SOG 1991 Nr. 53

 

 

Art. 13 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 3 Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen. Im allgemeinen keine Reisekostenvergütung für stillende Mütter.

 

 

Bei dem 1990 geborenen und in die Kinderklinik des Kantonsspitals Aarau eingewiesenen Kind P. sind von der IV die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen für die Geburtsgebrechen "angebotene Epilepsie" und "Gaumenspalte" bis zum Jahre 2000 übernommen worden. Gleichzeitig wurde den Eltern des Kindes die Übernahme der Reisekosten im üblichen Rahmen zugesichert (2 Fahrten im Monat). Da die Mutter das drei Wochen alte Neugeborene während der ganzen Dauer des Spitalaufenthaltes vom 9.7.90 19.7.90 voll stillte und den Weg zu diesem Zwecke meist 3 Mal täglich mit dem PW zurücklegte, stellte der Vater der IV entsprechend Rechnung für 3400 km. Gegen die das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse gelangten die Eltern mit Beschwerde an das Versicherungsgericht. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

 

Die Eltern machen geltend, das Stillen des Kindes im Spital sei eine zur Behandlung der Geburtsgebrechen notwendige medizinische Massnahme i.S. von Art. 13 Abs. 1 IVG, und deshalb seien die Reisekosten als zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendige nach Art. 51 Abs. 1 IVG zu vergüten. Das Stillen von Risikokindern, vor allem von solchen mit Gaumenspalte, könne sich auf deren weitere Entwicklung nur günstig auswirken. Unter Hinweis auf verschiedene amerikanische medizinische Veröffentlichungen sei die zwar mögliche Umstellung auf Flaschennahrung im Rahmen einer IV-Eingliederungsmassnahme zur Behandlung eines Geburtsgebrechens unzumutbar, wenn die Mutter weiter stillen wolle.

 

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG besteht bei Geburtsgebrechen für minderjährige Versicherte grundsätzlich Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Nach Art. 2 Abs. 2 und 3 umfasst der Anspruch die notwendigen und nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigten Massnahmen. Nur die zur Durchführung solcher Massnahmen notwendigen Reisekosten müssen nach Art. 51 Abs. 1 IVG vergütet werden.

 

Die behandelnden Ärztinnen im Kinderspital wurden deshalb durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefragt, ob das Stillen in der Klinik vom medizinischen Standpunkt aus indiziert gewesen sei. Im Antwortschreiben wird ausgeführt, dass für P. keine medizinische Indikation für das Stillen bestanden habe und die Umstellung auf Flaschennahrung möglich gewesen wäre. Angesichts dieser klaren Aussage der mit dem Fall befassten Kinderärztinnen erübrigte sich die Befragung weiterer Fachleute oder gar die Einholung eines Gutachtens. Ist aus medizinischer Sicht das Stillen aber nicht indiziert, also nicht notwendig, so kann es sich rechtlich auch nicht um eine notwendige medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen handeln. Daran ändert auch nichts, dass das Stillen zu empfehlen und gewöhnlich der Flaschennahrung vorzuziehen ist, welche Meinung im Schreiben des Kinderspitals und auch in der mit der Beschwerde vorgelegten vorwiegend amerikanischen Literatur im Hinblick auf die wichtige Mutter-Kind-Beziehung und den Milchrückgang beim Abpumpen vertreten wird. Die allgemein positive Einwirkung des Genusses von Muttermilch auf die Entwicklung des Kleinkindes darf durchaus anerkannt werden. Art. 13 IVG wie auch Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 GgV setzen aber medizinisch angezeigte und notwendige Massnahmen voraus. Als solche kann das Stillen im vorliegenden Fall nicht gelten.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 20. November 1991