SOG 1990 Nr. 6
Das Rechtsverhältnis zwischen einer Genossenschaft zur Verteilung elektrischer Energie und ihren Abnehmern ist privatrechtlicher Natur. Die blosse Inanspruchnahme der Leistung durch den Strombezüger genügt indessen, um die gleiche Rechtslage eintreten zu lassen, wie sie bei Leistungen dieser Art vertraglich begründet zu werden pflegt. Eine besondere Abrede ist jedoch unerlässlich, wenn etwas von dieser schematischen Ordnung Abweichendes vereinbart werden soll.
Die Elektra T., eine Genossenschaft mit Sitz in M., bezweckt laut Handelsregistereintragung die "Beschaffung und Abgabe von elektrischer Energie".Sie bezieht diese vom Elektrizitätswerk Wynau und liefert sie in ihr Versorgungsgebiet, welches vier Gemeinden umfasst. 1984 baute sie ihr Verteilnetz aus. Annähernd 15% der Investitionskosten wurden durch die Genossenschaft auf die Eigentümer der durch den Ausbau berührten Liegenschaften überwälzt. Die Beklagte ist Eigentümerin und zugleich Stromabonnentin, nicht aber Genossenschafterin. Sie weigerte sich, ihren Kostenanteil zu bezahlen, wurde in der Folge betrieben und erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die gegen sie eingereichte Forderungsklage gut. Das Obergericht kam mit folgender Begründung zum gegenteiligen Schluss:
1. Die Elektra T. ist als Genossenschaft eine Organisation des Privatrechts. Sie hat die Aufgabe, ihr Gebiet mit elektrischer Energie zu versorgen. In dieser Funktion deckt sie ein Grundbedürfnis der Bevölkerung und erfüllt damit zweifellos eine öffentliche Aufgabe. Das genügt jedoch nicht, um ihre Beziehungen zu den Stromabnehmern dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Da beide Seiten Subjekte des privaten Rechts sind, könnte nur ein Hoheitsakt ihr Verhältnis dem öffentlichen Recht zuweisen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 5. A. 1976, S. 1034 mit Hinweis auf BGE 93 I 232 ff.).Ein solcher ist nicht erfolgt. Es ist somit davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist und der daraus entstandene Streit der Zivilgerichtsbarkeit unterliegt. Die Beklagte ist Eigentümerin einer an das Stromnetz der Klägerin angeschlossenen Liegenschaft und zugleich Abnehmerin der von ihr gelieferten elektrischen Energie. Sie hat die entsprechenden Rechnungen jeweils bezahlt, sich aber von Anfang an geweigert, an den Ausbau des Versorgungsnetzes in dem von ihr bewohnten Gebiet einen Beitrag zu leisten und eine diesbezügliche "Zustimmungserklärung" verweigert. Die von der Elektra angestrebte Vereinbarung kam nie zustande.
2. Die Klägerin verweist nun aber auf ihr Reglement für die Abgabe von elektrischer Energie an Detailabonnenten vom 1. Oktober 1966. Es hält in Artikel 1 folgendes fest: "Das vorliegende Reglement und die Tarife für Detailabonnenten bilden die Grundlage für das Rechtverhältnis zwischen der Elektra T. und ihren Energieabnehmern (Abonnenten).Die Tatsache des Energiebezuges gilt als Anerkennung des Reglementes und der Tarife durch den Abonnenten. Jeder Abonnent kann das Reglement und die Tarife bei der Elektra beziehen." Daraus könnte geschlossen werden, das Reglement bilde in gleicher Weise, wie dies etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall ist, Bestandteil eines zwischen Verteiler und Abnehmern abgeschlossenen (privatrechtlichen) Energielieferungsvertrages. Mit Recht hat jedoch das Bundesgericht festgehalten, dass ein solches Reglement nur dann Vertragsinhalt werden könnte, wenn jeder einzelne Bezüger es -- mindestens konkludent -- annehmen würde. Die blosse Tatsache des Energiebezuges genüge jedenfalls nicht für die Unterwerfung unter das Reglement (BGE 105 II 238).
3. Über die Rechtsverhältnisse bei Inanspruchnahme von sog. Unternehmungen der Daseinsvorsorge wie Transportbetriebe, Elektrizitäts-, Gas-, Wasserwerke und dergleichen ist man sich in der schweizerischen Doktrin nicht einig. Ordnet sie Bucher den sog. faktischen Vertragsverhältnissen zu (Eugen Bucher, OR AT, 2. A. 1988, S. 273), wird mehrheitlich die Meinung vertreten, diese Sachverhalte mit dem herkömmlichen privatrechtlichen Begriffssystem erfassen zu können (zum Meinungsstand siehe SJZ 1989, S. 273 ff.).
Die Frage ist hier indessen nicht von praktischer Bedeutung. Ob zwischen den Parteien ein Vertrag gültig zustande kam oder nicht, ändert am Ergebnis nichts. "Denn die Inanspruchnahme der Leistung bildet für sich allein einen genügenden Rechtsgrund, um in allen Fällen die gleiche Rechtslage eintreten zu lassen, wie sie bei Leistungen der betreffenden Art vertraglich festgelegt zu werden pflegt" (Schönenberger/Jäggi, N 561 zu Art. 1 OR).
Wie diese Rechtslage beschaffen ist, hängt von der Art der Leistung ab. In casu erfolgt sie in Form der Lieferung elektrischer Energie. Sie ist nicht individuell bestimmt, sondern für alle Detailabonnenten hinsichtlich Gegenstand und Preis gleich. Im Rahmen dieser überindividuellen, schematischen Ordnung wird jeder, der die Leistung in Anspruch nimmt, nach einheitlichem Tarif verpflichtet. "Einer besonderen Abrede bedarf es einzig, wenn (ausnahmsweise) etwas vom vorgeformten Inhalt Abweichendes vereinbart werden soll" (a.a.O., N 480).
Dieser Fall liegt hier vor: Ein Teil der Erstellungskosten soll durch Eigentümerbeiträge in unterschiedlicher Höhe von bestimmten Stromabnehmern aufgebracht werden. Ein derartiger individueller Kostenanteil an einer konkreten Infrastrukturmassnahme kann den Hauseigentümern nicht einseitig auferlegt werden und unbesehen darum, ob sie ihnen einen Nutzen bringt oder nicht. Es bedarf vielmehr einer vertraglichen Übereinstimmung zwischen den Parteien.
Hier fehlt es an einer solchen Abmachung. Sie kann durch das faktische Stromverteilungsmonopol der Klägerin, das für die Abonnenten auf einen Kontrahierungszwang hinausläuft, nicht ersetzt oder umgangen werden. Nur wenn die Klägerin ein Gebilde des öffentlichen Rechts und mit hoheitlichen Zwangsmitteln ausgestattet wäre, könnten die Kosten ohne entsprechende Vereinbarung als Erschliessungsbeiträge von den betroffenen Hauseigentümern erhoben werden. Anders läge der Fall, wenn der gesamte Kostenaufwand auf den Strompreis geschlagen und so von sämtlichen Energiebezügern pauschal getragen würde.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1990