SOG 1991 Nr. 17
§ 243 ZPO Gegen den ablehnenden Entscheid des Gerichtspräsidenten, eine superprovisoriscbe Massnahme zu erlassen, ist kein Rekurs gegeben.
1. Nach ständiger Praxis des Obergerichts ist gegen superprovisorische, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei erlassene Verfügungen der Rekurs zulässig. Im Rekursverfahren ist aber nur zu überprüfen, ob sachliche und zeitliche Dringlichkeit im Sinne von § 240 Abs. 3 ZPO bestand, die den Gerichtspräsidenten zum Erlass einer Verfügung berechtigt, ohne vorher der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit sich der Rekurs gegen den Inhalt einer superprovisorischen Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil kein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Inhalts einer Verfügung durch die Rekursinstanz besteht, wenn die fragliche Verfügung von der Verfügungsinstanz innert kürzester Frist definitiv erlassen (bestätigt), aufgehoben oder abgeändert wird (SOG 1976 Nr.9, 1990 Nr. 22).
2. Vorliegend hat es der Gerichtspräsident abgelehnt, eine superprovisorische Massnahme zu erlassen. Ist eine solche jedoch nicht ergangen, kann auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für deren Erlass (die Nichtanhörung der Gegenpartei rechtfertigende sachliche und zeitliche Dringlichkeit) vorlagen oder nicht. Demzufolge ist ein Entscheid, mit dem das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht rekursfähig.
Dieser Schluss ergibt sich aus dem Charakter des Rechtsinstituts der einstweiligen und superprovisorischen Verfügung. Der einstweilige Rechtsschutz ist nur ein provisorischer richterlicher Schutz der Rechtsposition von Kläger oder Beklagten zur Abwehr der Nachteile, die den parteien aus der Dauer des Verfahrens bis zum definitiven Rechtsschutz entstehen können (I. Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 7).Innerhalb des Verfahrens um Erlass einer einstweiligen Verfügung kann bei Vorliegen von ausgeprägter sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei eine sogenannt superprovisorische Verfügung (Massnahme) erlassen werden, deren Geltungsdauer jedoch noch beschränkter ist, als diejenige der einstweiligen Verfügung. Die superprovisorische Verfügung entfaltet ihre Wirkung nur bis zum Entscheid über das Begehren um Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie stellt demnach einen unselbständigen Zwischenentscheid dar, dessen Überprüfung durch die Rekursinstanz im Rahmen der Anfechtung der einstweiligen Verfügung erfolgt (H. Huber-Zimmermann, Die einstweilige Verfügung nach soloth. Zivilprozessrecht, S. 66).Nun lässt jedoch das Obergericht die selbständige Anfechtung einer superprovisorischen Verfügung teilweise zu, da es möglich ist und schützenswerten rechtlichen Interessen entsprechen kann, die Dringlichkeit, die zum Erlass einer Verfügung ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs befähigt, zu überprüfen. Wird jedoch das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen, fehlt eine nach der Praxis überprüfbare Entscheidung, nämlich die trotz unterlassener Anhörung der Gegenpartei infolge Dringlichkeit ergangene Massnahme. Es bestehen auch keine schützenswerten rechtlichen Interessen, die eine Überprüfung des negativen Entscheids rechtfertigen würden. Der Gerichtspräsident ist von Gesetzes wegen angewiesen, auch bei Ablehnung des Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Verfügung die Parteien ohne Verzug anzuhören und über die beantragte einstweilige Verfügung zu entscheiden (§ 242 Abs. 1 ZPO).Die vorgeschriebene Unverzüglichkeit der Anhörung ermöglicht, dass innert nützlicher Frist ein definitiver Entscheid über die einstweilige Verfügung gefällt werden kann. Dies kann bedeuten, dass der Gerichtspräsident aufgrund der konkreten Umstände gezwungen ist, innert sehr kurzer Frist zu entscheiden, und deshalb auch das Verfahren, insbesondere die Anhörung der Gegenpartei, dementsprechend zu gestalten hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 1991