SOG 1990 Nr. 9
Art. 346a OR. Arbeitszeugnis.
- Formulierungen wie "sie erledigte alle ihr zugewiesenen Arbeiten zu meiner Zufriedenheit" sind missverständlich und deshalb nicht zulässig (Erw. 3).
- Besteht der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht, soll das Zeugnis dies nicht erwähnen, darf aber auch nicht den wahrheitswidrigen Eindruck erwecken, der Lehrling habe die Prüfung bestanden (Erw. 4).
Frau C., welche bei Herrn B. in der Lehre war, bestand die Lehrabschlussprüfung nicht. Herr B. stellte Frau C. ein Arbeitszeugnis aus, in dem er ausführte, Frau C. habe alle ihr übertragenen Arbeiten zu seiner Zufriedenheit erledigt, und erwähnte, dass sie die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte. Frau C. war mit diesem Zeugnis nicht einverstanden und erhob beim Arbeitsgericht Klage, welche dessen Obmann im wesentlichen guthiess. Herr B. gelangte ans Obergericht, welches seine Nichtigkeitsbeschwerde wie folgt beurteilte:
2. Lehr- und Arbeitszeugnisse müssen in erster Linie inhaltlich richtig sein. Sie sollten zudem das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren und deshalb grundsätzlich wohlwollend formuliert werden (Staehelin, Zürcher Kommentar, Band V 2c, 1984, N 10 f. zu Art. 330a OR; Rehbinder, Berner Kommentar, Band VI/2/2/1, 1985, N 14 zu Art. 330a OR).Nicht wesentlich ist, ob das Zeugnis dem subjektiven Willen des Arbeitgebers entspricht; bloss subjektive Richtigkeit, d.h. Wahrhaftigkeit der Aussage, genügt nicht. Wo es um Werturteile geht, geniesst der Arbeitgeber allerdings einen Ermessensspielraum. Objektive Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn dem Werturteil falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder wenn andere als die verkehrsüblichen Massstäbe herangezogen werden. Innerhalb des Beurteilungsermessens hat der Arbeitgeber zudem wohlwollend zu entscheiden (Rehbinder, a.a.O.).
3. Der Beklagte hat im Arbeitszeugnis geschrieben, mit ihrer Fähigkeit, praktisch zu denken, habe die Klägerin alle ihr zugewiesenen Arbeiten zu seiner Zufriedenheit erledigt. Der Obmann des Arbeitsgerichtes strich die Worte "zu meiner Zufriedenheit".Der Beklagte beanstandet dies. So wie der Text jetzt formuliert sei, bringe er eine generelle Zufriedenheit zum Ausdruck. Er sei jedoch mit der Klägerin nicht allgemein zufrieden gewesen, da sie sehr oft aus gesundheitlichen Gründen und ohne Arztzeugnis tageweise nicht zur Arbeit erschienen sei, während einer mehrmonatigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sommer 1989 oft nicht zu Hause anzutreffen gewesen sei, sie sich am 5. Februar 1990 unbegründet vom Arbeitsplatz entfernt habe und da sie die Lehrstelle auf eigenes Begehren und dasjenige ihrer Eltern vorzeitig verlassen habe.
Aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin als genügend, nicht aber als gut bewertete und deshalb die Worte "zu meiner Zufriedenheit" wählte, ohne damit aber etwas Negatives ausdrücken zu wollen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat erwogen, dass die Formulierung "zu meiner Zufriedenheit" in der weitherum gebräuchlichen Zeugnissprache missverständlich sei, weil aus ihr geschlossen werden könnte, dass die Leistungen der Klägerin ungenügend gewesen seien. In der Tat deuten Formulierungen wie "seine Leistungen waren zufriedenstellend" und "im grossen und ganzen zu unserer Zufriedenheit" eher auf ungenügende oder knapp genügende Leistungen hin, wogegen das Wort zufrieden, ohne Zusatz verwendet, zum Ausdruck bringt, dass die Leistungen genügend waren (Rehbinder, N 13 zu Art. 330a OR).Da vom Beklagten nicht beabsichtigt war, der Klägerin ein ungenügendes Zeugnis auszustellen, hat der Obmann des Arbeitsgerichtes zu Recht die missverständlichen Worte "zu meiner Zufriedenheit" gestrichen. Statt dessen hat er dem vom Beklagten verfassten Satz "die angeeigneten beruflichen Kenntnisse sind gut" den Halbsatz "ich war mit ihr zufrieden" angehängt. Obwohl der vom Obmann eingefügte Halbsatz an einen Satz anschliesst, der sich ausschliesslich zu den beruflichen Kenntnissen der Klägerin äussert, könnte aus ihm in der Tat geschlossen werden, der Beklagte sei mit der Klägerin generell, also auch in Bezug auf ihr Verhalten zufrieden gewesen. Die Formulierung des Obmanns ist also ihrerseits mehrdeutig. Die Klägerin hatte nicht beantragt, das Zeugnis habe sich auch über ihr sonstiges dienstliches Verhalten zu äussern; es muss deshalb nicht untersucht werden, ob der Beklagte zu Recht mit dem Verhalten der Klägerin nicht vollständig zufrieden war. Vielmehr ist, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, der Zusatz wie folgt einschränkend zu formulieren: "Ich war mit ihren Leistungen zufrieden". Insofern ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen.
4. Der Beklagte hatte in seiner Zeugnisversion geschrieben, die Klägerin könne, obwohl sie die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe, als Fachkraft betrachtet und entsprechend eingesetzt werden. Die Klägerin beantragte, diesen Absatz ganz zu streichen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hielt dafür, der Hinweis auf die nichtbestandene Lehrabschlussprüfung schade dem beruflichen Fortkommen der Klägerin, und entsprach ihrem Begehren. Der Beklagte besteht jedoch darauf, dass der ganze Abschnitt so belassen wird, wie er von ihm formuliert wurde.
Die Lehrabschlussprüfung ist eine staatliche Prüfung. Dem Lehrling, der sie besteht, wird ein staatlicher Fähigkeitsausweis ausgehändigt. Fällt er durch oder unterzieht er sich der Prüfung gar nicht, muss er auf diesen Ausweis verzichten. Über das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung gibt somit in erster Linie der staatliche Fähigkeitsausweis respektive dessen Fehlen Auskunft. Deshalb und weil das Bestehen der Lehrabschlussprüfung zwar Ziel aber nicht eigentlich Gegenstand des Lehrvertrages ist (dieser endet durch Zeitablauf unabhängig vom Ergebnis der Prüfung), ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Prüfungsergebnis im Lehrzeugnis ebenfalls festgehalten wird. Es versteht sich von selbst, dass der Hinweis auf eine nichtbestandene Prüfung das berufliche Fortkommen des Lehrlings jedenfalls nicht fördert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lehrling die Prüfung später wiederholt und sie besteht. Er vermag dann zwar den Fähigkeitsausweis vorzulegen; aus dem Lehrzeugnis ist aber ersichtlich, dass er die Prüfung nicht im ersten Anlauf bestanden hat. Mit Recht hat daher der Obmann des Arbeitsgerichtes den Hinweis auf die Nichtbestandene Abschlussprüfung aus dem Zeugnis gestrichen. Das Lehrzeugnis darf indessen nicht den wahrheitswidrigen Eindruck erwecken, die Klägerin habe die Lehrabschlussprüfung bestanden. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat deshalb das Wort "Lehre" im ersten Satz des Zeugnisses durch "Lehrzeit" ersetzt. Die Formulierung, "sie absolvierte die Lehre", wird im täglichen Sprachgebrauch im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung verstanden. Das Wort "Lehrzeit" meint die Zeit, in der jemand Lehrling ist. Im täglichen Sprachgebrauch wird dieser Bedeutungsunterschied jedoch kaum auffallen, weil dem verwendeten Tätigkeitswort "absolvieren" das "Odium" des Erfolges anhaftet. Um den Eindruck, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Ausstellung des Lehrzeugnisses die Abschlussprüfung bestanden gehabt, zu vermeiden, muss deshalb das Wort "absolvieren" durch ein neutraleres ersetzt werden. Am unverfänglichsten ist es, wenn der erste Satz des Zeugnisses wie folgt formuliert wird: "Fräulein C. war in der Zeit vom 13. April 1987 bis am 12. April 1990 auf meiner Generalagentur in der Lehre als kaufmännische Angestellte." Auch insoweit ist also die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Oktober 1990