägerin und der Rekurrentin geklärt werden. Dort ist zu entscheiden, welche Tragweite der im Konkursverfahren über die Gesellschaft durch Masse und Gläubiger erfolgten Anerkennung der Forderung der Klägerin im Verhältnis zwischen Klägerin und Rekurrentin zukommt. Die Abfassung des Dispositivs der Abschreibungsverfügung präjudiziert dieses Verfahren nicht, denn zur Ermittlung seiner Bedeutung müssen die Urteilsmotive (BGE 101 II 378) oder im vorliegenden Falle die Prozessgeschichte herangezogen werden. Auf den Rekurs kann somit nicht eingetreten werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Juni 1990