SOG 1990 Nr. 8

 

 

Art. 339 und Art. 337c Abs. 2 OR. Die dem zu Unrecht fristlos entlassenen Arbeitnehmer aufgrund von Art. 337c Abs. 2 OR zugesprochene Entschädigung stellt Schadenersatz dar und ist vom Schadenseintritt an zu verzinsen.

 

 

X., der zu Unrecht fristlos entlassen worden war, forderte auf der ihm zustehenden Entschädigung Verzugszins vom Datum der fristlosen Entlassung an, da gemäss Art. 339 Abs. 1 OR sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung sofort fällig würden. Das Obergericht nahm zu dieser Frage wie folgt Stellung: Die Vorinstanz ging bei ihrer Beurteilung davon aus, dass jeder Monatslohn am üblichen Zahltag fällig werde und setzte demzufolge den Beginn des Verzugszins-Laufes auf den mittleren Verfall fest. Nach der früheren Regelung von Art. 337c Abs. 1 OR war die Frage umstritten, wann die Ansprüche infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung fällig werden. Während das Bundesgericht in BGE 103 II 274 die sofortige Fälligkeit der Gesamtansprüche bis zum Ende der Kündigungsfrist bejaht, vertreten mehrere Autoren die Ansicht, dass jeder Monatslohn am üblichen Zahltag fällig werde. Zur Begründung führen sie an, die Berechnung des Anspruches sei wegen der Abzüge aus anderweitigem Verdienst im Zeitpunkt der Entlassung noch ungewiss (Rapp, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in BJM 1978 S. 189; Rehbinder, Schweiz. Arbeitsrecht, § 13 B III 3; Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 1986, N 13 zu Art. 337c und N 24 zu Art. 337 OR).Die Revision von 1988 hat die Streitfrage indirekt geklärt. Nach der geltenden Bestimmung hat der Arbeitnehmer, der ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden ist, Anspruch auf "Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre". Dieser Anspruch entsteht mit der fristlosen Entlassung. Nach dem System der heutigen gesetzlichen Ordnung handelt es sich um einen vertraglichen Schadenersatzsanspruch (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revisionsvorlage, BBl 1984 S. 612 f.). Dementsprechend hat der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer den sogenannten Schadenszins zugut, welcher ein Teil des vertraglichen Schadenersatzes ist (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 4. Aufl., Bd. II, N 1659; Brehm, Berner Kommentar, N 97 ff. zu Art. 41 OR).Von diesem Blickwinkel aus gesehen, ist die vom Vorderrichter getroffene Zins- bzw. Schadensberechnung, die auf den mittleren Schadenseintritt abstellt, nicht zu beanstanden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. August 1990