SOG 1990 Nr. 40
§ 235 EG ZGB. Vorzeitiger Besitzesübergang. Unter welchen Voraussetzungen kann die vorzeitige Inbesitznahme bewilligt werden?
Für den Bau einer im Erschliessungsplan vorgesehenen Strasse benötigte die Einwohnergemeinde Ammannsegg von 4 Grundeigentümern Land. Da sie dieses nur von der P. erhielt, welche für ihre geplante Überbauung auf die Strasse angewiesen war und deren Kosten bevorschussen musste, leitete sie das Enteignungsverfahren ein und verlangte auch die vorzeitige Besitzesübertragung. Die Schätzungskommission befasste sich vorerst nur mit der vorzeitigen Inbesitznahme und gewährte diese in einem Vorentscheid. Dagegen erhoben die Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche aus folgenden Gründen gutgeheissen wurde:
2. Unter welchen näheren Voraussetzungen die Schätzungskommisson nach Massgabe von § 235 EG ZGB den vorzeitigen Besitzesübergang bewilligen kann, ist insbesondere, was die Formulierung "zur Vermeidung von Verzögerungen" anbelangt, der Auslegung bedürftig. Diese weit gefasste Ausdrucksweise kann nämlich nichts anderes als ein sogenannter unbestimmter Begriff sein, dessen Inhalt aus Sinn und Zweck der Norm von § 235 EG ZGB und deren Stellung im Gesetz und Rechtssystem zu ermitteln ist (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1985, S. 485 in Verbindung mit S. 25 N. 36/37; BGE 100 Ib 386/387, 98 Ib 89 und 467, wonach solchen Begriffen der dem Willen des Gesetzesgebers entsprechende Sinn zu geben ist).
a) Die vorzeitige Besitzeinweisung gilt wie die sonstigen Normen des Enteignungsrechts als mittelbare, d.h. durch Entscheid der Bewilligungsinstanz wirksame öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Wiederkehr, Die vorzeitige Benutzung des Abtretungsobjekts nach eidgenössischem und zürcherischem Enteignungsrecht, in ZBl 1967, S. 60; Zimmerlin, a.a.O., S. 485).Zwar löst ihre Bewilligung noch keinen Rechtserwerb des Enteigners aus, da ein solcher erst nach Zahlung der rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigung eintritt (§ 233 Abs. 2 EG ZGB).Indessen verleiht sie dem Enteigner bereits weitgehende Befugnisse, was es notwendig macht, ihre Bewilligung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, d.h. von solchen, die den schwerwiegenden Eingriff ins Eigentum des Enteigneten hinlänglich zu rechtfertigen vermögen. So müssen vor allem bedeutende öffentliche Interessen des Enteigners an einer möglichst raschen Verwirklichung des die Enteignung bedingenden Bauvorhabens ersichtlich gemacht sein, die beeinträchtigt würden, wenn mit der Erstellung erst nach der definitiven Regelung der Entschädigungsfrage begonnen werden könnte. Insofern setzt die vorzeitige Besitzeinweisung also allgemein, von der nötigen hinlänglichen Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs ins Eigentum her, Dringlichkeit voraus (Wiederkehr, a.a.O., S. 58).Im Enteignungsgesetz des Bundes (Art. 76 Abs. 1 EntG) und in kantonalen Enteignungsgesetzen wird diese Voraussetzung durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass dem Enteigner "bedeutende Nachteile" erwachsen müssten, falls nicht möglichst rasch zur Verwirklichung des Bauvorhabens geschritten werden könnte (Wiederkehr, a.a.O., S. 58; Zimmerlin, a.a.O., S. 485).
Auch wenn das Erfordernis der Dringlichkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses des Enteigners in der solothurnischen Formulierung gemäss § 235 EG ZGB "zur Vermeidung von Verzögerungen" nicht gleich wie in der bundesrechtlichen Regelung und derjenigen anderer Kantone zum Ausdruck gebracht ist, so drängt es sich doch auf, aus den erwähnten allgemein zu respektierenden enteignungsrechtlichen Gründen darauf zu schliessen, dass der Gesetzgeber mindestens eine angenähert gleichwertige Voraussetzung schaffen wollte. Diese ratio legis ergibt sich wohl schon daraus, dass sonst jede durch das Enteignungsverfahren bewirkte Verzögerung des Baubeginns für die Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung genügen würde, also insofern praktisch eine voraussetzungslose Einräumung des Besitzübergangs in Frage käme und die Formulierung "zur Vermeidung von Verzögerungen" eigentlich inhaltslos wäre. Insbesondere lässt sich dies auch daraus herleiten, dass die alte Fassung von § 235 EG ZGB den vorzeitigen Besitzübergang ausdrücklich nur "in dringenden Fällen" als zulässig erklärte, so dass anzunehmen ist, mit der neuen Formulierung sei weiterhin speziell das Kriterium der Dringlichkeit, und zwar hauptsächlich in zeitlicher Hinsicht, anvisiert worden. Aus den Materialien ist nämlich nichts darüber zu entnehmen, dass mit der neuen Formulierung eine Lockerung der altrechtlichen Regelung bezweckt war, wurde doch die neue Fassung des Gesetzesredaktors gemäss den Unterlagen über die Gesetzesberatungen kommentarlos übernommen, was, wenn Anlass zur Annahme einer inhaltlichen Änderung des bisherigen Rechts bestanden hätte, kaum der Fall gewesen wäre. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung vom Erfordernis abhängt, dass ohne vorzeitige Inanspruchnahme bedeutsame öffentliche Interessen des enteignenden Gemeinwesens an einer möglichst raschen Erstellung des die Enteignung bedingenden Bauvorhabens tangiert sind, also aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verwirklichung des Bauwerks dringlich ist.
b) Im weiteren darf -- ebenfalls entsprechend der bundesrechtlichen Regelung (Art. 76 Abs. 3 EntG) -- auch bei Bejahung eines hinreichenden öffentlichen Interesses im genannten Sinne die Festsetzung der Entschädigung zufolge der vorzeitigen Beanspruchung des Abtretungsobjekts nicht verunmöglicht sein, beziehungsweise sie muss durch geeignete Massnahmen gesichert werden können; denn es liegt auf der Hand, dass dies zur Wahrung des Anspruchs des Enteigneten auf volle Entschädigung unumgänglich ist. Auch wenn die Bewilligung des vorzeitigen Besitzübergangs in § 235 EG ZGB nicht wie gemäss Art. 76 Abs. 3 EntG ausdrücklich von dieser weiteren Voraussetzung abhängig gemacht ist, indem die Schätzungkommission nur verhalten wird, vorgängig der Gesuchsgutheissung "die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzustellen", muss eben im Hinblick darauf, dass § 231 Abs. 1 EG ZGB dem Enteigneten Anspruch auf volle Entschädigung zuerkennt, die Besitzergreifung verwehrt sein, falls sich vor der Beanspruchung des Enteignungsobjekts keine verlässlichen Beweissicherungsmassnahmen treffen lassen mit der Folge, dass nach der Beanspruchung die für die Bewertung erheblichen Tatsachen nicht mehr hinreichend feststellbar sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1990