SOG 1990 Nr. 4
Art. 530 ZGB; § 83 Abs. 5 Amtschreiberei-Verordnung. Weisung an die Amtschreiber betreffend die Kapitalisierung von Nutzniessungen und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen.
Für die Kapitalisierung von Nutzniessungen und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen werden auf den Amtschreibereien sowohl die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle wie auch die Rententabelle der eidgenössischen Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer verwendet. Die beiden Systeme beruhen auf verschiedenen Rechnungsgrundlagen und können im Einzelfall zu beträchtlich unterschiedlichen Ergebnissen führen (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 4. A., N 497). Es ist angezeigt, dass die Amtschreibereien die Kapitalwerte einheitlich nach denselben Grundlagen berechnen. Die Zuständigkeit des Obergerichtes, sie dazu anzuweisen, ergibt sich aus den §§ 10, 225 EG ZGB und § 83 Abs. 5 der Amtschreiberei-Verordnung. Die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle sind auf schweizerische Verhältnisse zugeschnitten und werden praktisch auf allen Gebieten des Zivilrechtes für die Kapitalisierung von Renten und für die Umrechnung von Kapitalleistungen in Renten verwendet. Die Rententabellen der eidgenössischen Steuerverwaltung hingegen werden lediglich im Steuerrecht benutzt und dienen in erster Linie der Veranlagung der Einkommenssteuer bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Stauffer/Schätzle N. 17-42, 497, 912, 1040).Um nicht verschiedene Berechnungssysteme anwenden zu müssen, braucht die kantonale Steuerverwaltung die Tabellen in allen Fällen, wo lebenslängliche periodische Leistungen kapitalisiert oder Kapitalleistungen umgerechnet werden müssen, insbesondere auch bei den Nebensteuern. Die Steuertabellen sind aus diesem Grund von einzelnen Amtschreibereien übernommen worden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, auf einem Teilgebiet nicht für die Zivilrechtspflege bestimmte Berechnungsgrundlagen zu verwenden. Die Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass sich die Amtschreibereien wie die Gerichts- und vorherrschende Notariatspraxis einheitlich auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle stützen.
Es wird demnach beschlossen:
Die Amtschreiber des Kantons Solothurn werden angewiesen, für die Kapitalisierung von Nutzniessungen und anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen die Tabellen von Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, zu verwenden.
Gesamtgericht, Urteil vom 10. September 1990