SOG 1992 Nr. 27

 

 

§ 79 Abs. 2 StPO; Art. 29 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrages bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten.

 

 

Nach der früheren Fassung von § 79 Abs. 2 StPO hatte der Untersuchungsrichter bei Fehlen der erforderlichen Friedensrichterbescheinigung dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innert welcher eine Bescheinigung einzureichen war, dass um Ansetzung eines Friedensrichtervorstandes nachgesucht worden war. Der Strafantrag war nur gültig, wenn der Antragsteller dieser Pflicht fristgemäss nachkam. überdies hatte der Antragsteller, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben war, innert 10 Tagen eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen galt. In der Revision von 1990 wurde § 79 Abs. 2 geändert; die Bestimmung lautet heute wie folgt:

"In solchen Fällen ist der Strafantrag nur gültig, wenn innert der in Artikel 29 StGB genannten Frist eine Bescheinigung darüber eingereicht wird, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde." (...)

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Möglichkeit, die erforderliche Bescheinigung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist einreichen zu können, fallen gelassen wurde. Nach der geltenden Bestimmung muss, damit der Strafantrag gültig ist, der Antragsteller vor Ablauf der Antragsfrist eine Bescheinigung darüber einreichen, dass der Sühneversuch stattfand oder verlangt wurde. Die Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar.

 

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 9. September 1992