SOG 1992 Nr. 20
Art. 251 Ziff. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB. Urkundenfälschung durch Computermanipulationen. Unbefugte Manipulationen des Videotex-Systems, durch welche die Gebühren einem vermeintlichen andern Benutzer belastet werden, stellen keine Urkundenfälschung dar.
Um das Telebanking (Videotex) einem breiteren Publikum bekannt zu machen, stellte die X.-Bank der Öffentlichkeit in einer Bahnhofpassage gratis ein entsprechendes Terminal zur Verfügung. Durch die möglicherweise gezielt unsanfte Behandlung durch Y. und Z. löste sich das Gerät etwas aus der Verankerung. Die beiden transportierten die Tastatur und den Identifikationscode, der unter dem Terminal lag, kurzerhand ab. Zu Hause kommunizierten sie über den eigenen Anschluss mit dem Videotex-System. Es gelang ihnen, sich im System als X.-Bank auszugeben mit der Folge, dass die Benutzungsgebühren auch dieser belastet wurden. Ebenfalls zu Lasten der fremden Kennung verschenkten sie sog. "Abos" (Möglichkeit, eine gewisse Zeit mit Messagerien zu korrespondieren) an andere Videotex-Teilnehmer. Der Schaden der X.-Bank belief sich auf gegen Fr. 10'000.--. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte Y. und Z. wegen Diebstahls und wiederholter Urkundenfälschung zu je 4 Wochen Gefängnis bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. (Der Strafantrag wegen Erschleichen einer Leistung war nach Begleichung des Schadens zurückgezogen worden.) Y. und Z. appellierten gegen den Schuldspruch wegen wiederholter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Das Obergericht sprach sie mit folgender Begründung von diesem Vorwurf frei:
Laut der Legaldefinition in Art. 110 Ziff. 5 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Im Entscheid BGE 111 IV 119 erklärte das Bundesgericht, die mittels eines Computers auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten würden per se Schriften oder Zeichen i.S. der Legaldefinition darstellen, obwohl sie nur mit einem technischen Hilfsmittel gelesen werden könnten. Wer solche zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmte oder geeignete Daten zu seinem Vorteil abändere, begehe eine Urkundenfälschung. BGE 116 IV 343 präzisiert, nicht die mittels eines Computers auf elektromagnetischen Datenträgern gespeicherten Daten als solche, sondern deren Erscheinungsbild in der Form des Ausdrucks oder der Bildschirmanzeige (sog. Output) könnten als Schriften und Zeichen betrachtet werden und damit Urkunden darstellen. Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf heftige Kritik gestossen (G. Jenny/G. Stratenwerth, Zur Urkundenqualität elektronischer Aufzeichnungen, in ZStrR 1991, S. 197 ff. mit weiteren Verweisen). Jenny und Stratenwerth machen auf die immensen Schwierigkeiten aufmerksam, die sich ergeben müssten, wenn elektronische Aufzeichnungen in das allgemeine Urkundenstrafrecht einbezogen würden. Die bei den Organen der Strafverfolgung in der Praxis feststellbare Tendenz, de lege lata bestehende unerwünschte Strafbarkeitslücken im Bereiche neuer Kriminalitätsformen durch extensive Auslegung schliessen zu wollen, sei angesichts der unbestrittenen Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen zwar verständlich allein das Nachhinken des Gesetzgebers hinter der technologischen Entwicklung könne aber mit Blick auf den Grundsatz nullum crimen sine lege die Preisgabe wesentlicher Tatbestandserfordernisse nicht rechtfertigen. Die Gefahr bestehe, dass noch so begründete strafrechtsdogmatische Vorbehalte im Namen kriminalpolitischer Bedürfnisse vom Tisch gewischt würden. In der Tat dürfe sich die an sich zulässige extensive Auslegung zuungunsten des Täters nicht nur alleine vom Gedanken des Rechtsgüterschutzes leiten lassen, sondern es sei auch die Garantiefunktion des Gesetzes zu beachten. Der Ablauf der eigentlichen Datenregistrierung und -verarbeitung wird durch den von Jenny und Stratenwerth (a.a.O., S. 207) angestellten Vergleich mit den Schrankfächern veranschaulicht: Bei der Eingabe eines gedanklichen Inhalts am Computer erfolgt die Ablage der Daten regelmässig nicht als einheitliches Ganzes, sondern in tranchierter Form, verteilt auf verschiedene Datenträger (Input- bzw. Outputdatei, Formatdatei, Programmdatei). Entscheidend ist, dass keine dieser Dateien eine aus sich selbst heraus verstehbare Information, wie es für eine Urkunde erforderlich wäre, enthält. Die Situation lässt sich vergleichen mit derjenigen, wo sich in einem ersten Schrankfach Waren unterschiedlicher Güte befinden, in einem zweiten verschiedene Preisetiketten und in einem dritten voneinander abweichende Preislisten, aus denen selbst sich jedoch nicht entnehmen lässt, unter welchen Bedingungen sie Anwendung finden sollen. Jedes Schrankfach soll eine Datei mit formatierten Datensätzen symbolisieren. Eine Datei enthält also noch keine Erklärungen, sondern nur Bausteine zur Erzeugung von Erklärungen. Sie bilden nur das Material, aus denen man unter Umständen Urkunden herstellen kann. Zu den wesentlichen Erfordernissen des Urkundenbegriffes gehört aber nach Jenny/Stratenwerth die Tatsache, dass sich in einer Urkunde eine bestimmte Person erkennbar mit dem Willen erkläre, ein Beweismittel zu schaffen. Die Urkunde müsse einer bestimmten Person als eine von ihr autorisierte Verlautbarung zugerechnet werden können. Der Aussteller müsse also erkennbar sein und sich für seine Aussage verbürgen. Sofern ein Computerausdruck die Voraussetzung der Zurechenbarkeit erfülle, komme ihm bei dieser Betrachtungsweise Urkundenqualität zu, wenn er zusätzlich infolge der Wahl eines bestimmten Programms und der anschliessenden Eingabe von Daten ein Produkt elektronischer Datenverarbeitung sei, unabhängig davon, ob er nachträglich noch unterschrieben oder abgezeichnet werde. ... Weiter sei eine beständige Fixierung des sprachlichen Gehaltes im Medium der Schrift erforderlich. ... Die blosse Möglichkeit, aus einer elektronischen Aufzeichnung, die noch keine Urkunde ist, eine solche (nämlich in Form des Ausdrucks) herzustellen, genüge nicht zur Bejahung der Urkundenqualität (sinngemäss gleich die Kritik von Schultz in ZbJV 128, 1992, S. 11). Vorliegend wurde das Videotex-System unbestrittenermassen manipuliert, die elektronische Anlage getäuscht. Infolge der Eingabe mittels der gestohlenen Kennung ging das System davon aus, die X.-Bank kommuniziere von einem fremden Terminal aus, was dazu führte, dass sämtliche Gebühren der vermeintlichen Benutzerin belastet wurden. Entscheidend ist aber, ob eine Urkunde im Sinne der Rechtsprechung bzw. der Lehre geschaffen bzw. gefälscht wurde, was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist. Dazu ist zum Vorgang folgendes festzuhalten: Nach Abschluss der Zugangsprozedur verschwinden die entsprechenden Eingabemasken einschliesslich der eingegebenen Daten; sie können weder vom Kunden noch von den Videotex-Mitarbeitern wieder sichtbar gemacht werden. Auch videotex-intern besteht keine Möglichkeit, Protokolle über diese Vorgänge sichtbar zu machen. Eine beständige Fixierung des sprachlichen Gehaltes der falschen Kennung im Medium der Schrift liegt also nicht vor, denn der Anzeige auf dem Bildschirm mangelt es jeder festen Verbindung mit einer Unterlage und damit der für eine Urkunde nötigen Beständigkeit. Die Manipulationen der Beschuldigten konnten somit keine Urkunde verändern, da gar keine Urkunde existierte. Zudem ist auch nach der Interpretation des Bundesgerichts in BGE 116 IV 349 eine Urkunde ("Schrift") nur vorhanden, wenn Daten jederzeit auf dem Bildschirm oder als Ausdruck erneut sichtbar, lesbar gemacht werden können. Da die zu beurteilenden Manipulationen nicht an einer Urkunde erfolgt sind, kann eine Urkundenfälschung nicht vorliegen. Die Beschuldigten sind deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. März 1992