SOG 1991 Nr. 11
§§ 23 f., 55 ZPO. Örtliche Zuständigkeit. Ob der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschliesslicher oder ein fakultativer ist, ist eine Frage der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung und im Einzelfall zu prüfen.
Die K. AG aus Zürich verlangte von dem im Kanton Solothurn wohnhaften B. Orientteppiche heraus, die sie ihm geliefert hatte. Gegen das Herausgabegesuch, das sie am Wohnsitz-Gerichtsstand einreichte, wandte B. ein, zwischen den Parteien sei für Streitigkeiten der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin vereinbart. Der Gerichtspräsident verwarf den Einwand, weil das Verfahren am verfassungsmässig garantierten Gerichtsstand anhängig gemacht worden sei, wies das Gesuch jedoch aus materiellen Gründen ab. Im Rekursverfahren erwog das Obergericht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit:
Fraglich ist, ob der prorogierte Gerichtsstand ein ausschliesslicher ist oder ob er mit den gesetzlichen Gerichtsständen (Wohnsitz, Arrest, Betreibungsort etc.) konkurriert, d.h. ob der Kläger beim prorogierten Gericht klagen muss oder ihm die Wahl bleibt, die Klage z.B. am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Ob der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschliesslicher oder ein fakultativer ist, ist im einzelnen Fall eine Frage der Auslegung; es besteht weder im einen noch im anderen Sinne eine Vermutung (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 1 zu Art. 27 ZPO; Haas, Die prorogatio fori, Diss. Bern 1943, S. 27 f.).Ergibt die Auslegung der Gerichtsstandsklausel keine eindeutige Antwort, so ist im Zweifel anzunehmen, sie schliesse die Klage am Wohnsitz des Beklagten nicht aus, weil für diesen nur tunlicher sein kann, vor seinem Wohnsitzrichter statt vor einem fremden Richter Recht nehmen zu müssen (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 53). Vorliegend lautet die fragliche Gerichtsstandsklausel wie folgt:
"Bei Streitigkeiten zwischen dem Besteller und der K. AG im Zusammenhang mit dem Kauf- oder Konsignationsvertrag sowie mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der K AG zuständig." Der Wortlaut dieser Klausel ist klar und unmissverständlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien für allfällige Streitigkeiten aus dem erwähnten Vertrag nur einen bestimmten, ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren wollten, welcher auch dem Wohnsitzgerichtsstand des Rekursgegners vorgeht. Da keine zwingenden Gesetzesbestimmungen der Prorogation entgegenstehen und sich der Rekursgegner auch nicht vorbehaltlos auf den Prozess eingelassen hat, kann er sich zu Recht auf diese Gerichtsstandsvereinbarung berufen und die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit erheben (Leuch, a.a.O.; Haas, a.a.O., S. 28; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 264).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Gerichte am Wohnsitz des Rekursgegners aufgrund des prorogierten, ausschliesslichen Gerichtsstandes nicht zuständig sind.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. September 1991