SOG 1990 Nr. 42

 

 

§ 104 Abs. 2 BauG. Die Pflicht, Erschliessungsanlagen, deren Lage durch die Baubehörden vorgeschrieben wird, zu dulden, bezieht sich auf private Anlagen.

 

 

Die Einwohnergemeinde R. hat zur Erschliessung einer Überbauung neben einer Stichstrasse eine öffentliche Kanalisationsleitung zu erstellen, und zwar aus topografischen Gründen etwa 20 bis 30m südlich der Strasse. Das Projekt entspricht dem neuen generellen Kanalisationsprojekt (GKP), welches vorgeprüft, aber noch nicht öffentlich aufgelegt ist, weicht aber stark vom noch rechtsgültigen alten GKP ab. Als die Eigentümer von Grundstücken, durch welche die neue Leitung führen soll, ihre Zustimmung zu einem Durchleitungsrecht verweigerten, verfügte die Baukommission ihnen gegenüber gestützt auf § 104 Abs. 2 BauG die Linienführung gemäss dem neuen GKP. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bau-Departement ab. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Grundeigentümer mit folgender Begründung gut:

 

2. In rechtlicher Hinsicht stützen sich die Verfügung der Baukommission R. und der Entscheid des Bau-Departementes auf die Auffassung, die Baukommission könne nicht nur bei privaten, sondern auch bei öffentlichen Kanalisationsleitungen die Leitungsführung vorschreiben mit der Wirkung, dass die betroffenen Grundeigentümer die Leitung zu dulden hätten. Das entspricht jedoch dem Baugesetz nicht und würde den anerkannten Grundsätzen über die Erteilung des Enteignungsrechts widersprechen.

 

Die Bestimmung von § 104 Abs. 2 BauG, wonach die Grundeigentümer Erschliessungsanlagen, deren Lage durch einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird, zu dulden haben, steht unter der Überschrift "private Erschliessungsanlagen" (Marginale bei § 103 BauG). Damit ist klar, dass sie sich nur auf private, nicht aber auch auf öffentliche Erschliessungsanlagen bezieht. Im Gegensatz zur Auffassung, die der Vertreter des Bau-Departementes an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, ist sie deshalb nicht widersprüchlich. Bei den "Erschliessungsanlagen, deren Lage durch einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird", geht es um folgendes: In einem Nutzungsplan kann die Lage privater Erschliessungsanlagen nach § 44 Abs. 3 BauG vorgeschrieben werden. Nach dieser Bestimmung können die Gestaltungspläne auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen regeln. Solche Regelungen können nach § 14 Abs. 3 BauG auch in anderen Nutzungsplanarten getroffen werden. Durch die Baubehörde kann die Lage privater Erschliessungsanlagen nach den §§ 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 BauG vorgeschrieben werden.

 

Sofern es nicht um private, sondern um öffentliche Leitungsanlagen geht, enthalten die §§ 39 und 42 BauG die erforderlichen Vorschriften. Nach § 39 ordnen die Einwohnergemeinden die Erschliessung der Baugebiete in Erschliessungsplänen und legen darin unter anderem die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen fest. § 42 bestimmt, dass die Grundeigentümer gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden haben, und dass bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht der Regierungsrat entscheidet. Damit enthält das Baugesetz sowohl für öffentliche wie auch private Leitungen eine klare und widerspruchslose Regelung.

 

3. Da unbestritten ist, dass es sich bei der Kanalisationsleitung, welche die Gemeinde für die Überbauung Steckenberg erstellen will, um eine öffentliche Leitung handelt, war die Baukommission also nicht befugt, dafür die Leitungsführung vorzuschreiben und eine Duldungspflicht der Grundeigentümer zu statuieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1990