SOG 1992 Nr. 10
Art. 951 Abs. 2 OR - Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firma einer Aktiengesellschaft (Verwechslungsgefahr)
Die Biopharm A.G., Glarus, erhob Klage gegen die Biopharma Nagel AG, Solothurn, u.a. mit dem Begehren, die Beklagte habe den Gebrauch ihres Firmennamens zu unterlassen. Zur Begründung führte sie an, dass sich dieser Name von der älteren klägerischen Firma nicht deutlich unterscheide. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Obergericht hiess sie im Appellationsverfahren demgegenüber gut. Aus der Begründung des obergerichtlichen Entscheides:
Der Name einer später entstandenen Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Deren Exklusivrecht bedeutet also nicht nur, dass die jüngere Firma nicht identisch sein darf, sondern dass ihr auch die Verwendung eines verwechselbaren Namens verwehrt ist. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen, weil die Aktiengesellschaft ihre Firma grundsätzlich frei wählen kann (Art. 950 Abs. 1 OR; Einschränkungen ergeben sich aus Art. 944 OR). Firmeninhalte können Namen, Sachbegriffe oder Phantasiebezeichnungen sein, wobei auch entsprechende Wortverbindungen oder Abkürzungen zulässig sind. Familiennamen wird - vorab dann, wenn sie an erster Stelle stehen, erhöhte Kennzeichnungskraft zugeschrieben. Besonders hohe Anforderungen werden an die Unterscheidbarkeit gestellt, wenn die ältere Firma aus einer Phantasiebezeichnung besteht. Anders liegt der Fall, wenn eine Sachbezeichnung vorliegt, welche als sprachliches Gemeingut nicht von Einzelnen mit Beschlag belegt werden darf. Hier sind die Anforderungen weniger hoch anzusetzen. Im vorliegenden Fall liegt eine Mischform vor:
Der beiden Firmen eigene, charakteristische Bestandteil Biopharm/a enthält zwei Wortelemente, die beide aus dem Griechischen stammen. Der Ausdruck "Bio-" ist ein in Zusammensetzungen auftretendes Bestimmungswort mit der Bedeutung von Leben, Lebensvorgänge, Lebewesen, Lebensraum etc. (z.B. biologisch, Biochemie etc.; vgl. BGE 99 11 403). In jüngerer Zeit hat der Begriff im Zuge der Stärkung des allgemeinen Gesundheitsbewusstseins eine Bedeutungserweiterung erfahren. Er ist zunehmend zum Stichwort für alles Natürliche und Unverfälschte geworden und bedeutet in seiner negativen Abgrenzung das Fehlen chemischer Zusätze (z.B. Bioladen, Biogärtner etc.; siehe Duden, Fremdwörterbuch 1990, S. 114). Diese neue Begriffsbedeutung hat stark an Boden gewonnen. Sie enthält eine deutlich positive Wertung, was ihr zunehmende Werbeattraktivität beschert. Sie hat aber den ursprünglichen Wortsinn, nämlich den wertneutralen Begriff des Lebens, nicht verdrängt, sondern steht gleichwertig neben ihm. Insofern ist der Begriff "Bio-" an sich zweideutig. Der Sprachzusammenhang kann ihm aber durchaus auch Eindeutigkeit und damit den Charakter einer gemeinfreien Sachbezeichnung verschaffen.
Der zweite Wortteil "-pharm/a" stammt vom griechischen Wort pharmakon", welches mit Heil- oder Arzneimittel zu übersetzen ist. Es liegt dem französischen und dem italienischen Wort für Apotheke (pharmacie/farmacia) zugrunde und wird auch in seiner deutschen Abwandlung unter Anknüpfung an den Arzneimittelbegriff häufig verwendet (z.B. Pharmaka, pharmazeutisch etc.). Bei visueller Wortvermittlung ist dieser Sinngehalt eindeutig, weshalb diesfalls wiederum eine gemeinfreie Sachbezeichnung vorliegt (vgl. BGE 95 II 460). Phonetisch aber kann sich in der deutschen Sprache eine Verwechselbarkeit mit dem aus dem Englischen stammenden Wort "Farm" ergeben. Dieses bedeutet Landgut, landwirtschaftlicher Betrieb, grosser Bauernhof. Liegt aufgrund der Lautgleichheit - sie kann auch bei nicht identischer Schreibweise gegeben sein - solche Zweideutigkeit Vor, was zumindest bei der klägerischen Firma kaum je auszuschliessen ist, kann nach Lehre und Praxis nicht mehr von einer Sachbezeichnung gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall steht eine Mischform der beiden besprochenen Wortteile zur Beurteilung, die beide zweideutig sein können, was in ihrer Kombination die Mehrdeutigkeit noch erhöht. Dies lässt sich wiederum am Beispiel der klägerischen Firma veranschaulichen, welche praktisch nur aus dem Mischbegriff Biopharm besteht. Wohl legt der zweite Wortteil bei visueller Erfassung den Rückschluss auf ein Unternehmen aus der Arzneimittelbranche bzw. auf entsprechende Erzeugnisse nahe, doch stellt sich bei Einbezug des ersten Wortteils sofort die Frage, ob darin ein Hinweis auf die Natürlichkeit der verwendeten Verfahren oder Stoffe zu erblicken sei, oder ob es sich bloss um eine pleonastische Verstärkung des zweiten Wortteils handle (z.B. im Sinne von lebenserhaltendem oder gesundheitsförderndem Arzneimittel). Im zweiten Falle müsste wohl in Anlehnung an BGE 99 II 401 ff. (betr. die Marke Biovital) von einem Phantasiebegriff ausgegangen werden. Vollends offen ist der Sinn der Wortkombination Biopharm bei ihrer auditiven Wahrnehmung. Sie könnte dann nämlich ohne weiteres die Bedeutung des biologischen Landhaus (Biofann) vermitteln, eine Sinndeutung, die sich jedenfalls nicht weniger aufdrängt, als jene, die sich am Pharmaziebegriff orientiert. Damit steht fest, dass die Wortkombination Biopharm ein mehrdeutiger Begriff ist (anders z.B. das Wort "Enterocura" in BGE 96 I 752 ff.). Es handelt sich um eine sprachliche Originalbenennung, die für den Durchschnittsbürger nicht zwangsläufig auf eine bestimmte Beschreibung von Gegenstand, Ziel oder Tätigkeit des Unternehmens hinausläuft. Damit greift das firmenrechtliche Monopolisierungsverbot, das auf eindeutige Sachbezeichnungen beschränkt ist, nicht Platz. Zumindest sind an den Grad der Unterscheidbarkeit höchste Anforderungen zu stellen.
Diese Anforderungen erfüllt die Beklagte gewiss nicht schon dadurch, dass sie der Wortkombination den Vokal a anfügt. Zwar entfällt damit jene Deutung, die darauf ber-uht, dass der zweite Wortteil als "Farm" verstanden wird. Die Verwechslungsgefahr wird jedoch schon deswegen nicht behoben, weil in der klägerischen Firma der Wortkombination Biopharm die Abkürzung A.G. folgt, was im mündlichen Verkehr zu einem fliessenden Übergang der beiden Firmenbestandteile und damit zum irrtümlichen Eindruck führen könnte, dass der Buchstabe a auch zum ersten Bestandteil gehöre (gespr.:"Biopharmage").
Nun wendet die Beklagte aber ein, dass sie ein klares Unterscheidungsmerkmal dadurch geschaffen habe, dass sie den Familiennamen "Nagel" in ihre Firma aufgenommen habe. Bei näherer Prüfung dieses Arguments stellt sich heraus, dass der erwähnte Name zwar keineswegs alltäglich ist. Das bedeutet aber noch nicht, dass er das hervorstechende Merkmal der Firma darstellt. Wohl mag es zutreffen, dass das Publikum dazu neigt, der in einer Geschäftsbezeichnung enthaltenen Namensangabe besondere Beachtung zu schenken, weil sich damit oft die Vorstellung einer Person, einer persönlichen Beziehung oder einer Familientradition verbindet. Im vorliegenden Fall tritt jedoch die Wirkung des Namens "Nagel" auf die Öffentlichkeit gegenüber der Wortkombination Biopharma eindeutig zurück (SGGVP 1973 Nr. 10, S. 23). Es genügt nicht, dass zwei Firmen bei aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sind. Entscheidend ist vielmehr der Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis haften bleibt (BGE 97 11 236). Der Name "Nagel" erweist sich nun aber als klanglich schwach und begrifflich wenig einprägsam. Er ist jedenfalls nicht geeignet, den durch die gemeinsame Bezeichnung.. Biopharm/a am Anfang beider Firmen erweckten Eindruck der Übereinstimmung in der Erinnerung auszulöschen. Da der Namenscharakter des Ausdrucks "Nagel" zudem keineswegs offenkundig ist, vermag er die Vermutung, zwischen den Parteien bestehe ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang, nicht zu unterbinden (vgl. BGE 100 II 227). In Anbetracht jener dominierenden Wortkombination kann der Name "Nagel" in der beklagtischen Firma deren offenkundige Verwechselbarkeit nicht bannen. Dies umso weniger, als er nicht etwa am Anfang des Firmennamens steht (im Unterschied zu BGE 74 Il 235 ff.), sondern zwischen zwei weitgehend übereinstimmenden Firmenbestandteilen eingebettet ist. Besondere Prägekraft aber kommt den am Beginn einer Firma stehenden Wortelementen zu, in casu also der "starken" Wortkombination Biopharm/a. Deren kennzeichnende Wirkung fällt hier umso mehr ins Gewicht, als beide Firmen der pharmazeutischen Branche zuzuordnen sind. Dass sie unterschiedliche Geschäftssitze haben, schliesst die Gefahr von Verwechslungen nicht aus, zumal weder der eine noch der andere Firmenname eine Ortsangabe enthält (vgl. BGE 92 11 98 E).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Firma der Beklagten die Anforderung der deutlichen Unterscheidbarkeit gegenüber der Firma der Klägerin nicht erfüllt und damit gegen Art. 951 Abs. 2 OR verstösst. Der Gebrauch des Namens Biopharma Nagel AG er-weist sich als unbefugt i.S. von Art. 956 Abs. 2 OR. Die Unterlassungsklage ist begründet und das klägerische Rechtsbegehren gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Oktober 1991
Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist vom Bundesgericht am 26. März 1992 abgewiesen worden.
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