SOG 1991 Nr. 38

 

 

Art. 23 Abs. 3 VZV. -- Wiederholung der Führerprüfung. Auch nach dreimaligem Nichtbestehen der theoretischen Führerprüfung darf eine verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung angeordnet werden (Erw. 2). Ein dreimaliges Nichtbestehen der theoretischen Führerprüfung gibt in der Regel Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung (Erw. 3).

 

 

Die 1971 geborene M. erhielt im April 1989 den Lernfahrausweis der Kategorie B, welcher im April 1990 um die zulässigen 6 Monate verlängert wurde. Ende September, Ende Oktober und Mitte November 1990 legte sie die theoretische Führerprüfung ab, welche sie jedesmal nicht bestand. Die Motorfahrzeugkontrolle ordnete darauf eine verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung an und bestimmte, die Zulassung zu einer weiteren Prüfung setze ein günstiges Ergebnis der Eignungsuntersuchung voraus. M. erhob Beschwerde, welche vom Polizei-Departement abgewiesen wurde. Auch das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von M. ab, und zwar mit folgender Begründung:

 

2. Wie Art. 21 VZV für die praktische Führerprüfung regelt Art. 20 VZV für die theoretische nur, was Prüfungsgegenstand ist. Wenn Art. 23 VZV unter der Überschrift "Wiederholung der Führerprüfung" in Abs. 1 vorschreibt, dass die praktische Prüfung, falls sie nicht bestanden wird, frühestens nach einem Monat wiederholt werden kann, so wird damit offensichtlich der Zweck verfolgt, den Prüfling, der die nötige Fahrpraxis noch nicht unter Beweis zu stellen vermochte, anzuhalten, nicht zu rasch - ohne die noch erforderliche Übung im Verkehr - wieder zur Prüfung anzutreten. Wohl hat auch Abs. 2 die praktische Prüfung zum Gegenstand, besagt aber nur, dass sich deren Wiederholung auf den nicht bestandenen Teil beschränkt. Aus den beiden Absätzen lässt sich daher entgegen den Beschwerdevorbringen keineswegs ableiten, die in Absatz 3 der Bestimmung geregelte Begrenzung der Wiederholung von Prüfungen gelte nur für den praktischen Teil. Was die Wiederholung der Führerprüfung als solche anbelangt, trifft Art. 23 VZV in Abs. 3 mit dem Wortlaut "Wird die Führerprüfung dreimal nicht bestanden und ist das Prüfungsversagen nicht auf mangelnde Ausbildung zurückzuführen, so kann der Bewerber zu einer weiteren Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten zugelassen werden" vielmehr eine generelle Ordnung, die sowohl für den theoretischen, als auch für den praktischen Teil Gültigkeit hat. Art. 23 Abs. 3 VZV besagt also folgendes: "Beide Prüfungsteile können dreimal abgelegt werden. Zu einer weiteren Prüfung wird nur zugelassen, wenn das dreimalige Versagen auf mangelnde Ausbildung zurückzuführen ist, oder wenn ein die Eignung bejahendes verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt" (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd.1, 1984, Rz. 245, S. 96 ff.; dies entspricht auch den Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Ziff. 2.3.1, S.7).Das dritte Versagen von M. an der theoretischen Prüfung berechtigte also die Vorinstanzen sehr wohl dazu, nach Art. 23 Abs. 3 VZV vorzugehen.

 

3. Ein andere Frage ist, ob die Administrativbehörden entgegen dem in der Beschwerde eingenommenen Standpunkt zum Schluss gelangen durften, auch das dritte Misslingen der theoretischen Prüfung beruhe nicht (nur) auf mangelnder Ausbildung, sodass Zweifel an der Eignung begründet seien, die vor der Zulassung zu einer vierten Prüfung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten beseitigt sein müssten.

 

a) Es erscheint als überaus schwierig, nur gerade aufgrund der bei theoretischen Prüfungen durchgeführten Tests, die darin bestehen, dass zu 50 gestellten Fragen die jeweils richtige Antwort aus zwei oder drei angeführten Möglichkeiten anzugeben ist, zu beurteilen, ob die falschen Lösungen und damit das Ungenügen auf mangelhafte Prüfungsvorbereitung oder auf geistige und sonstige Schwächen zurückzuführen sind. Immerhin lässt ein dreimaliges Versagen an einer solchen Prüfung in starkem Masse daran zweifeln, dass es sich nur um eine Folge mangelhafter Vorbereitung handelt. Diesfalls dürfte in der Regel vielmehr darauf zu schliessen sein, dass die Eignung als Motorfahrzeugführer schlechthin in Frage steht, insbesondere was die Fähigkeit anbelangt, die Verkehrsvorschriften zu erlernen, zu verstehen und richtig zu befolgen. Nach einem ersten oder gar zweiten Versagen ist eben wegen der damit verbundenen nachhaltigen Warnung ohne weiteres zu erwarten, dass die Vorbereitungen intensiviert werden und vom Prüfling denn auch mit vollem Einsatz betrieben wurden. Wer dennoch ein drittes Mal die Prüfung nicht zu bestehen vermag, gibt, weil insbesondere bei voll ausnützbarer Ausbildungszeit, wie sie M. kraft der Verlängerung des Lernfahrausweises sogar über die maximale Dauer von 18 Monaten hinaus zustand (Art. 15 Abs. 1 und 2 VZV, der für die Erteilung und Verlängerung des Lernfahrausweises in den Jahren 1989 und 1990 massgebend war, da der revidierte Art. 15 VZV erst ab 1.6. 1991 in Kraft steht), ein aussergewöhnlicher Fall vorliegt, grundsätzlich Anlass zur Annahme, dass er trotz aller Anstrengung nicht fähig ist, das Erforderliche zu erlernen, oder dass ihm der nötige Wille fehlt, die mit dem Lernen verbundenen Belastungen durchzustehen. Auch letzteres weist auf Charakterschwächen oder sonstige Mängel hin, die an der Eignung zum Motorfahrzeugführer aus andern als rein ausbildungsmässigen Gründen berechtigte Zweifel aufkommen lassen.

 

b) Gibt demnach grundsätzlich bereits die Tatsache, dass M. trotz voller Ausschöpfung der maximalen Vorbereitungsdauer von 18 Monaten 3 Mal die theoretische Führerprüfung in ausgeprägter Unterschreitung dessen, was bei 3 falsch beantworteten Fragen noch für eine genügende Leistung reicht (zunächst 14, dann 6 und zuletzt 7 falsche Antworten), zu begründeten Zweifeln an der Eignung schlechthin Anlass, so kann gestützt auf die blosse Behauptung, auch beim 3. Versuch noch ungenügend vorbereitet gewesen zu sein, nicht als hinlänglich glaubhaft gemacht erachtet werden, Ursache des Versagens sei lediglich ein Ausbildungsdefizit. Würde ausschliesslich auf eine solche Behauptung abgestellt, hätte es der Prüfling in der Hand, die Zulassung zu einer 4. Prüfung ohne weiteres zu erwirken, also praktisch voraussetzungslos die an sich gebotene Eignungsabklärung zu vermeiden. Da die Zulassung zu einer 4. Prüfung aus Gründen mangelhafter Ausbildung als Ausnahme von der Regel, dass ein dreimaliges Versagen zum vorläufigen Prüfungsausschluss führt, konzipiert ist, kann eine derart leichte Umgehungsmöglichkeit der verkehrspsychologischen Begutachtung nicht der ratio legis entsprechen. Wer sich auf ungenügende Prüfungsvorbereitung beruft, von dem muss also über die blosse Behauptung einer solchen hinaus verlangt werden, diese durch Anhaltspunkte im Sinne von Hinderungsgründen wie Krankheit, Militärdienst oder ungewöhnliche berufliche, familiäre und sonstige Belastungen dermassen zu stützen, dass sie als glaubhaft erscheint. Indem M. keine Anhaltspunkte für Lernhindernisse der besagten Art geltend macht, vermag sie mit der behaupteten Ursache des Versagens keine hinlängliche Beseitigung der berechtigten Zweifel daran zu bewirken, dass andere als ausbildungsmässige Gründe ihre Eignung als Motorfahrzeuglenkerin ausschliessen könnten.

 

c) Die Vorinstanzen haben demnach mindestens in haltbarer Weise das dreimalige Prüfungsversagen von M. dahin gewürdigt, dass Bedenken gegen die Eignung der besagten Art bestehen, die ohne Abstützung auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten nicht unterdrückt werden können. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet; sie ist abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1991