SOG 1991 Nr. 34

 

 

§ 78 Abs. 1 StPO; Art. 29 StGB. Ein Nichteintreten auf einen fremdsprachigen Strafantrag mit der Begründung, dieser sei nicht innert der Frist von Art. 29 StGB in der deutschen Übersetzung eingereicht worden, stellt eine Rechtsverweigerung seitens der Untersuchungsbehörden dar.

 

 

Mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 21. November 1991 (Eingang beim Untersuchungsrichteramt am 22. November 1991) reichte A. gegen G. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 22. August 1991, ein. Die zuständige Untersuchungsrichterin gab dem Antrag mit der Begründung keine Folge, dass er nicht in der deutschen Amtssprache des Kantons Solothurn eingereicht worden und eine Übersetzung innert der dreimonatigen Strafantragsfrist nicht mehr rechtzeitig möglich sei. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde an die Anklagekammer mit dem Begehren, dem Strafantrag sei Folge zu geben. Die Anklagekammer hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

1. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 2).

 

2. Der Beschwerdeführer hat den Strafantrag dem kantonalen Untersuchungsrichteramt, mithin der zuständigen Behörde, eingereicht. Dass dies innert der dreimonatigen Antragsfrist geschah, ist erstellt und im übrigen unbestritten. Dennoch hat die Untersuchungsrichterin dem Antrag keine Folge gegeben, weil er in französischer Sprache abgefasst war und die fristgerechte Einreichung einer Deutschübersetzung nicht mehr möglich erschien.

 

3. a) Das Strafgesetzbuch sagt nicht, in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist; diese Frage richtet sich nach kantonalem Prozessrecht. Dieses kann die Strafantragstellung bestimmten Formvorschriften unterstellen, soweit diese die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht vereiteln (BGE 108 Ia 97 ff.).

 

b) § 78 Abs. 1 der kantonalen Strafprozessordnung verlangt für den Strafantrag die nachstehende Form: "Er muss die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten tragen." Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt. Ein schriftlicher Antrag liegt vor, wenn auch in französischer Sprache. Das ändert aber nichts an seiner Schriftlichkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Strafantrag eigenhändig verfasst und unterzeichnet. Die Formerfordernisse von § 78 Abs. 1 StPO sind demnach erfüllt.

 

4. a) Die Beschwerdegegnerin wendet nun aber ein, dass der Strafantrag nicht in der Amtssprache des Kantons Solothurn eingereicht worden und daher ungültig sei. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 116 der Bundesverfassung, wo u.a. das Französische als Nationalsprache der Schweiz (Abs. I) sowie als Amtssprache des Bundes (Abs. 2) bezeichnet wird. Dabei übersieht er jedoch, dass sich letztere nur auf den Umgang mit den Bundesbehörden bezieht. Art. 116 Abs. 2 BV gilt nicht auch für die Beziehungen mit den kantonalen Behörden. Es ist ausschliesslich Sache der Kantone, zu bestimmen, welche Sprachen im Verkehr mit ihren Organen gebraucht werden dürfen (BGE 83 III 56 ff.).Im Kanton Solothurn fehlt hiezu eine gesetzliche Regelung, doch ist gewohnheitsrechtlich davon auszugehen, dass die Amts- und damit auch die Gerichtssprache deutsch ist. Das bedeutet, dass derjenige, der sich an eine solothurnische Behörde wendet, grundsätzlich diese Sprache benutzen muss. Es besteht kein Anspruch darauf, mit kantonalen Behörden in einer anderen Sprache zu verkehren. Schriftliche Eingaben an Untersuchungsbehörden sind demnach in deutscher Sprache zu formulieren. Wer sich einer anderen Sprache bedient, kann verhalten werden, der Behörde eine Übersetzung seiner Eingabe in der Amtssprache vorzulegen. Falls er der Aufforderung nicht nachkommt, braucht die Behörde nicht auf die Eingabe einzutreten (Arthur Haefliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 83; a.A. Schmid und Hauser, welche beide erklären, dass fremdsprachige Eingaben nicht als unzulässig aus dem Recht gewiesen werden dürfen: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 549; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A. 1984, S. 112).

 

b) Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungsrichterin jedoch die Einhaltung der Antragsfrist davon abhängig gemacht, dass der an sich rechtzeitig gestellte Strafantrag innert der gesetzlichen Antragsfrist auch in deutscher Übersetzung vorliegt. Damit aber hat sie die Benutzung der Amtssprache zu einem weiteren Formerfordernis des Strafantrags erhoben, von dessen Gültigkeit die Anwendung eidgenössischen Rechts abhängt. Diese Auslegung ist durch § 78 Abs. 1 StPO nicht gedeckt (hier liegt der Unterschied zu den in BGE 98 IV 245 ff., 103 IV 131 f. und 105 IV 164 ff. beurteilten Fällen).Wohl kann die nachträgliche Einreichung einer deutschsprachigen Fassung verlangt werden, doch hängt davon nicht die Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist ab. Diese ist vielmehr schon mit der fristgerechten Antragstellung in Form eines fremdsprachigen, vom Opfer unterschriebenen, Begehrens eingehalten. So erklärt das Bundesgericht in BGE 102 Ia 37 = Pr 65 Nr. 135, die Rekursfrist habe als eingehalten zu gelten mit der Einreichung der Rekursschrift in einer von der Amtssprache des Kantons verschiedenen Sprache. Der Nichtgebrauch der Amtssprache steht demnach der Einhaltung der Verwirkungsfrist von Art. 29 StGB nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus und damit auf einen Verstoss gegen Art. 4 BV hinaus.

 

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 24. Dezember 1991