SOG 1990 Nr. 45

 

 

§ 33 Abs. 1 lit. c NHV. Uferschutz. Was gilt als bereits überbautes Gebiet im Sinne dieser Vorschrift?

 

 

G. wollte das leerstehende Tenn seiner Liegenschaft, welche sich am Rande der Bauzone direkt am Oeschbach befindet, umbauen und zu Wohnzwecken nutzen. Das Bau-Departement verweigerte das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Der Umbau komme von seinem Umfang her einem Neubau gleich, weshalb die Ausnahmevorschrift von Art. 35 Abs. 1 lit. d NHV nicht anwendbar sei. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht berief sich G. auf den Ausnahmefall von § 35 Abs. 1 lit. c NHV. Danach kann das Bau-Departement Ausnahmen vom vorgeschriebenen Uferabstand bewilligen "für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt".Zur Frage, was als bereits überbautes Gebiet im Sinne dieser Vorschrift zu gelten habe, führte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid folgendes aus:

 

b) Die Voraussetzung, dass die Baute in ein überbautes Gebiet zu liegen kommt, bedarf der Auslegung. Der Sinn kann sicher nicht sein, dass die Ausnahme bereits bewilligt werden kann, wenn das Gebiet irgendwie überbaut ist. Denn alle Gebiete in der Bauzone sind überbaut oder sollen nach der Zweckbestimmung der Bauzone in absehbarer Zeit -- in der Regel innert fünfzehn Jahren -- überbaut werden. So wäre die Voraussetzung in der ganzen Bauzone erfüllt, und die Bestimmung von § 32 NHV, wonach in der Bauzone ein Bauabstand von Bächen von vier Metern besteht, würde weitgehend bedeutungslos. Im Sinne der Ausführungen des Bau-Departementes im angefochtenen Entscheid drängt sich vielmehr eine engere Auslegung auf. Danach kommt es darauf an, ob das Gebiet innerhalb des Bachabstandes von vier Metern bereits weitgehend überbaut ist. Das kann zum Beispiel für einen Dorfkern oder eine Altstadt mit geschlossener Bauweise zutreffen. Bei vielen bestehenden Bauten im Uferbereich wäre es stossend, wenn für eine einzelne Bauparzelle -- wären auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt -- nicht ebenfalls eine Abstandsunterschreitung beansprucht werden könnte. Der Schutzzweck der Uferabstandsbestimmung wäre nämlich durch die bestehende Überbauung bereits vereitelt.

 

Im Sinne dieser Auslegung kommt das Bauvorhaben nicht in ein überbautes Gebiet zu liegen. In der Nähe hat es nämlich keine Bauten, die den vorgeschriebenen Gewässerabstand unterschreiten. Die nächste Baute, die den Abstand unterschreitet, ist etwa zweihundert Meter entfernt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom  21. November 1990