SOG 1992 Nr. 11

 

 

Art. 18, Art. 1100 ff. OR. Auslegung einer im Bankkontokorrent-Verhältnis üblichen Geschäftsbedingung über die Einlösung von Wechseln, Checks und anderen Papieren.

 

 

Die Firma X. ging im April 1986 bei der Bank Y. ein Kontokorrent-Verhältnis ein und bestätigte u.a., von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Kenntnis genommen zu haben. Am 26. Mai 1989 präsentierte die Firma X. der Bank Y. einen Check, den die Firma I.F. über Fr. 24'000.-- ausgestellt hatte und der auf eine Tessiner Filiale der Bank Y. bezogen war. Die Kassierin der Bank Y. nahm den Check entgegen. Es erfolgte eine Gutschrift auf dem Kontokorrent-Konto der Firma X. Telefonische Abklärungen der Kassierin bei der Tessiner Filiale ergaben, dass der Check nicht gedeckt war. Die Bank Y. nahm auf dem Kontokorrent-Konto eine Stornobuchung vor und informierte die Firma X. über die mangelnde Deckung des Checks. Die Firma X. erachtete die Rückbuchung für unzulässig und erhob gegen die Bank Y. Klage. Die Bank berief sich auf eine Klausel der AGB, welche lautet: "Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzubelasten. Trotzdem verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder andern Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos."

 

Das Obergericht schützte den Standpunkt der klagenden Firma X. Aus den Erwägungen:

 

2. Die Klägerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Beklagte könne die vorbehaltslose Einlösung des Checks nicht mehr rückgängig machen, weshalb die vorgenommene Rückbuchung unberechtigt sei. Die Beklagte bestreitet dies. Sie macht geltend, aufgrund der Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie zur Rückbuchung des auf dem Konto der Klägerin gutgeschriebenen Betrages berechtigt gewesen.

a) Mit der Eröffnung des Kontos Nr. 10.182.345.0 gingen die Parteien ein Bankkontokorrent-Verhältnis ein. Ein solches beinhaltet in der Regel die Kontokorrentabrede, die Vereinbarung über die Rechnungsführung und die Giroabrede (vgl. BGE 110 II 284 f. E. 1 mit Hinweisen; Beat Kleiner, Bankkonto-, Giro- und Kontokorrentvertrag (zit.: Kontokorrentvertrag), in Festgabe zum 60. Geburtstag von W. Schluep, S. 273 ff.; ders., Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, Giro- und Kontokorrentvertrag (zit.: allg. Geschäftsbedingungen), 2. Aufl., S. 79 ff.; Benedikt Maurenbrecher, Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, in ZSR 109 (1990), 1. Halbband, S. 174 ff.).Der Kontokorrentvertrag wird im besonderen Teil des Obligationenrechts nicht geregelt. Art. 117 OR betrifft nur einen Einzelaspekt. Konkrete Regelungen finden sich in den Geschäftsbedingungen, von grosser Bedeutung sind auch gefestigte Usanzen (Kleiner, Kontokorrentvertrag, S. 275).Der Bankkontokorrent ist ein Hilfsmittel zur Abwicklung anderer Verträge; er dient der Verrechnung von Forderungen und Gegenforderungen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr. Die mit dem Kontokorrentvertrag verbundene Giroabrede hat die Besorgung des Zahlungsverkehrs zum Gegenstand. Darunter fällt nicht ohne weiteres das Einlösen von Checks und Wechseln. Indessen kann der Kunde im Rahmen des generellen Auftrags zur Besorgung des Zahlungsverkehrs auch solche Geschäfte der Bank übertragen (vgl. hierzu Kleiner, allg. Geschäftsbedingungen, S. 18 f.).Vorliegend steht fest, dass die Parteien bei der Eröffnung des Kontos sich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeinigt haben. Der Klägerin wurde ein Exemplar der AGB ausgehändigt. Diese gelten bei jedem Einzelgeschäft, das im Rahmen des allgemeinen Bankverhältnisses abgeschlossen wird, als stillschweigend vereinbart, freilich unter dem Vorbehalt spezieller Abreden (vgl. die Hinweise auf die herrschende Lehre bei Maurenbrecher, S. 176).

b) ... Die Klausel bezweckt, das Risiko der Nichtbezahlung beim Bankkunden zu belassen. Sie unterscheidet sich von der Risikoabwälzungsklausel im Zusammenhang mit Schäden aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen (Ziffer 4 der AGB), welche in der Praxis hin und wieder zu Kontroversen Anlass gibt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihren Organen seien die AGB im Detail nicht bekannt gewesen. Damit will sie unter dem Gesichtspunkt des Konsenses geltend machen, Ziffer 12 der AGB sei für sie nicht gültig. Nach der Rechtsprechung können Bestimmungen von übernommenen AGB unverbindlich sein, wenn es sich um eine für den konkreten Vertrag ungewöhnliche Bestimmung handelt, mit welcher die pauschal zustimmende Partei nicht gerechnet hat und nach den Umständen auch nicht rechnen musste; es handelt sich um die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel (vgl. BGE 109 II 456 f. E. 4 mit Hinweisen; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 156 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., S. 201 Rz 837; Guhl/Merz/Kummer, Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 102). In der Regel kann sich nur die schwache und unerfahrene Partei auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Die Ungewöhnlichkeit ist grundsätzlich aus der Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen, wobei nach dem Vertrauensprinzip nur soweit auf die individuellen Vorstellungen des Zustimmenden abgestellt werden darf, als sie der Gegenpartei erkennbar waren. Sodann setzt die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel voraus, dass die betreffenden Klauseln, objektiv beurteilt, einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Darunter sind solche Bestimmungen zu verstehen, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (BGE 109 II 457 f. E. 5a/b.). Die Klägerin hat nicht dargetan, ob und inwiefern sie als unerfahrene Partei gelten kann. Es ist fraglich, ob sie sich in subjektiver Hinsicht überhaupt auf Ungewöhnlichkeit berufen kann. Einschlägige Geschäftserfahrungen können ihr jedenfalls nicht abgesprochen werden. Nach dem erwähnten objektiven Massstab kann eine Klausel, die das Risiko für die Bonität eines Checks beim Einlöser belässt, grundsätzlich nicht als geschäftsfremd bezeichnet werden. Eine solche Regelung fällt auch nicht aus dem gesetzlichen Rahmen; checkrechtlich besteht keine Verpflichtung, ungedeckte Checks einzulösen. Wie die Beklagte zu Recht feststellt, entspricht es auch allgemeiner Geschäftsgepflogenheit, dass Bankkunden das Risiko der Solvenz ihrer Geschäftspartner zu tragen haben. ...

c) Es ist an sich unbestritten, dass das streitbezogene Bankgeschäft im Rahmen des allgemeinen Bankverhältnisses, das zwischen den Parteien durch den Kontokorrent-Vertrag begründet worden war, abgewickelt wurde. Die AGB finden daher grundsätzlich Anwendung. Fraglich ist indessen, ob und inwiefern die Ziffer 12 der AGB hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Checkeinlösung Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als bezogene Bank den Check zur Zahlung vorgelegt erhielt, also nicht bloss die Stellung einer Inkassobank innehatte. Hinsichtlich des Checkinkassos dürfte Ziffer 12 der ABG die Vereinbarung beinhalten, dass die Checksumme nur unter der Resolutivbedingung gutgeschrieben wird, dass der Check durch die bezogene Bank eingelöst werde, das heisst eben, nicht "unbezahlt" bleibe (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, N 85 zu § 19). Die Bestimmung erfüllte dann dieselbe Funktion, wie die bei Checkinkassi gängige Klausel "Eingang vorbehalten".Vorliegend hat die Beklagte -- wie gesagt -- den Check in der Eigenschaft als bezogene Bank bei Sicht ausbezahlt und in diesem Sinn eingelöst. Sie wäre wegen der mangelnden Deckung checkrechtlich berechtigt gewesen, die Einlösung zu verweigern. Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, wird die Gültigkeit der Urkunde als Check durch die Nichtbeachtung der Vorschrift von Art. 1003 Abs. 1 OR nicht berührt, d.h. um die Verkehrssicherheit aufrecht zu halten, ist auch ein ungedeckter Check gültig. Relevant ist nur, ob der Check von der bezogenen Bank angenommen wird oder nicht. Die Bank bestimmt selbst, ob der Aussteller bei ihr ein entsprechendes (Kredit-) Guthaben besitzt (vgl. Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, N 27 zu § 19).Die Einlösung erfolgt durch Barauszahlung oder Verbuchung und ist ein Verfügungsgeschäft. Es liegt somit keine Geschäftsbesorgung für den Checkvorweiser vor, wie das beim Checkinkasso der Fall ist. Die Frage, ob die Gutschrift der Checksumme resolutivbedingt erfolgte, stellt sich nicht, sondern höchstens die Frage, ob die Checkeinlösung infolge Parteivereinbarung resolutivbedingt war, das heisst davon abhängig gemacht wurde, dass eine genügende Deckung vorhanden sei. -- Letzterer Sinngehalt kann der Ziffer 12 der AGB nicht entnommen werden: Es ist davon die Rede, dass unbezahlte Checks etc. zurückbelastet werden können. Die Begriffe "unbezahlter Check" und "ungedeckter Check" sind nicht sinngleich. Der Check ist unbezahlt, wenn die bezogene Bank die Einlösung verweigert. Sie ist nach dem internen Rechtsverhältnis zum Aussteller dazu berechtigt, wenn der Check ungedeckt oder durch den Aussteller widerrufen worden ist. Die bezogene Bank kann aber auch einen ungedeckten Check einlösen; es liegt dann ein bezahlter Check vor. Es gibt keine hinlänglichen Anhaltspunkte, dass -- entgegen allgemeiner Terminologie -- mit dem Begriff "unbezahlter Check" auch der "ungedeckte Check" gemeint ist. Dass dem so ist, ist durchaus plausibel. Die bezogene Bank ist in der Lage, die Deckungsüberprüfung selbst vorzunehmen, weshalb es in der Regel keines entsprechenden Vorbehaltes, wie er beim Checkinkasso üblich ist, bedarf. Demnach beschlägt die Ziffer 12 der AGB Inkassogeschäfte. Das ergibt sich auch daraus, dass dieselbe Regelung für Wechsel gilt, und es schlecht denkbar wäre, dass eine wechselrechtliche Leistungspflicht der bezogenen Bank gestützt auf die fragliche allgemeine Geschäftsbedingung rückgängig gemacht werden könnte.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. April 1992