SOG 1990 Nr. 44

 

 

§ 48 Abs. 2 KER; Art. 21 ff. Wasserreglement der Bürgergemeinde Wangen. Beiträge an den Ausbau einer Wasserleitung.

-- Wann liegt eine nicht beitragspflichtige Basiserschliessung vor (Erw. 2)?

-- Wo liegt beim Ausbau der beitragsbegründende Sondervorteil (Erw. 3 b)?

-- Beitragsermässigung gegenüber Beiträgen an einen Neubau (Erw. 5).

 

 

Die Bürgergemeinde Wangen bei Olten (BG) liess verschiedene ältere Wasserleitungen entsprechend dem generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) durch neue Leitungen mit grösserer Dimension ersetzen und verlangte dafür gestützt auf ihr Wasserreglement (WR) Grundeigentümerbeiträge. Bürgerrat und Schätzungskommission wiesen Einsprachen bzw. Beschwerden gegen die verfügten Beiträge ab. Das Verwaltungsgericht nahm auf Beschwerde hin zu verschiedenen Einwänden gegen die Beitragspflicht wie folgt Stellung:

 

2. a) Ob eine von der Beitragspflicht ausgenommene Basiserschliessung vorliegt, hängt entscheidend von der Regelung im betreffenden Gemeindereglement ab (SOG 1983 Nr. 23, BGE 112 Ib 235 ff.), vorliegend also von der reglementarischen Ordnung gemäss WR der BG, das seit 1983 wirksam ist. Als mitbestimmend zu erachten ist aber auch, was sich diesbezüglich aus dem geltenden GWP der BG ergibt, denn darin ist in den Grundzügen das Gesamtkonzept der Wasserversorgung nach dem Istzustand und namentlich nach der künftigen Ausgestaltung in Form einer verbindlichen Planunterlage verankert (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 1987, zu Art. 106/107, N. 2, S. 512).

 

Das WR teilt in Art. 21 das Wasserleitungsnetz ein in Hauptleitungen, Wassernetz (Verteilleitungen), Hauszuleitungen und Installationen. Die Hauptleitungen werden sodann nach ihrem Zweck näher umschrieben, und zwar als solche, die der Zuleitung des Wassers zu den Reservoiren bzw. zu den Verteilleitungen dienen und an welche grundsätzlich keine Hauszuleitungen angeschlossen werden dürfen; demgegenüber wird das Verteilnetz, bestehend aus Verteil- und Nebenleitungen, als für den Anschluss der Hauszuleitungen und Hydranten bestimmt erklärt (Art. 22).Was die Hauptleitungen betrifft, sieht Art. 24 vor, dass diese auf Kosten der BG erstellt und unterhalten werden; nach Art. 25 lösen hingegen die andern öffentlichen Leitungen, also die Verteil- und Nebenleitungen, hinsichtlich der Erstellungskosten bei Neu- oder Ausbau und Korrektion grundsätzlich die Beitragspflicht derjenigen Grundeigentümer aus, deren Grundstücke aus Verteil- und Nebenleitungen erschliessungsmässige Sondervorteile erlangen. -- Bezüglich der Abgrenzung, welche Leitungen nach ihrer Funktion (Transportleitungen/Verteilleitungen) der Beitragspflicht unterliegen, enthält das WR demnach eine umfassende Ordnung, so dass sich die Frage, ob der Ersatz der bisherigen Leitungen durch neue von grösserer Dimension als beitragsfreie Basiserschliessung anzusprechen ist, gemäss SOG 1986 Nr. 21, S. 56 ff. auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen durchgehenden Regelung massgeblich nach den angeführten Reglementsbestimmungen beurteilt.

 

b) Nach Art. 22 Abs. 2 WR ist die Abgrenzung, ob eine öffentliche Wasserleitung als Hauptstrang oder als Verteil- und Nebenleitung zu gelten hat, zentral von der Möglichkeit und Berechtigung abhängig gemacht, Anschlüsse von Hauszuleitungen und Hydranten anzubringen. Dass es sich bei diesem Abgrenzungskriterium nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch unter dem massgebenden beitragsrechtlichen Gesichtspunkt der unmittelbaren Erschliessungsfunktion um das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal handelt, entspricht denn auch der herrschenden Ansicht in Doktrin und Praxis, gilt doch eine öffentliche Anlage wie ein Wasserleitungsstrang grundsätzlich nur dann als zur Basis- oder Grunderschliessung gehörig, wenn "in der Regel keine direkten Hausanschlüsse angebracht werden dürfen" (SOG 1983 Nr. 23, S. 53/54 und dortige Zitate). Die von der BG eingelegten neuen Leitungen im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ersetzen unbestrittenermassen die bisherigen, nach ihrer Dimensionierung für die Versorgung der stark gestiegenen Zahl neuerer Liegenschaften nicht mehr genügenden Verteil- oder Nebenleitungen. Auch wenn sie erstellt wurden, um über ihre grössere Leistungsfähigkeit eine gesicherte Wasserversorgung für das Gebiet von Kleinwangen mit der Neuüberbauung Kreuzmatt zu garantieren, so behielten sie ihre Funktion der unmittelbaren Erschliessung der Grundstücke der Beschwerdeführer und weiterer Anlieger bei. Sie der Basiserschliessung zuzuordnen, scheidet daher aus. Weil die doch recht zahlreichen Anschlüsse oder Anschlussmöglichkeiten der anliegenden Grundstücke wie bei den ersetzten Leitungen weiter bestehen, sind die neuen Leitungen vielmehr nach wie vor ihrer Funktion gemäss zu den Verteil- oder Nebenleitungen zu zählen. Dies umso mehr, als sie nach dem GWP einem relativ kleinen Randbereich im südlichen Teil des Siedlungsgebietes dienen, also auch plangemäss und faktisch auf Verteilung des via Hauptstrang zugeführten Wassers ausgerichtet sind, und als sie -- verglichen mit den sonstigen Verteilleitungen in den peripheren Wohnzonen -- nur unwesentlich grösser dimensioniert sind (150 mm statt 125 mm), mithin jedenfalls einen weit geringeren Durchlass aufweisen als die eigentlichen Hauptstränge (Transportleitungen) von 200 mm bis 400 mm. Selbst wenn -- wie die Beschwerdeführer geltend machen -- die neuen Leitungen der Versorgung eines ganzen Quartiers dienen, aber nach den angestellten Erwägungen zum Verteilnetz gemäss GWP gehören, gelten sie eben als Anlagen, die "in der Regel weitgehend von den Eigentümern der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke zu finanzieren sind" (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, S. 32, Rz. 107).

 

3. a) (Reglementarische Grundlage entsprechend KER).

 

b) Für die Bejahung der Beitragspflicht als solcher kommt es -- da der Befreiungsgrund der Beitragszahlung an die ursprünglich erstellten Leitungen anerkanntermassen nicht gegeben ist -- nurmehr darauf an, ob den Grundstücken der Beschwerdeführer und damit diesen selbst aus dem Ersatz der fraglichen Leitungsstücke durch die leistungsstärkeren neuen Stränge Sondervorteile erwachsen sind. Es drängt sich auf, die Beurteilung in Analogie zu den Kriterien zu treffen, welche bestimmend sind für die Annahme eines die Beitragspflicht auslösenden Sondervorteils beim Ausbau von Gemeindestrassen; denn es liegt auf der Hand und gilt als anerkannt, dass die Fälle, in welchen es um die Belastung mit Erschliessungsbeiträgen an die Kosten aus Strassen-, Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen geht, nahe miteinander verwandt sind (BGE 112 Ia 260 ff.). Zum Ausbau von Gemeindesstrassen hat sich das Verwaltungsgericht zunächst in SOG 1980 Nr. 24, S. 70 und dann bestätigend in SOG 1981 Nr. 23, S. 72 geäussert. Die dort angestellten Überlegungen lassen sich ohne weiteres auf Erschliessungsanlagen von Wasserversorgungen übertragen. Bieten demnach Verteilleitungen wegen ihrer Dimensionierung nicht mehr ausreichenden Durchlass, um -- wie die Beschwerdeführer gelten machen -- eine weiteres Siedlungsgebiet mit stark angewachsener Zahl von Neubauten ordentlich zu versorgen, z.B. wegen Druckabfällen, und wird im Interesse aller Nutzungsberechtigten zur Sicherstellung einer unbeeinträchtigten Wasserversorgung oder auch nur zur vorsorglichen Absicherung gegen Beeinträchtigungen ein leistungsstärkerer Ersatz nötig, so kommen eben alle zu versorgenden Anlieger, mithin auch die Beschwerdeführer, in den Genuss der verbesserten neuen Trinkwasserversorgung. die Sondervorteile liegen nämlich darin begründet, dass Beeinträchtigungen effektiv oder doch vorbeugend vermieden werden. Einen weiteren Sondervorteil bietet eine wesentlich grösser dimensionierte neue Leitung namentlich auch dann, wenn die ersetzte nach ihrem Durchlass keine genügende Löschwasserzufuhr mehr zu gewährleisten vermag, so dass -- gemäss Annahme der Beschwerdeführer auch auf Veranlassung der Solothurnischen Gebäudeversicherung hin -- leistungsstärkere Leitungen zur Erhöhung des Wasserdrucks eingelegt werden müssen, was vorliegend offenbar mitbestimmend war, wie den Einspracheentscheiden des Bürgerrates zu entnehmen ist. -- Dafür, dass bei Verbesserung der Wasserzufuhr vermittels grösser dimensionierter Verteilleitungen ohne weiteres das Entstehen von Sondervorteilen vorausgesetzt wird, und zwar offenbar vor allem aus den erörterten Gründen gleichsam als selbstverständliche Gegebenheit, spricht wohl auch die Regelung im KER (§ 7 Abs. 2 in Verb. mit § 48 Abs. 2), ist doch "die Ersetzung von Leitungen durch solche von grösserem Durchmesser" als typischer Anwendungsfall eines beitragspflichtigen Ausbaus hervorgehoben. In der Tat erweisen sich Sondervorteile, d.h. solche, die in besonderem Masse den Anliegern zukommen, hier im Vergleich zu Strassenausbauten sogar als naheliegender, weil sie ausschliesslich den erschlossenen Liegenschaften erwachsen, während die jedermann zugänglichen, durch Ausbau verbesserten Verkehrsanlagen der Gemeinde den Anliegern nur der intensiveren Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit wegen vorteilhafter sind.

 

5. a) Wie das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf frühere Entscheide vom Jahre 1986 in einem neueren Urteil (SOG 1988 Nr. 25, S. 96 ff.) einlässlich dargelegt hat, kommt beim Ausbau von Gemeindestrassen die auf Beitragsermässigung ausgerichtete Vorschrift von § 42 Abs. 3 KER selbst dann zur Anwendung, wenn im betreffenden Gemeindereglement eine entsprechende Bestimmung fehlt. Sieht ein Gemeindereglement übereinstimmend mit dem KER -- wie es vorliegend in Art. 25 lit. b WR analog § 48 Abs. 2 KER bezüglich Wasserversorgungsanlagen geschehen ist -- vor, dass der Gemeinderat, falls die Beitragspflicht wegen bereits erbrachter Leistungen an den Neubau nicht gänzlich entfällt, den Beitragssatz für Neuanlagen bei Ausbau und Korrektion angemessen herabsetzen kann, so erscheint es als unausweichlich, eine solche Bestimmung in der Anwendung gleich zu handhaben wie diejenige von § 42 Abs. 3 KER. Denn angesichts der nahen Verwandtschaft, die in beitragsrechtlicher Beziehung zwischen Strassen-, Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen besteht, sowie der gleichartigen Gesichtspunkte, nach welchen sich die Beitragspflicht und -bemessung zu richten haben, wäre nicht einzusehen, inwiefern eine unterschiedliche Rechtsanwendung geboten sein könnte.

 

b) Der analog § 42 Abs. 3 KER anwendbare letzte Satz von Art. 25 lit. b WR bzw. von § 48 Abs. 2 KER, wonach der Gemeinderat im Falle der Nichtbelastung mit Beiträgen an die ursprüngliche Anlage bei deren Ausbau und Korrektion den Ansatz, wie er reglementarisch für Neuanlagen vorgesehen ist, angemessen herabsetzen kann, beinhaltet nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis folgendes: Die Kann-Vorschrift verweist den Gemeinderat -- und mit ihm selbstverständlich auch die Rechtsmittelinstanzen -- "auf sein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Entsteht durch den Ausbau ... nur ein geringer Vorteil für die beitragspflichtigen Grundstücke und erweisen sich daher die vom Erschliessungsreglement vorgesehenen Beitragssätze als zu hoch, so dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre, so muss der Gemeinderat die Beiträge ermässigen" (SOG 1988 Nr. 25, S. 96).

 

c) Wohl können die unter Ziff. 3 b festgestellten Vorteile, welche aus der erheblichen Grösserdimensionierung der fraglichen beiden Verteilleitungen auch den Grundstücken der Beschwerdeführer erwachsen sind, nicht als besonders geringfügig veranschlagt werden mit der Folge, dass dementsprechend eine massive Reduktion des Ansatzes von 50% der Erstellungskosten am Platze wäre. Indessen liegt es auf der Hand, dass die betreffenden Vorteile nicht das Ausmass erreichen wie eine neue Wasserversorgungsanlage zur erstmaligen öffentlichen Erschliessung von Baugrundstücken. Eine gewisse Reduktion des Beitragssatzes für Neuanlagen erscheint daher nach pflichtgemässem Ermessen als geboten. In welchem Ausmass dies zu geschehen hat, ist mangels vergleichbarer Fälle nicht einfach zu bestimmen. Immerhin lässt sich im Vergleich zu Grundeigentümerbeiträgen, die das Verwaltungsgericht bei Strassenausbauten unter Einschluss gleichzeitig verbesserter Strassenbeleuchtung in Beträgen bis zu Fr. 6.50 pro m2 einbezogenes Land als zulässig erachtete (SOG 1988 Nr. 25, S. 97), feststellen, dass vorliegend die Beiträge von rund Fr. 3.-- bzw. Fr. 4.40 pro m2 einbezogenes Land ebenfalls noch als vertretbar im Sinne des Aequivalenzprinzips erscheinen. Wie erwähnt, dürften nämlich die Vorteile beim Ersatz von nicht mehr genügenden Wasserleitungen durch solche von wesentlich grösserem Durchlass,jedenfalls von ihrem Sondercharakter her, regelmässig gewichtiger sein als beim Ausbau einer jedermann zugänglichen Gemeindestrasse, der, was den Gemeinnutzen anbelangt, es eher rechtfertigt, den öffentlichen Interessen der Gemeinde an verkehrsgerechten Strassen über deren stärkere Beteiligung an den Ausbaukosten Rechnung zu tragen. Wenn das Verwaltungsgericht beim erwähnten Strassenausbau im Hinblick auf die schon vorher genügende strassenmässige Erschliessung der beitragspflichtigen Grundstücke eine Reduktion des Beitragssatzes für Neuanlagen auf die Hälfte als angemessen erachtete, so ginge es im vorliegenden Fall wegen der Sondersituation bei Wasserversorgungsanlagen und angesichts des Ersatzes nicht mehr genügender Verteilleitungen wohl eindeutig zu weit, eine gleiche Ermässigung zuzubilligen. Eine solche um einen Viertel lässt sich indessen durchaus rechtfertigen, und es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden auf eine entsprechende Herabsetzung des Beitragssatzes zu erkennen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1990