SOG 1990 Nr. 28
Art. 81 SchKG. Tilgungseinrede. Nur die Zahlung an die Gläubigerin und die mit deren Einwilligung erfolgte Zahlung an Dritte befreien den Schuldner.
In einer Betreibung für ausstehende Unterhaltsbeiträge, die der Gerichtspräsident aufgrund von Art. 145 ZGB festgesetzt hatte, machte der Schuldner geltend, er habe den Mietzins für die eheliche Wohnung bezahlt und sei damit seinen Unterhaltspflichten der Gläubigerin gegenüber nachgekommen. Der Gerichtspräsident gewährte der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung. Das Obergericht wies den vom Schuldner erhobenen Rekurs mit folgender Begründung ab:
2. Der Gerichtspräsident hat den Schuldner zu einer Geldleistung an die Gläubigerin verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht kann er nur dadurch genügen, dass er der Gläubigerin die festgesetzte Summe bezahlt. Die Gläubigerin braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass der Schuldner die ihr zustehende Forderung tilgt, indem er Dritten Zahlungen leistet. Zahlungen an Dritte tilgen die Forderung der Gläubigerin nur, wenn diese vor der Zahlung dem Schuldner eine entsprechende Anweisung erteilt oder doch zumindest im Nachhinein erklärt hat, sie lasse sich den dem Dritten bezahlten Betrag auf ihre Forderung anrechnen (vgl. Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in SJZ 83/1987, S. 255).Der Schuldner, der im Verfahren um definitive Rechtsöffnung an Dritte geleistete Zahlungen als Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt sehen will, hat die Einwilligung der Gläubigerin durch Urkunden nachzuweisen. Derartige Urkunden vermag der Schuldner nicht vorzuweisen; die Gläubigerin widersetzt sich denn auch der Anrechnung der an Dritte geleisteten Zahlungen ausdrücklich.
3. Das Obergericht ist in seinem Rekursentscheid vom 22. März 1990 davon ausgegangen, dass die Gläubigerin, welche in der ehelichen Wohnung wohnte, für den Mietzins der Wohnung aufzukommen hat. Dies gestattet es dem Schuldner jedoch nicht, seine Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen dadurch zu erfüllen, dass er einseitig und ohne Einverständnis der Gläubigerin den dieser im Verhältnis der Ehegatten untereinander zur Zahlung zugewiesenen Mietzins tilgt. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn der Schuldner alleiniger Mieter der ehelichen Wohnung ist. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass es zu Schwierigkeiten für den Schuldner führen kann, wenn die Gläubigerin den Mietzins nicht zahlt. Der Vermieter wird sich dann nämlich an seinen Vertragspartner, den Schuldner, wenden, ihn zur Zahlung auffordern und ihm möglicherweise sogar Zwangsvollstreckungsmassnahmen in Aussicht stellen. In einem solchen Fall könnte sich der Schuldner unter Umständen zu einer doppelten Zahlung gezwungen sehen, indem er einerseits den verfügten Unterhaltsbeitrag (der unter anderem der Gläubigerin die Mittel verschaffen soll, den Mietzins zu entrichten) an die Gläubigerin bezahlt und anschliessend vom Vermieter noch direkt für diesen Mietzins in Anspruch genommen wird. Der Schuldner kann dieses unerfreuliche Ergebnis allerdings ohne weiteres vermeiden, indem er sich vom Massnahmerichter ermächtigen lässt, den rückständigen Mietzins auf Anrechnung an die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu tilgen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Oktober 1990