SOG 1991 Nr. 31

 

 

§ 75 StPO; Art. 4 BV. Legalitätsprinzip und Gleichbehandlung im Unrecht.

-        Ein generelles Unterlassen der Halterabklärung und das generelle Nichtanzeigen aller ausländischen Fahrzeuge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von weniger als 20 km/h verletzt das Legalitätsprinzip (Erw. 1 und 3).

-        Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist dogmatisch als restriktiv zu handhabende Ausnahmeregel zu betrachten. Beabsichtigen die Strafverfolgungsorgane zu einer gesetzeskonformen Praxis zurückzukehren, so hat der Bürger in der Regel keinen Anspruch auf eine gesetzwidrige Gleichbehandlung im Unrecht (Erw. 4).

 

 

Bei Automobilist F. wurde auf einem mittels Signal auf 80 km/h beschränkten Teilstück der Autobahn durch die Polizei eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen. Der Gerichtspräsident auferlegte ihm für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km /h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG eine Busse von Fr. 140.-. Im Kassationsbeschwerdeverfahren machte F. geltend, aus dem polizeilichen Messprotokoll gehe hervor, 9 von 40 Fahrzeugen seien im Ausland immatrikuliert gewesen. Rund ein Viertel der Schnellfahrer sei straffrei davongekommen, weshalb für ihn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

 

I. Das strafprozessuale Legalitätsprinzip verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Strafverfolgung aufnehmen und durchführen müssen, wenn ihnen eine Straftat bekannt wird (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 95).Diese Regelung erscheint nicht zuletzt aus generalpräventiven Überlegungen angezeigt; denn jeder Straftäter soll damit rechnen müssen, für seine Verfehlung zur Verantwortung gezogen zu werden. Das strenge prozessuale Legalitätsprinzip gilt im Kanton Solothurn grundsätzlich uneingeschränkt. Gemäss § 75 Abs. 1 StPO sind die Polizeiorgane verpflichtet, ihnen bekannte, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten anzuzeigen. Ein Verzicht auf eine Strafanzeige aus Gründen der Opportunität ist in der revidierten StPO einzig in leichten Fällen von Übertretungen durch Kinder und jugendliche vorgesehen (§ 75 Abs. 1bis StPO). Schon im Entscheid SOG 1987 Nr. 16 hat das Obergericht festgehalten, es stehe auch bei geringfügigen Übertretungen im Strassenverkehr nicht im Belieben des Polizeibeamten, ob er diese ahnden wolle oder nicht; er müsse sein Ermessen bei seinen Entscheidungen pflichtgemäss ausüben und insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten.

 

3. Es ist nicht Aufgabe des Richters, die Einsatzdoktrin der Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen auf Hochleistungsstrassen im einzelnen zu definieren. Ein Handlungsbedarf ergibt sich allenfalls dort, wo Gesetzesverletzungen vorkommen oder verfassungsmässige Rechte der Bürger tangiert werden. Die zahlenmässige Stärke des Polizeikorps, die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel und die örtlichen Gegebenheiten beeinflussen naturgemäss diese Doktrin.

 

Die bisherige Praxis der Kantonspolizei, bei ausländischen Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit, die weniger als 20 km/h über der erlaubten liegt, keine Halterabklärungen vorzunehmen, kann nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründet werden. Denn dadurch würde das Opportunitätsprinzip, das, wie oben dargelegt, in diesem Bereich der Strafverfolgung keine Geltung beanspruchen kann, indirekt eingeführt. Diese Praxis verletzt auch den Gleichheitsgrundsatz, da zwei gleiche tatsächliche Situationen, nämlich identische Geschwindigkeitsübertretungen von Schweizern und Ausländern, ohne sachlichen und gesetzlich zulässigen Grund unterschiedlich beurteilt werden. Die Polizeiorgane sind somit auch bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen zur Anzeige verpflichtet. In der Folge hat das Untersuchungsrichteramt Strafanzeigen formell nach den Regeln der Strafprozessordnung zu prüfen und zu behandeln und das Verfahren allenfalls nach den §§ 84 f. StPO abzuschliessen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Ermittlung der ausländischen Halter und verantwortlichen Fahrzeugführer teilweise aus Gründen, die ausserhalb des Einflussbereichs der Kantonspolizei liegen, auf Schwierigkeiten stösst (Weigerung der Behörden gewisser Länder, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, denen nicht massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrundeliegen).Dieser Umstand vermag aber das strafprozessuale Legalitätsprinzip nicht aufzuheben; die ermittelnden und untersuchenden Organen sind vielmehr gehalten, die je nach Vertragsstaat bestehenden, zugegebenermassen verschiedenen tatsächlichen Möglichkeiten der Rechtshilfe zu nutzen. Selbstverständlich haben sie keine zum voraus aussichtslosen Anfragen zu tätigen. Nur auf diese Weise ist zu gewährleisten, dass sich weder Polizei- noch Untersuchungsorgane je einem Vorwurf der Begünstigung ausgesetzt sehen.

 

4. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung verletze das in Art. 4 BV vorgeschriebene Gleichbehandlungsgebot. In Literatur und Rechtsprechung wird seit Jahrzehnten die schon fast floskelhaft anmutende Formel verwendet, "Gleiches sei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 69, B I).Demgemäss liegt eine Rechtsungleichheit vor, wenn Verschiedenes gleich oder Gleiches ungleich behandelt wird. Gleiche, das heisst in den rechtlich relevanten Punkten analoge Sachverhalte, sind gleich zu behandeln. Diese Formeln helfen im konkreten Fall in der Regel nicht unmittelbar weiter, da die Gefahr besteht, dass sich eine Argumentation bei näherer Betrachtung als Zirkelschluss herausstellt. Das Problem bzw. die kritischen punkte verlagern sich in die Bewertungsebene, in der zu entscheiden ist, wann eine Verschiedenheit in den tatsächlichen Verhältnissen als erheblich zu betrachten ist (A. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 56).Werden ähnliche Situationen, die auf den ersten Blick gleich erscheinen, rechtlich unterschiedlich behandelt, müssen sich dafür sachlich begründete, einleuchtende Gründe anführen lassen. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 115 Ia 81 f.).Das gilt nicht nur im Verwaltungsrecht, wo die Praxis ursprünglich entwickelt worden ist, sondern in allen Rechtsgebieten, insbesondere auch im Strafrecht (BGE 115 Ia 83).Weicht die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und will sie diese Praxis beibehalten, so kann der Bürger verlangen, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (sog. Gleichbehandlung im Unrecht), ausser andere beachtliche Interessen, vorliegend zum Beispiel wichtige öffentliche Interessen wie die Verkehrssicherheit, stünden der Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Es wäre nämlich stossend, das Recht bloss in einem Einzelfall richtig anzuwenden, nachher aber wieder zur illegalen Praxis zurückzukehren (G. Müller, Kommentar zur Bundesverfassung, N 46 zu Art. 4).Stellt die Behörde eine rechtmässige, durch das Gericht zu definierende Praxis in Aussicht, ist also für die Zukunft mit einer rechtmässigen Praxis zu rechnen, hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch darauf, um der Rechtsgleichheit willen, in Abweichung vom Gesetz, freigesprochen zu werden (J.p. Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 224).

 

(Da das Polizeidepartement in Aussicht stellte, seine Praxis zu überprüfen und anzupassen, also gleiche Sachverhalte nach seinen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten wieder gleich zu behandeln, hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, um der Rechtsgleichheit willen in Abweichung vom Gesetz freigesprochen zu werden).

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. November 1991