SOG 1992 Nr. 16

 

 

Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV).

-        Die Beschwerde gegen einen aus schuldnerischer Sicht zu Unrecht erfolgten Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister ist unbefristet möglich (Erw. 1).

-        Ergibt sich aus den Belegen nicht, dass der Erwerber der Eintragung des

Eigentumsvorbehaltes zugestimmt hat, ist der Eintrag ohne weiteres abzulehnen (Erw. 2).

 

 

Im Herbst 1991 schlossen die T. AG und die G. AG folgenden Vertrag:

 

A. Lieferung

 

1. G. AG wird die T. AG weiterhin mit Steuerungen und Bestandteilen (scil.: für Maschinen) beliefern und akzeptiert, dass die T. AG weder durch Vorauszahlung noch mittels Bankgarantie eine Sicherheit für die Lieferungen leisten kann.

 

2. Die T. AG akzeptiert einen Eigentumsvorbehalt auf Kreditlieferungen (vgl. unten B).

 

B. Eigentumsvorbehalt

 

3. Die T. AG bestätigt und ist damit einverstanden, dass G. AG die von ihr gelieferten und zukünftig zu liefernden Steuerungen, welche bis dato unbezahlt geblieben sind bzw. auf Kreditbasis erfolgen, (ins Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt X. eintragen lässt.) (Diese Passage in Klammern wurde von der T. AG vor der Unterzeichnung gestrichen.)

 

4. Die T. AG anerkennt daher, dass die Eigentumsrechte an den Steuerungen bis zu deren vollständigen Bezahlung bei der G. AG verbleiben.

 

5. Zahlungen der T. AG an die G. AG werden jeweils auf diejenigen Steuerungen angerechnet, welche unbezahlt sind und die entsprechende Rechnung das früheste Fälligkeitsdatum aufweist.

 

6. Die G. AG ist dafür besorgt, dass bezahlte Steuerungen aus dem Register gelöscht werden. X., den ...

 

(Unterschriften)

 

(Mit dem Eigentumsvorbehalt sind wir voll einverstanden, jedoch nicht mit dem Eintrag beim Betreibungsamt X.) (Dieser Nachsatz in der Klammer wurde von der T. AG beigefügt.) Die T. AG erhob im August 1992 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die im Dezember 1991 und Februar 1992 aufgrund obenstehender Vereinbarung zu Gunsten der G. AG im Eigentumsvorbehaltsregister des Amtes X. vorgenommenen Eintragungen seien zu löschen. Dies geschah vorsorglich, zur Wahrung "allfälliger Fristen".Am 8. August 1992 hatte die T. AG beim Betreibungsamt nämlich zudem ein Gesuch um Löschung der Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister gestellt, denn diese seien nichtig. Mit Verfügung vom 20. August 1992 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab. Die T. AG stellte daraufhin klar, ihre vorsorglich erhobene Beschwerde richte sich nunmehr gegen diese Verfügung des Amtes X. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

 

1. a) Die Voraussetzungen für die vollständige Löschung der Eintragungen nach Art. 12 EigVV sind nicht erfüllt. Jedenfalls macht weder eine der Parteien solches geltend, noch ist dergleichen aus den Akten ersichtlich. Demnach hat das Betreibungsamt X. das Gesuch um Löschung der beiden Eigentumsvorbehalte zu Recht abgewiesen. b) Die T. AG beschwert sich aber im Grunde nicht über eine fälschlicherweise nicht zugelassene Löschung, sondern macht geltend, dass die Eintragungen gar nie hätten erfolgen dürfen. Es ist zu prüfen, ob diese Rüge verspätet erfolgt:

Wohl sind nach Art. 17 SchKG Beschwerden wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit binnen einer Frist von zehn Tagen anzubringen. Nun ist es aber rechtlich zulässig und durchaus üblich, Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister nicht umgehend nach Vereinbarung des Vorbehaltes, sondern erst geraume Zeit später vorzunehmen. Weder das Betreibungsamt noch der Gläubiger, der in aller Regel die Eintragung anbegehrt, sind verpflichtet, dem Erwerber hiervon Mitteilung zu machen. Dass einem Schuldner nicht zugemutet werden kann, das Register dauernd zu überwachen, um die Frist für eine allfällige Beschwerde zu wahren, versteht sich von selbst. Im vorliegenden Fall wurde der Erwerberin aber von der Lieferantin zumindest implicite brieflich mitgeteilt, es sei ein Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister erfolgt. Es fragt sich, ob dies die Schuldnerin hätte veranlassen müssen, sich nunmehr binnen zehn Tagen an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Das ist zu verneinen: Wie die Cour de justice de Genève schon früh entschieden hat, kann die vorschriftswidrige Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes von der Aufsichtsbehörde jederzeit aufgehoben werden, so dass auch eine betreffende Beschwerde nicht innert einer bestimmten Frist erhoben werden muss (SJZ, 32. Jg., 1935/36, S. 9, Ziff. 10).Denn ein Registerführer, der einen Eintrag ohne Zustimmung des Erwerbers vornimmt, missachtet eine rechtliche Voraussetzung zur Eintragung; seine Amtshandlung ist ungültig. (...) Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

2. b) Ein Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich vereinbart worden sein; er entsteht erst mit dem Eintrag im Register (Art. 715 ZGB; BlSchK 1966, S. 93).Eine Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 EigVV).Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird (Art. 4 Abs. 4 EigVV). Zu beachten ist vorab, dass es nicht Sache des Registerführers ist, eine materielle Auslegung der ihm eingereichten Vertragsbestimmungen vorzunehmen, mithin den Eigentumsvorbehalt auf seine zivilrechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Vielmehr hat er sich an den Wortlaut der Belege zu halten. Genügt der vorgelegte Ausweis nicht, d.h. ergibt sich daraus nicht ausdrücklich und zweifelsfrei, dass der Erwerber dem Eigentumsvorbehalt zugestimmt hat, ist der Eintrag ohne weiteres abzulehnen.

d) (...) Die Zustimmung der Erwerberin hat sich in erster Linie auf die Errichtung des Eigentumsvorbehaltes selber (BGE 84 III 47), dazu aber mindestens konkludent auch auf den Registereintrag zu beziehen. (...) Nach dem Wortlaut der fraglichen Vertragsklauseln hat die T. AG zwar dem ausbedungenen Eigentumsvorbehalt zugestimmt, jedoch den Registereintrag ausdrücklich und unmissverständlich abgelehnt. Damit blieb eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vorbehaltes ohne das erforderliche Akzept. Der Registerführer konnte daher nicht von einer zweifelsfreien Zustimmungserklärung ausgehen und hätte den Antrag der G. AG auf Eintragung abweisen müssen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Eintragung aufzuheben.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 5. November 1992

 

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil vom 8. Januar 1993 bestätigt.