SOG 1990 Nr. 33
Art. 68 Abs. 1 Gebührentarif zum SchKG. Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nicht nach dem Streitwert.
In Rechtsöffnungssachen kann der Richter der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 68 Abs. 1 GebT SchKG).Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, welche der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstanden sind (Frtizche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Band I, 1984, § 15 Rz 5 f.).Zur Verurteilung der Angemessenheit der Anwaltsentschädigung ist der kantonale Gebührentarif heranzuziehen, jedenfalls soweit er sich in den Schranken der Angemessenheit im Sinne von Art. 68 GebT SchKG hält. Im Verfahren vor dem Einzelrichter setzt der Richter die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme fest (§ 181 GebT). Die Gläubigerin ist der Auffassung, im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nach § 181 GebT müsse der Streitwert berücksichtigt werden.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren, in welchem ausschliesslich ganz bestimmte Fragen (Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, Einreden des Schuldners) geprüft werden. Es lässt sich keinesfalls einem ordentlichen Zivilprozess gleichsetzen, sodass eine Bemessung der Parteientschädigung nach dem Streitwert nicht in Betracht kommen kann. Massgebend ist vielmehr die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. Die Bedeutung der Sache für die Partei richtet sich allerdings weitgehend nach der Höhe der betriebenen Forderung, ebenso auch die Grösse der Verantwortung des Anwaltes (LGVE 1986 I Nr. 44, Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 1985/86, S. 99, Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 1982/83, S. 81).
(Es handelt sich um ein ausgesprochen einfaches Verfahren, in dem keine Verhandlung stattfand, sondern bloss ein 3 1/2-seitiges Rechtsöffnungsbegehren eingereicht wurde. Das Obergericht erachtete die vom Vorderrichter zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 460.-- als angemessen, obwohl es um die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von mehreren hunderttausend Franken ging).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Dezember 1990