SOG 1992 Nr. 15
Art. 230 Abs. 3 SchKG. Auch eine Aktiengesellschaft kann nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zweier Jahre auf Pfändung betrieben werden, sofern sie im Handelsregister noch eingetragen ist.
Über die A. AG wurde am 7. Januar der Konkurs eröffnet und bereits am 24. Januar mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Einstellung wurde im SHAB vom 4. März veröffentlicht. Niemand erhob innert der Frist von drei Monaten (nach Art. 66 Abs. 2 HRegV) Einsprache gegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister; die A. AG ist aber immer noch eingetragen. Nach der Einstellung des Konkurses stellte M. ein Betreibungsbegehren gegen die A. AG für Guthaben aus verschiedenen Handwerkerleistungen. Das Betreibungsamt wies das Begehren mit Verfügung vom 13. Mai ab. Dagegen liess M. Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und die Betreibung weiterzubehandeln. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Nach BGE 56 III 189 ff. kann eine Aktiengesellschaft, deren Konkurs eingestellt worden ist, nicht mehr betrieben werden. Dieser Entscheid ist indessen vor Erlass der Bestimmung in Art. 230 Abs. 3 SchKG ergangen, die (abweichend davon) lautet: "Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden." Es gilt abzuklären, ob auch eine juristische Person (konkret: eine Aktiengesellschaft) im Sinne dieser Norm als "Schuldner" zu gelten habe, der nach Einstellung des Konkursverfahrens befristet noch der Betreibung auf Pfändung unterliegt:
2. a) Zwar wird nach Art. 736 Ziff. 3 OR eine Aktiengesellschaft durch Konkurseröffnung "aufgelöst"; aber diese "Auflösung" bewirkt nicht (mehr) das Ende der Gesellschaft, sondern bloss deren Zweckänderung: den Beginn des Liquidationsverfahrens. Weiterbestand und Struktur der Gesellschaft werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Allerdings sind ihre Organe auf diejenigen Befugnisse beschränkt, die einer Gemeinschuldnerin zustehen (vgl. Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: SPR VIII/2, Basel 1982, S. 282; E. Schucany, Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, 2. Aufl. Zürich 1960, N 4 zu Art. 736 OR; Art. 739 Abs. 1 i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR). Bleibt die Gesellschaft mithin, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, rechts- und zumindest beschränkt handlungsfähig, so kommt ihr auch die Betreibungsfähigkeit zu (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1984, § 9 Rz. 8 f.; E. Brügger, SchKG-Gerichtspraxis, Adligenswil 1984, Rz. 4 und 16 zu Art. 230 SchKG). b) Schon BGE 90 II 254 nimmt -- wenn auch bloss obiter dictum -- an, es wäre möglich gewesen, eine Forderung, die einer Genossenschaft zustand, in einer nach Einstellung des Konkurses angehobenen Betreibung zu pfänden. Hans Fritzsche (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 2, 2. Aufl. Zürich 1968, S. 115) findet, es sei nicht schlechterdings ausgeschlossen, eine Aktiengesellschaft auf Pfändung zu betreiben (vgl. Art. 43 SchKG).Somit müsste ein besonderer Grund dafür gefunden werden, wenn man Gläubiger einer Aktiengesellschaft von der Möglichkeit der Pfändungsbetreibung nach Art. 230 Abs. 3 SchKG ausschliessen wollte. BGE 113 III 118 ff. erklärt, Wortlaut und systematischer Zusammenhang von Art. 230 Abs. 3 SchKG seien "eindeutig", äussert sich aber weiter nicht explizit zu der hier zu entscheidenden Frage. Die angestellten Erwägungen können jedoch kaum anders verstanden werden, als dass das Bundesgericht unter den in Art. 230 Abs. 3 SchKG verwendeten Schuldnerbegriff sowohl natürliche als auch juristische Personen subsumiert. Es gilt allerdings noch zu klären, ob die Betreibung nach Art. 39 Ziff. 7 SchKG auf Konkurs oder nach Art. 230 Abs. 3 SchKG auf Pfändung fortzusetzen ist, denn in einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich (publiziert in BlSchK 1960, S. 122 f.) wird die Ansicht vertreten, bei einer Gesellschaft stelle sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 230 Abs. 3 SchKG erst, nachdem diese im Handelsregister gelöscht worden sei; eine vor der Löschung angehobene Betreibung sei auf Konkurs fortzusetzen. Dieser Auffassung kann namentlich in Berücksichtigung der Erwägungen in BGE 90 II 254, 113 III 116 ff. und aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Schon dass eine gelöschte, mithin nicht mehr existente Gesellschaft noch soll betrieben werden können, ist schwer vorstellbar. Bei unterbliebener Zahlung des Kostenvorschusses durch die Gläubiger kommt es zur Einstellung und damit zum Schluss des Konkursverfahrens. Der Konkursbeschlag und die Beschränkungen der Verfügungsgewalt der Organe der Gemeinschuldnerin fallen dahin. Mit BGE 102 III 59 ist aber anzunehmen, dass in diesem Stadium eben durchaus noch Aktiven vorhanden sein können, die zwar nach Schätzung des Amtes zur Deckung der Konkurskosten bei weitem nicht ausreichen (so dass sich mit gutem Grund kein Gläubiger bereit fand -- und finden würde --, den Vorschuss zu entrichten), die aber doch liquidiert zu werden verdienen. Besteht nun, wie offenbar vorliegend, weder Veranlassung noch die Möglichkeit, einen Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) zu erwirken und das eingestellte Verfahren wieder zu eröffnen (vgl. Brügger, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 230, 4 f. zu Art. 269 SchKG), müsste ein Gläubiger -- zumal, wenn ihm auch die Hilfe nicht zusteht, die Art. 134 VZG bietet (wonach Grundpfandgläubiger noch die Liquidation ihrer Pfänder verlangen können) -- gewärtigen, dass namhafte Aktiva zu Gunsten der Gesellschafter versilbert werden. Dies kann nicht angehen; die Betreibung ist demnach auf Pfändung fortzusetzen.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 3. Juli 1992