SOG 1990 Nr. 43

 

 

§ 31 KER. Wasseranschlussgebühr. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anschlussgebühr vom Gemeinderat zu ermässigen?

 

 

Die Einwohnergemeinde S. erstellte zur Erschliessung von Ferienhäusern eine neue Wasserleitung. M. nutzte die neue Leitung zum Anschluss seines ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauernhofes, indem er für rund Fr. 12'000.-- eine 400 m lange private Zuleitung erstellte. Die Gemeinde verlangte von M. in der Folge die reglementarische Anschlussgebühr von fast Fr. 40'000.--. Ein Gesuch von M., die Gebühr zu reduzieren, wurde vom Gemeinderat anfänglich befürwortet, nach einem ablehnenden Entscheid der Gemeindeversammlung aber abgewiesen. Auch die Schätzungkommission wies eine an sie gerichtete Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde von M. mit folgender Begründung gut:

 

2. a) Nach § 5 KER sind dessen Bestimmungen auch auf öffentliche Erschliessungsanlagen der Gemeinden anwendbar, die der Wasserversorgung dienen. Wenn die Gemeinde gemäss §§ 2 lit. c und 3 lit. a und b KER von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen in ihrem Wasserreglement zu regeln, so bleiben demnach darüber hinaus die sonstigen einschlägigen Bestimmungen des KER rechtswirksam, mithin auch diejenige von § 31 KER (SOG 1984 Nr. 30, S. 72 ff., wo dies ohne weiteres vorausgesetzt wurde).

 

b) Gebühren, welche die Gemeinden nach der grundsätzlichen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 und 2 KER unter anderem auch für den Anschluss von Liegenschaften an öffentliche Wasserversorgungsanlagen zu erheben berechtigt sind, können im Einzelfall zu einer Belastung des Grundeigentümers führen, die, bezogen auf die effektiv erbrachte Leistung des Gemeinwesens, in einem unzumutbaren Missverhältnis steht; dies deshalb, weil ihre Höhe meist auf der Berechnungsgrundlage der Gebäudeversicherungssumme -- in einem reglementarisch festzulegenden Prozentsatz davon -- zu ermitteln ist, ein Vorgang, der zulässigerweise schematisiert erfolgt, sodass das Ergebnis nicht immer fallbezogen im Rahmen der Angemessenheit bleibt (Bericht des Regierungsrates vom 9.3.1976 zum Entwurf des KER, S. 9; SOG 1987 Nr. 29, S. 77) Für solche Ausnahmefälle sieht § 31 KER vor, dass der Gemeinderat die nach den generellen Grundlagen berechnete volle Gebühr zu ermässigen hat. Die Ermässigungspflicht und das entsprechende Recht darauf seitens des gebührenpflichtigen Grundeigentümers sind jedoch, wie es für Ausnahmeregelungen typisch ist, an bestimmte, eher restriktiv zu interpretierende Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn die reglementsgemäss berechnete volle Anschlussgebühr einen "offensichtlich unangemessenen" Betrag ergibt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht, besteht nach dem Wortlaut von § 31 KER die Pflicht zur Ermässigung bzw. ein Anspruch darauf. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift von § 31 KER dem sog. Aequivalenzprinzip Rechnung tragen, das als Folge des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ohnehin zu beachten wäre. Darnach muss die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen; der objektive Wert dieser Leistung darf zur zulässigerweise und vielfach unumgänglich schematisch bemessenen Gebühr in kein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 106 Ia 243; SOG 1987 Nr. 29 S. 77 ff.).-- Im Rahmen dieses bei Anschlussgebühren gebotenen Wertvergleichs kommt es weiter nicht darauf an, ob dem Grundeigentümer aus der öffentlichen Erschliessungsanlage überhaupt ein Sondervorteil erwächst, was Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen im Sinne von Vorzugslasten ist. Die Auferlegung von Gebühren beruht eben auf dem Gedanken, dass Leistungen des Gemeinwesens generell angemessene Gegenleistungen zu rechtfertigen vermögen, während die Belastung mit Grundeigentümerbeiträgen ihre Rechtfertigung darin findet, dass einzelne Grundeigentümer, welchen eine öffentliche Erschliessungsanlage spezielle wirtschaftliche Vorteile verschafft, über die Beteiligung an den Kosten einen gewissen Ausgleich erfahren (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, Bd. II, 1976, S. 784/785). Dem Kriterium des Sondervorteils auch anlässlich der wertvergleichenden Würdigung von Leistung und Gegenleistung des Gemeinwesens und des mit der Anschlussgebühr belasteten Grundeigentümers weiterhin kein Gewicht beizumessen, ginge allerdings zu weit, gilt es doch immer auch zu prüfen, ob sich die schematisch ermittelte Gebühr in vernünftigen Grenzen bewegt, also alle Umstände zu berücksichtigen, die unter dem Gesichtspunkt dessen, was allgemein vernünftiger Anschauung entspricht, wertbeeinflussend sein können. So spielt in diesem Zusammenhang der Sondervorteil jedenfalls von seiner grösseren oder kleineren wertmässigen Bedeutung her, welche die Erschliessungsanlage für das erschlossene Objekt hat, sicher eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dass dies der offensichtlichen ratio legis von § 31 KER entspricht, ergibt sich denn auch aus dem erwähnten Bericht des Regierungsrates zum Entwurf des KER (S. 9).Darnach ist nämlich die Ermässigungspflicht speziell auf Fälle bezogen, bei welchen die Beanspruchung der Erschliessungsanlage verhältnismässig gering, das wirtschaftliche Interesse daran -- objektiv betrachtet -- somit entsprechend wenig ausgeprägt ist, sodass die schematisch berechnete Anschlussgebühr als übersetzt erschiene, zumal unter Mitberücksichtigung der Kosten, die für eine bestehende, weiterhin benutzte gleichartige private Erschliessungsanlage aufgewendet werden mussten (vgl. auch Entscheid vom 8.3.1990 i.S. A. AG/Einwohnergemeinde L., S. 7 ff.).

 

3. Nach der dargestellten Rechtslage hängt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ermässigung der Anschlussgebühr entscheidend davon ab, ob in Würdigung der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und der geforderten Gebühr anzunehmen ist.

 

Die von der Gemeinde über die Erweiterung des Wasserversorgungsnetzes erbrachte Leistung in der Grössenordnung von Fr. 65'000.-- war in erster Linie darauf ausgerichtet, die im Gebiet Dummeten gelegenen 8 Ferienhäuser an die Wasserversorgungsanlage anzuschliessen, lautete doch das allgemeine Bauprojekt ausdrücklich auf "Erschliessung der Ferienhäuser im Gebiet Dummeten".Und es wurde denn auch der neue Strang projektgemäss soweit verlegt, dass die 4 am weitesten davon entfernten Ferienhäuser keine allzulangen und damit unzumutbaren Hausanschlussleitungen auf eigene Kosten erstellen mussten. Auf den im Verhältnis zu diesen wesentlich weiter vom Ende des verlegten Strangs entfernten Hof "Rebacker" wurde aber insofern weiter nicht Rücksicht genommen; denn der Beschwerdeführer musste seine private Anschlussleitung von gut 400 m, selbst bezogen auf die Ferienhäuser mit der grössten Distanz zur Anschlussstelle der Gemeindeleitung, nahezu in doppelter Länge erstellen und hiefür wesentlich höhere Kosten als die übrigen angeschlossenen Hausbesitzer (Fr. 12'000.--) auf sich nehmen. Die Leitung der Gemeinde hatte für den Hof "Rebacker" aber auch insofern eher nur einen beiläufigen Nutzen, als der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis auf seltene ausgeprägte Trockenperioden (in den 7 Jahren von 1980 bis 1987 während 14 Tagen) aus der eigenen Wasserversorgungsanlage das benötigte Wasser bezieht. Der Sondervorteil, der dem Hof aus der neuen Gemeindewasserleitung dadurch zukommt, dass die Wasserversorgung nunmehr auch in extremen Trockenzeiten gesichert ist, könnte zwar durchaus genügen, unter dem Gesichtspunkt der Vorzugslast eine weitgehende Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu bejahen; unter dem anzustellenden Wertvergleich im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der geforderten Anschlussgebühr lässt sich die ihn bewirkende Leistung der Gemeinde jedoch nicht als derart wertadäquat erachten, dass er auch nur angenähert dem für den Anschluss verlangten Betrag von Fr. 40'000.-- entsprechen würde. Insbesondere hat die erbrachte Gemeindeleistung für den Hof "Rebacker" längst nicht den gleich grossen Wert wie für die bisher nicht mit Wasser versorgten Ferienhäuser oder gar wie für die Wohnliegenschaften und Gewerbebetriebe des Dorfes, die gänzlich und dauernd auf den Wasserbezug aus der Gemeindewasserversorgungsanlage angewiesen sind und nur für einen normalen Hausanschluss von wenigen Metern aufkommen mussten. Wird zudem gebotenermassen in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer für die eigene Wasserversorgung seinerzeit Fr. 70'000.-- aufwenden musste, was unbestritten ist, so erscheint gerade auch von dieser erheblichen finanziellen Belastung her und in Berücksichtigung der sonstigen besonderen Umstände die verlangte Gegenleistung von Fr. 39'165.-- als offensichtlich massiv übersetzt. -- Der Gemeinderat dürfte dem mit seinem ursprünglichen Beschluss, eine Ermässigung um 50% zuzugestehen bzw. der Gemeindeversammlung entsprechend Antrag zu stellen, gebührend Rechnung getragen haben; an seiner durch die besonderen Umstände motivierten Ansicht hat sich offenbar auch nichts Grundlegendes geändert, wich er doch nur davon ab, weil er sich an den die Ermässigung ablehnenden Gemeindeversammlungsbeschluss gebunden fühlte. Nach den hier angestellten Erwägungen besteht aber kein Grund, die ursprüngliche gemeinderätliche Beurteilung, auch was das Ausmass der Reduktion anbelangt, als unrichtig zu erachten. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Ermässigungsgesuch des Beschwerdeführers voll zu entsprechen und die Beschwerde gutzuheissen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nur die Hälfte der ordentlichen Wasseranschlussgebühr zu bezahlen hat.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 1990