SOG 1991 Nr. 25

 

 

§§ 5, 41 Fischereigesetz. Fischen ohne Bewilligung. Diese Widerhandlung gegen das Fischereigesetz stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, für dessen Strafbarkeit der Erfolg unerheblich ist.

 

 

K. wurde vom Präsidenten des Fischereivereins Thal-Gäu angezeigt, weil er von einem Vereinsmitglied beobachtet worden war, wie er am Dünnernufer südlich des Bad Klus mit einer Angelrute hantierte. K. erklärte, er habe diese nur ausprobieren, jedoch nicht damit Fische fangen wollen. Das Obergericht hob den Freispruch des Gerichtsstatthalters auf und verurteilte K. zu einer Busse von 60 Franken. Aus den Erwägungen:

 

3. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 stehen das Fischereirecht und seine Verleihung den Kantonen zu. Nach § 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 24. September 1978 (FischereiG) steht dieses Recht unter Vorbehalt von Sonderrechten Dritter dem Staat zu. Die Berechtigung zum Fischfang wird gemäss § 5 FischereiG u.a. von den Fischereivereinen, die eine Fischenze gepachtet haben, durch Abgabe von Fischereikarten verliehen. Den Fischern obliegt denn auch eine Ausweispflicht (§ 6 FischereiG).

 

4. Nach Art. 41 FischereiG strafbar durch Widerhandlung gegen das Fischereigesetz macht sich demnach schon, wer ohne Bewilligung Fische fängt oder zu fangen versucht. Es handelt sich dabei also um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei dem der Tatbestand schon erfüllt ist, wenn der Täter ein bestimmtes Verhalten an den Tag legt (Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, AT I, S. 63).Für die Strafbarkeit ist der Erfolg unerheblich.

 

Der Beschuldigte gab zu, dass er die Angel ausprobieren wollte. Der Grund, ein Gerät auszuprobieren, besteht nun regelmässig darin, zu erfahren, ob es zu seinem vorausgesetzten Gebrauch taugt. Das kann bei einer Fischrute, die zweifellos dem Fischfang dient, nicht anders sein. Will jemand seine Angel an einem Fische führenden Gewässer ausprobieren, so will er damit Fische fangen. Deshalb sind die Einwände des Beschuldigten, wonach die Angel defekt war und er überhaupt nicht Fische fangen wollte, unglaubwürdig. Doch spielen sie aufgrund des Gesagten keine Rolle, denn allein durch die Verwendung einer grundsätzlich zum Fischfang gedachten Rute, ohne hiezu berechtigt zu sein, hat der Beschuldigte gegen das FischereiG verstossen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. April 1991