SOG 1991 Nr. 49

 

 

§ 28 Abs. 1 VRG. -- Wiedererwägungsgründe, welche nicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, können nicht im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeschoben werden.

 

 

In einem Urteil aus jüngster Zeit (Entscheid vom 11.3.1991 i.S. E. gegen Volkswirtschafts-Departement, S. 10 ff.) hat das Verwaltungsgericht erwogen, in der Kann-Vorschrift von § 28 VRG werde zum Ausdruck gebracht, dass die Wiedererwägung bzw. ein diesbezügliches Gesuch kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf sei, der grundsätzlich keine Eintretenspflicht auslöse. Daraus und aus dem Grundsatz, dass die Wiedererwägung nicht auf Wiederherstellung abgelaufener Fristen hinauslaufen, d.h. kein Ersatz für ein nicht ergriffenes Rechtsmittel sein dürfe, ergebe sich bei der Behandlung von Beschwerden gegen die vorinstanzlich verweigerte Wiedererwägung das Erfordernis beschränkter Kognition auch in folgender Hinsicht: Wiedererwägungsgründe, die nicht im Gesuch an die zuständige Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurden und von dieser folglich ungeprüft blieben, könnten im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht in die Überprüfung einbezogen werden. Wenn neben den im Gesuch geltend gemachten Noven auch solche, die erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wurden, mitberücksichtigt würden, wäre nämlich das Verwaltungsgericht nicht nur Instanz zur Überprüfung, ob die hierfür kompetente Verwaltungsbehörde eine nachgesuchte Wiedererwägung rechtmässig verweigert hat, sondern es würde - bezogen auf die nachgeschobenen Wiedererwägungsgründe - an Stelle der Verwaltungsbehörden erstinstanzliche und zudem richterliche Wiedererwägungsinstanz. Die Wiedererwägung als Angelegenheit der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege wäre so auf das Verwaltungsgericht verlagert, was dem Prinzip widerspräche, dass § 28 VRG sie in die primäre Zuständigkeit derjenigen Verwaltungsbehörde weist, deren Verfügung Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auf erst mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einzugehen, lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Gesuchstellers dadurch Rechnung getragen ist, dass diesem ohne weiters der Weg offen steht, bei der betreffenden Verwaltungsbehörde ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, um sein Anliegen nun zusätzlich auf die erst im Verwaltungsgerichtsverfahren angerufenen Noven zu stützen, und zwar unter erneuter Anfechtungsmöglichkeit mit Beschwerde.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1991