SOG 1990 Nr. 2
Art. 145, Art. 173 Abs. 3 ZGB. Abänderung von Unterhaltsbeiträgen.
- Massnahmen nach Art. 145 ZGB können in der Regel nur mit Wirkung ab Gesuchseinreichung abgeändert werden. Für eine Änderung, die weiter zurückwirkt, braucht es besondere Umstände. Art. 173 Abs. 3 ZGB findet dabei keine Anwendung (Erw. 2a).
- Die Unterhaltsbeiträge können auch nicht rückwirkend geändert werden, um nachträglich die Alimentenbevorschussung zu ermöglichen (Erw. 2c).
Im Ehescheidungsprozess der Parteien S.-M. hat der Gerichtspräsident den Ehemann mit Verfügung vom 20.3.1989 von Unterhaltsleistungen für das Kind P. befreit. Auf Begehren der Ehefrau vom 23.2.1990 hat er am 14.3.1990 den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für das Kind mit Wirkung ab 1.9.1989 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- zu zahlen. Zum dagegen eingereichten Rekurs des Ehemannes hielt das Obergericht fest:
1. Massnahmen nach Art. 145 ZGB können abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die ihnen zugrundeliegen, sich geändert haben oder neue Erkenntnisse ergeben, dass die Verhältnisse in Wirklichkeit andere sind, als ursprünglich angenommen wurde. Die Veränderung der Entscheidgrundlage muss erheblich und dauernd sein (Bühler/Spühler N 437 ff. zu Art. 145 ZGB) ...
2. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich vom Zeitpunkt seines Erlasses an für die Zukunft. Die frühere Massnahme wird mit ihm nicht aufgehoben oder modifiziert und behält bis zum neuen Entscheid Gültigkeit. Der Abänderung kann ermessensweise aber Rückwirkung verliehen werden. In der Praxis wird sie in der Regel auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kraft gesetzt, was vorliegend auch der Ehemann anerkennt. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Frage (vgl. dazu Bühler/Spühler N 445 zu Art. 145 ZGB).
a) Die Grenzen der Rückwirkung ergeben sich aus der (beschränkten) materiellen Rechtskraft der vorsorglichen Massnahmen. Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, dass die Massnahmen wenigstens solange Bestand haben, als sie wegen veränderter Verhältnisse nicht neu zur Diskussion stehen und überprüft werden (Gesuchseinreichung).Für eine Änderung, die über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinaus zurückwirkt, braucht es besondere Umstände, wie etwa die objektiv begründete oder schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit, die finanziellen Verhältnisse abzuklären (vgl. Bühler/Spühler N 126 zu Art. 145 ZGB).Keine Anwendung findet im Abänderungsverfahren die Vorschrift von Art. 173 Abs. 3 ZGB, wonach zusammenlebende Ehegatten bis auf ein Jahr zurück Geldbeiträge geltend machen können. Bei dieser Bestimmung, die durch das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 145 ZGB für analog anwendbar erklärt wurde (BGE 115 II 201 ff.), geht es um die zeitliche Begrenzung von Ansprüchen und nicht um die Abänderung von Beiträgen für die Zukunft (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 25 zu Art. 173; N 14 zu Art. 179 ZGB).
c) Dem Gerichtspräsidenten und der Ehefrau geht es vor allem darum, mit der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung die Alimentenbevorschussung zu ermöglichen (vgl. § 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz).Das Anliegen ist soweit verständlich. Die Ehefrau hat neben dem Kind P. für drei weitere Kinder aus der früheren Ehe im Alter von 18, 17 und 15 Jahren zu sorgen. Die Alimentenbevorschussung soll aber verhindern, dass das Kind unter dem mangelnden Leistungswillen des Beitragsschuldners zu leiden hat, und nicht seine Leistungsfähigkeit ersetzen oder überbrücken (SOG 1984 Nr. 1).Das Gesetz über die Alimentenbevorschussung ist nicht nur bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausser acht zu lassen. Es kann auch für die Rückwirkungsfrage im Abänderungsverfahren keine Rolle spielen. Der Rekurs ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juli 1990