SOG 1992 Nr. 26

 

 

§ 36 StPO. Haftentschädigung. Erweist sich die ausgestandene Untersuchungshaft in ihrer Dauer zwar nicht als ungesetzlich, aber doch als ungerechtfertigt, sind bei der Entschädigung für Nachteile sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen des richterlichen Ermessens zu würdigen. Neben der Dauer der Untersuchungshaft ist namentlich auf die beruflichen und familiären Auswirkungen Bedacht zu nehmen.

 

 

Wegen Verdacht des Drogenhandels wurde gegen X. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Laufe der wegen Kollusionsgefahr angeordneten 20-tägigen Untersuchungshaft wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Verbreitung menschlicher Krankheiten ausgedehnt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. lediglich wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetMG zu einer Busse von Fr. 200.-- und sprach ihn von den Vorwürfen des Drogenhandels sowie der Verbreitung menschlicher Krankheiten frei. Er setzte die vom Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile auf Fr. 2'000.-- fest, auferlegte die Prozesskosten dem Staat und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu. Einen Rekurs des X. hinsichtlich der Entschädigung wies das Obergericht mit folgender Begründung ab: Wird der Beschuldigte freigesprochen, ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (§ 36 StPO).X. ist durch die erlittene Untersuchungshaft kein Schaden entstanden, da er aufgrund seiner Krankheit eine IV-Rente bezieht und zudem von der Sozialfürsorge unterstützt wird; ein Verdienstausfall ist ihm nicht erwachsen. Die Höhe der Genugtuungssumme gemäss § 36 StPO hat sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu richten und wird im übrigen nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Pr 77, 1988, Nr. 153). Der Verdacht sowohl des Drogenhandels als auch der Verbreitung menschlicher Krankheiten führten zu keiner Verurteilung. Die wiederholten Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetMG vermochten die Dauer der ausgestandenen Haft in keiner Weise zu rechtfertigen. X. befand sich zwar nicht widerrechtlich in Untersuchungshaft, da die Haft durch den Haftgrund der Kollusionsgefahr gedeckt war, sie ist aber in ihrer gesamten Dauer als unschuldig erlitten zu qualifizieren. Während im oben zitierten Entscheid eine 18-tägige Inhaftierung eine Trennung von Ehefrau und zwei Kindern bedeutete und die Öffentlichkeit an einer Pressekonferenz widerrechtlich über den Fall orientiert worden war, lassen sich vorliegend weder in familiärer noch beruflicher Hinsicht vergleichbar gravierende Folgen ausmachen. Dass die medizinische Versorgung des Rekurrenten nicht mehr vollumfänglich gewährleistet gewesen wäre, ist in keinerlei Hinsicht erwiesen, wobei eine psychische Beeinträchtigung durch den längeren Verbleib im Untersuchungsgefängnis durchaus glaubhaft erscheint. Eine ungerechtfertigte Inhaftierung von 20 Tagen wirkt sich auf den Betroffenen sicherlich zermürbend aus. Während die ersten Tage einer derartigen Haft noch einigermassen erträglich sein dürften, wird der Freiheitsentzug mit zunehmender Dauer zu einer entsprechend grösseren Belastung. Eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung aufgrund von § 36 Satz 2 StPO kommt nicht in Frage, da X. die Untersuchungshaft nicht durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst hat. Die Tatsache, dass er Drogen konsumierte, reicht für die Annahme eines Selbstverschuldens hinsichtlich der angeordneten Untersuchungshaft wegen Drogenhandels nicht aus. Die Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- erscheint deshalb der erlittenen seelischen Unbill des Rekurrenten angemessen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Juni 1992