SOG 1992 Nr. 22

 

 

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 50 Abs. 2 StGB. Strafzumessung beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. In nicht geringfügigen Fällen rechtfertigt sich mit Blick auf den Präventionsgedanken die Kumulation von bedingter Gefängnisstrafe und Busse.

 

 

Der nicht vorbestrafte Beschuldigte wurde vom Vorderrichter wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Busse belegt. Auf Appellation des Staatsanwaltes hatte sich das Obergericht nur noch mit der Frage der Strafzumessung zu befassen, insbesondere ob eine Freiheitsstrafe und/oder bloss eine Busse auszusprechen sei.

 

1. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand kann nur in unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinenden Fällen auf Busse erkannt werden (vgl. Nr. 21 Erw. 1 hievor). (In casu verneinte das Obergericht das Vorliegen eines solchen geringfügigen Falles schon deshalb, weil die gemessene minimale Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille die forensische Grenze von 0,8 Promille um über 50% überstieg und mithin nicht mehr als an der unteren Grenze liegend bezeichnet werden konnte.)

 

2. Liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein geringfügiges Tatverschulden vor, so ändern der einwandfreie Leumund, die Vorstrafenlosigkeit und die übrigen günstigen Verhältnisse des Beschuldigten nichts daran, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG vorliegt. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese kann aufgrund von Art. 50 Abs. 2 StGB mit Busse verbunden werden, was bei diesem Delikt auch verbreiteter Praxis entspricht (vgl. BGE 116 IV 4 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, N 2 zu Art. 50 StGB; Hans Giger, SVG-Kommentar, 1985, S. 246).Denn in nicht wenigen Fällen, in denen ein wegen Fahren in angetrunkenem Zustand Verurteilter mit einer bedingten Strafe belegt wird, bleiben einige Zweifel, ob er die Bedeutung des bedingten Strafvollzuges wirklich erfasst und dieser damit seinen Zweck hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens erfüllt. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der angetrunkenen Fahrzeuglenker, namentlich auch der Rückfälligen, nicht etwa ab-, sondern zunimmt, sowie unter Berücksichtigung der steten Zunahme der Verkehrsdichte und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen, sich in aller Regel korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer, rechtfertigt sich die Kumulation der beiden Strafarten bei nicht geringfügigen Fällen des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Diese Kombinationsstrafe ist der Prävention wohl eher dienlich als bloss eine bedingt ausgesprochene kurze Freiheitsstrafe, die bei vielen Verurteilten zuwenig Eindruck erzeugt und deshalb von geringer Wirkung bleibt. (Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu zwei Wochen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--.)

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1992