SOG 1990 Nr. 26
Art. 74 und Art. 88 ff. SchKG. Die Betreibungsbehörden haben darüber zu befinden, ob eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene Erklärung des Schuldners einen Rückzug des Rechtsvorschlages darstellt. Hingegen ist vom Richter zu entscheiden, ob eine mit dem Rückzug verknüpfte Bedingung erfüllt ist.
M. hatte in einer gegen ihn eingeleiteten Betreibung für eine Forderung aus Werkvertrag Rechtsvorschlag erhoben, worauf die Gläubigerin J. den Richter anrief. Die Parteien schlossen vor dem Gerichtspräsidenten einen Vergleich ab, in welchem sich J. verpflichtete, die im Hause des M. errichtete Heizanlage funktionstüchtig zu machen (Ziffer 1 des Vergleichs).M. verpflichtete sich im Gegenzug, innert zehn Tagen nach Instandstellung der Anlage den Rechnungsbetrag von Fr. 8'835.-- zu bezahlen (Ziffer 2 des Vergleichs), und erklärte, er ziehe für diesen Betrag den Rechtsvorschlag zurück (Ziffer 3 des Vergleichs).J. führte in der Folge Arbeiten an der Anlage durch; sie hält die Anlage nun für funktionstüchtig. Nachdem sie M. vergeblich aufgefordert hatte, den Rechnungsbetrag nunmehr zu bezahlen, ersuchte sie das Betreibungsamt, die Betreibung gegen M. fortzusetzen. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren, worüber sich M. bei der Aufsichtsbehörde beschwerte, Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Über die formelle Gültigkeit des Rechtsvorschlages haben die Betreibungsämter bzw. die Aufsichtsbehörden zu entscheiden (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Band I, 1984, § 17 Rz 39; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl. 1988, § 18 Rz 26).Entsprechend haben die Betreibungsbehörden auch darüber zu befinden, ob der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat und eine Rückzugserklärung formell gültig ist. Der Beschwerdeführer hat die streitige Erklärung nicht gegenüber dem Betreibungsamt, sondern in einem mit der Gläubigerin vor dem Gerichtspräsidenten abgeschlossenen Vergleichsvertrag abgegeben. Ob eine in einem Vertrag mit dem Gläubiger enthaltene Erklärung einen Rückzug des Rechtsvorschlages darstellt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip; für die Auslegung der Erklärung ist auch der übrige Inhalt des Vertrages heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Vergleich erklärt, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 54411 für den Betrag von Fr. 8'835.-- zurückzuziehen (für die im Fortsetzungsbegehren geltend gemachte Zinsforderung kann die Betreibung somit von vornherein nicht fortgesetzt werden).Diese scheinbar eindeutige Erklärung steht im Widerspruch zu den vorangehenden Bestimmungen des Vergleiches: Danach war der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos und nicht sofort verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'835.-- zu bezahlen, sondern musste dies erst tun, nachdem die Gläubigerin ihrerseits Leistungen erbracht hatte. Durch den Vergleich wurde die Forderung vorläufig gestundet und ihre Fälligkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht. Der Rückzug eines Rechtsvorschlages bewirkt dagegen, dass Zahlungspflicht und Fälligkeit der Forderung anerkannt sind. Dies hat der Beschwerdeführer im Vergleich in für die Gläubigerin erkennbarer Weise nicht zum Ausdruck bringen wollen. Der übereinstimmende Wille der Parteien ging vielmehr eindeutig dahin, dass zuerst die Gläubigerin die Mängel der Heizanlage beseitigen sollte und der Beschwerdeführer den Rechnungsbetrag erst nachher zu bezahlen hatte. Ziffer 3 des Vergleiches ist deshalb entgegen ihrem Wortlaut so zu verstehen, dass der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gilt, sobald die Gläubigerin die ihr noch obliegenden Leistungen erbracht haben wird. Diese Erklärung stellt somit keinen vorbehaltlosen, sondern einen bedingten Rückzug des Rechtsvorschlages dar. Dass die Gläubigerin selbst den Vergleich ebenfalls so verstanden hat, geht im übrigen daraus hervor, dass sie die Fortsetzung der Betreibung erst verlangt hat, nachdem sie ihrer Meinung nach die Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 des Vergleiches erfüllt hatte, und dass sie dem Betreibungsamt zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren entsprechende Korrespondenzen eingereicht hat.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, selbst wenn der Rückzug des Rechtsvorschlages unter der Bedingung erfolgt sei, dass sie die Leistungen gemäss Ziffer 1 des Vergleiches vorgängig erbringe, müsse die Betreibung fortgesetzt werden, weil es ihr gelungen sei, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Entgegen der Meinung der Gläubigerin steht es den Betreibungsbehörden jedoch nicht zu, zu prüfen, ob die Gläubigerin die von ihr versprochenen Leistungen erbracht hat. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage, zu deren Beurteilung einzig der Zivilrichter berufen ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 8. Juni 1990