SOG 1991 Nr. 20
Art. 67 SchKG. Anhebung einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung?
Die E. AG, Generalbau- und Architekturbüro in B., betrieb den Architekten N. über Fr. 520000.- nebst Zins. N. erhob Rechtsvorschlag und verlangte im Sinne von Art. 73 SchKG, die E. AG solle ihre Forderungstitel zur Einsicht auflegen. Er liess hierauf Beschwerde führen mit den Anträgen, die Betreibung sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung führte er aus: Wohl habe er in den achtziger Jahren als Architekt für die E. AG gearbeitet. Aus keiner der von der E. AG vorgelegten Urkunden gehe jedoch hervor, dass dieser eine (so hohe) Forderung zustehe. Vielmehr sei ihm das Honorar für seine Arbeit noch nicht bezahlt worden. Er sei bloss betrieben worden, weil man ihm als Konkurrenten die Mittelbeschaffung bei Banken habe erschweren wollen. Dieses Vorgehen dürfe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches keinen Schutz finden. Die E. AG hingegen liess ausführen, zwischen N. und der E. AG hätten verschiedene Vertragsverhältnisse bestanden. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
4. a) Jeder Gläubiger darf eine Betreibung einleiten, ohne Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen zu müssen. Ein Zahlungsbefehl kann selbst dann erwirkt werden, wenn gar keine Schuld besteht. Ob aber ein Anspruch materiell begründet sei, darf von der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden.
Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachten. Aber angesichts der Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruches nachweisen zu müssen, ist die Bejahung eines Rechtsmissbrauches nur selten möglich, so etwa, wenn ein (angeblicher) Gläubiger mit dem Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit Zwangsvollstreckung zu tun haben, den Betriebenen zum Beispiel bedrängen oder an seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18 ff.; 113 III 2 ff.).
b)Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, er sei einzig zum Zwecke der Kreditschädigung betrieben worden. Die E. AG legt aber glaubhaft dar, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer Vertragsbeziehungen bestanden hätten, die, was im Zivilprozess zu klären sei, Schadenersatzforderungen begründen könnten. Eine strittige und nicht durch Urkunden belegte Forderung vor der Anhebung eines prozesses in Betreibung zu setzen - und damit die Verjährung zu unterbrechen - ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 10. Juni 1991