SOG 1991 Nr. 26

 

 

§§ 273 f. ZPO. Richterliche Verbote. Übertretungen eines Parkierverbots auf privatem Grund können nur bestraft werden, wenn bekanntgemacht ist, dass es sich um ein vom Richter erlassenes Verbot handelt. Das blosse Aufstellen von symbolisierenden Zeichen, wie sie für den Strassenverkehr in der SSV vorgesehen sind, genügt nicht.

 

 

Gestützt auf das Begehren der X. AG als Eigentümerin des Grundstücks erliess der zuständige Gerichtspräsident im Jahre 1977 in Anwendung von §§ 275 f. ZPO ein allgemeines Verbot, wonach jedermann (mit Ausnahme der im Betrieb tätigen personen) richterlich untersagt wird, auf dem betriebseigenen Parkplatz, Grundstück Nr...., von Montag bis Freitag von jeweils 5.00 bis 18.00 Uhr Fahrzeuge jeglicher Art abzustellen. Für die übrige Zeit steht die Benützung der Parkplätze frei. Die Grundstückeigentümerin liess in der Folge auf den reservierten Parkfeldern das Signal Nr. 2.50 (Parkieren verboten) der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV), verbunden mit dem Zusatz "Montag bis Sonntag" und dem Hinweissignal Nr. 4.17 der SSV (Parkieren gestattet), verbunden mit dem Zusatz "Reserviert für Besucher", anbringen.

 

Am 8. Januar 1990 erhob der heutige Eigentümer T. des Grundstücks Nr.... gegen B. Strafanzeige wegen Missachtung des Parkierverbots. Gestützt auf diese Anzeige büsste der Untersuchungsrichter B. mit Fr. 20.-. Gegen die Strafverfügung erhob B. Einsprache. Der zuständige Gerichtspräsident verurteilte ihn wegen Missachtung eines richterlichen Verbots ebenfalls zu Fr. 20.- Busse. Gegen diesen Entscheid erhob B. wegen unrichtiger Rechtsanwendung Kassationsbeschwerde ans Obergericht. Dieses hob das Urteil auf und sprach B. vom Vorwurf der Missachtung eines richterlichen Verbots mit folgender Begründung frei:

 

1. Gemäss § 275 Abs. 1 ZPO können der Grundeigentümer und weitere Berechtigte gegen Störung oder Gefährdung im Besitz oder Gebrauch des Eigentums oder einer Dienstbarkeit durch Unberechtigte beim Gerichtspräsidenten ein allgemeines Verbot verlangen. Das Verbot ist zu bewilligen und dem Übertreter eine Busse anzudrohen, die 100 Franken, im Wiederholungsfalle 500 Franken nicht übersteigen darf, wenn der Rechtsgrund glaubwürdig dargetan wird (§ 275 Abs. 2 ZPO).Bei diesem Verbot handelt es sich um sogenannten strafrechtlichen Besitzesschutz, der in einem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gewährt wird (SOG 1988 Nr. 11 S. 40 mit Hinweisen).

 

a) Gemäss § 276 ZPO ist das Verbot durch den Verbotnehmer öffentlich bekanntzumachen (Abs. 1), und es bleibt so lange in Kraft, bis es durch ausdrückliche Einwilligung des Verbotnehmers oder durch Richterspruch aufgehoben wird (Abs. 2).

 

b) Das vom Grundeigentümer in casu beantragte Verbot wurde auf einseitiges Vorbringen im summarischen Verfahren erlassen. Im summarischen Verfahren (§§ 237 ff. ZPO) führt der Gerichtspräsident die erforderlichen, in der Regel aber keine zeitraubenden Erhebungen durch (§ 240 Abs. 1 ZPO) und er trifft seinen Entscheid ohne Verzug (§ 242 Abs. 1 ZPO).Im Verfahren betreffend Erlass eines Verbotes ist zudem typisch, dass dieses ohne umfassende Prüfung des Besitzesschutzanspruchs ergeht. Der Antragsteller hat lediglich seine Berechtigung zum Besitzesschutz glaubhaft zu machen (§ 275 Abs. 2 ZPO). Die Verbote treten sodann unmittelbar mit ihrem Erlass mit Wirkung auch für den besser berechtigten Dritten in Kraft (Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, 1983, S. 120).Diese Bedeutung der Verbote wird in der Literatur meist nicht richtig erkannt (Meier, a.a.O, S. 120 Anm. 83).Ihre Aufhebung kann alsdann von jedem, der ein Interesse nachweist, im ordentlichen Prozessverfahren verlangt werden (Art. 276 Abs. 3 ZPO).Damit wird bereits ausgesagt, dass die Publikation des Verbotes nicht konstitutive Wirkung entfaltet.

 

2. Der Beschuldigte macht nun geltend, es sei 1977 wohl für das Grundstück ein Parkverbot erlassen worden. Dieses sei aber nur mit einer privaten Parkverbotstafel signalisiert gewesen, währenddem eine zusätzliche Tafel, worauf das Verbot öffentlich verkündet werde, auf dem ganzen Liegenschaftenareal nicht vorhanden sei. Eine öffentliche Bekanntmachung des Verbotes, wie sie § 276 Abs. 1 ZPO vorschreibe, setze voraus, dass in geeigneter Weise, d.h. durch das Anbringen einer entsprechenden Tafel bekanntgegeben werde, dass ein "richterliche Verbot" bestehe.

 

a) Zu Recht hält der Beschwerdeführer nicht daran fest, dass die öffentliche Bekanntmachung gleichzusetzen ist mit der Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt. Dies wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber vorgesehen hätte, dass der Weg der "amtliche Publikation" einzuschlagen wäre, wie dies etwa in § 72 ZPO für eine mögliche Form der Zustellung und in § 204 EG ZGB (Auskündung im Amtsblatt) für den Erwerb der Erbschaft vorgesehen ist. Hingegen sieht z.B. die ZPO des Kantons Basellandschaft in § 249 Abs. 2 die Publikation der richterlichen Verbote im Amtsblatt vor. Wie ausgeführt hat die öffentliche Bekanntmachung des Verbotes keine konstitutive Wirkung. Ihr Sinn liegt vielmehr nur darin, dass der Verbotsinhalt in klarer unmissverständlicher Weise Dritten gegenüber wiedergegeben wird. Das Bundesgericht nahm in BGE 94 I 205 an, dieser Anforderung werde entsprochen, wenn eine "genügende" Bekanntmachung des Verbotes erfolge. Eine solche könne nicht nur durch wörtliche Wiedergabe der ganzen Verbotsverfügung geschehen, sondern durch allgemeinverständliche, den Verbotsinhalt symbolisierende Zeichen, wie sie für das Gebiet des Strassenverkehrs in der SSV vorgesehen seien. Dieser Auffassung kann heute jedoch nicht mehr vorbehaltlos gefolgt werden. Vielerorts sind derart signalisierte Verbote anzutreffen, die rein privatrechtlichen Charakter haben und nicht amtlich angeordnet wurden. Der Bürger hat aber einen Anspruch darauf, zu wissen, dass er allenfalls beim Übertreten eines Verbotes mit einer Sanktion zu rechnen hat. Die Bekanntmachung des richterlichen Verbotes hat somit in eindeutiger Form zu geschehen, was bedeutet, dass das blosse Aufstellen von symbolisierenden Zeichen, wie sie für das Gebiet des Strassenverkehrs in der SSV vorgesehen sind, für sich allein nicht genügt. Vielmehr muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein, dass es sich um ein vom Richter erlassenes Verbot handelt (Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau, 1987, N 1 zu § 314).

 

Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen gab beim Erlass des hier zu beurteilenden richterlichen Verbots im Jahr 1977 bereits bekannt, wie die öffentliche Bekanntmachung in minimalster Form zu erfolgen habe, nämlich durch die Bezeichnung "Richterliches Verbot", verbunden mit dem Vorschriftssignal Nr. 2.50 (Parkieren verboten) und dem Hinweis "Parkplatz X. AG Mo-Fr 05.00-18.00", sowie dem Hinweissignal 4.17 (Parkieren gestattet), ergänzt durch den Hinweis "übrige Zeit frei".Dabei wurde der Verbotnehmerin freigestellt, ob sie das richterliche Verbot allenfalls in seinem ganzen Wortlaut bekanntmachen wolle.

 

b) Durch das richterliche Verbot von 1977 wurde den Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem betriebseigenen Parkplatz von Montag bis Freitag zwischen 05.00 und 18.00 Uhr untersagt. Dieses Verbot wurde von der Verbotnehmerin in dem Sinne öffentlich bekanntgemacht, dass für jedermann ersichtlich auf dem Platz das Vorschriftssignal Nr. 2.50 (Parkieren verboten), verbunden mit dem Zusatz "Montag-Sonntag" (was nicht dem Inhalt des richterlichen Verbotes entspricht), und das Hinweissignal 4.17 (Parkieren gestattet), verbunden mit dem Zusatz "Reserviert für Besucher" angebracht wurden. Damit hat die Verbotnehmerin wohl bekundet, dass sie nicht jedermann gestatten will, auf ihrem Grundstück Fahrzeuge zu parkieren. Es fehlt jedoch der klare Hinweis, dass es sich hiebei um ein vom zuständigen Richter erlassenes Verbot handelt, dessen Übertretung somit strafbar wäre.

 

Es fehlte also im vorliegenden Fall an einem klaren Hinweis, wonach es sich um ein vom zuständigen Richter erlassenes Verbot handelte, dessen Übertretung eine Bestrafung zur Folge hätte. Der Beschuldigte hatte somit beim (privatrechtlich zwar unerlaubten) Parkieren keine Kenntnis davon, dass er damit einem richterlichem Verbot zuwiderhandeln würde, weshalb er vom Vorwurf der Missachtung eines richterlichen Verbotes freizusprechen ist.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. März/18. April 1991