SOG 1992 Nr. 36
Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 24 RPG; Art. 24 NSG; § 3 KBR. Bewilligungsverfahren für eine Bauschutt-Sortieranlage auf dem Gelände der künftigen N 5. Die Anlage untersteht dem kantonalen Baurecht (Erw. a). Sie bedarf einer ordentlichen Baubewilligung, auch wenn sie nur für befristete Dauer errichtet werden soll (Erw. b), hingegen sind kein Gestaltungsplan (Erw. c) und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Erw. d) notwendig. Die Anlage untersteht der UVP-Pflicht (Erw. e). Aufgrund besonderer Umstände genügt der erst während des Beschwerdeverfahrens erstellte UVP-Bericht (Erw. f).
Gegen das Baugesuch der Solothurner Entsorgungsgesellschaft, welche für das Bau-Departement des Kantons Solothurn auf dem N 5-Stumpen in Zuchwil eine Bauschutt-Sortieranlage errichten wollte, erhob die Einwohnergemeinde Zuchwil Einsprache. Die Baukommission Zuchwil erteilte die Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen und befristet bis Ende 1996. Eine Beschwerde der Einwohnergemeinde Zuchwil wies das Verwaltungsgericht ab, wobei es sich zum anwendbaren Recht wie folgt äusserte: Zweckmässigerweise sind zunächst alle Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und dem anwendbaren Verfahren abzuklären, insbesondere, ob die Anlage überhaupt der kommunalen Baubewilligungspflicht untersteht, ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG benötigt und ob sie nach der Umweltschutzgesetzgebung UVP-pflichtig ist.
a) Bevor mit der Prüfung der Rügen der Einwohnergemeinde Zuchwil zu beginnen ist, muss zunächst abgeklärt werden, ob die Anlage überhaupt dem kantonalen Recht und der kommunalen Baubewilligung unterliegt, was zwar von keiner Partei ausdrücklich bestritten, vom Bau-Departement aber doch als äusserst fraglich bezeichnet wird, weil die Anlage gleichsam für die zukünftige Fortsetzung der Arbeiten an der N 5 erstellt werde. Handelte es sich bei der projektierten Bauschutt-Sortieranlage effektiv um eine Anlage, welche nur der Ausführung von zulässigen Vorbereitungsarbeiten zum Weiterbau der N 5 diente, wäre in der Tat wohl eine kantonale Baubewilligung nicht notwendig. Die Sortier- und Aufbereitungsanlage erfüllt aber vor allem auch den Zweck, bis zur Errichtung von definitiven Bauschutt-Sortieranlagen im Kanton bzw. in der Region Solothurn wichtige Anliegen des Umweltschutzes, nämlich die Trennung und Wiederverwertung des anfallenden Bauschuttes, zu erfüllen (vgl. Baustellen-Entsorgungskonzept des Baumeisterverbandes des Kantons Solothurn, S. 4 ff., und den diesbezüglichen RRB Nr. 204 vom 16.1.1990, Begleitbrief des Bau-Departementes vom 18.3.1991 zum Baugesuch, Schlussbemerkungen in der Vernehmlassung des Bau-Departementes, S. 5 unten, einleitende Bemerkungen in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz, Ziff. 1).Es trifft zwar zu, dass ein grosser Teil des aussortierten Steinmaterials als untergeordnete Tragschicht und für Auffüllungen beim Bau der N 5 verwendet werden soll; andere Teile werden aber anderweitig genutzt, verbrannt oder in einer Deponie endgültig gelagert werden müssen. Soweit das aussortierte Material für die N 5 brauchbar sein wird, wird es zudem nur zu einem Teil gleich an Ort zwischengelagert werden können, während der Rest auf verschiedene Zwischendeponien längs dem geplanten N 5-Trassee abtransportiert werden soll (Begleitbrief vom 18.3.1991).Die geplante Bauschutt-Sortieranlage steht also mit der N 5 insoweit in Zusammenhang, als sie auf dem bereits erstellten, aber noch nicht genutzten Trassee der Nationalstrasse zu stehen kommen soll und ein Teil des dort auszusortierenden Materials für den Bau der N 5 verwendet werden soll. Von einer Bauinstallation oder von einer Anlage zur Ausführung von reinen Vorbereitungsarbeiten für den Bau der N 5 kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Grund für die Errichtung einer provisorischen Sortieranlage liegt nicht im geplanten kommenden Bau der N 5, sondern in der Notwendigkeit einer derartigen Anlage aus Gründen des Umweltschutzes, konkretisiert in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA).Und der N 5-Stummel stellt in erster Linie einen idealen provisorischen Standort dar, einerseits wegen seiner günstigen verkehrstechnischen Erschliessung und anderseits, weil ein Grossteil des aussortierten Steinmaterials dort gerade verwendet werden soll. Da es also nicht um eine Bauinstallation, sondern um eine bauliche Massnahme innerhalb von Baulinien einer Nationalstrasse im Sinne von Art. 24 Nationalstrassengesetz (NSG) oder um eine bauliche Umgestaltung im Bereiche von Nationalstrassen nach Art. 44 NSG geht, ist zum Entscheid über das Baugesuch die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wobei eine allfällige Baubewilligung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern bedarf (Art. 24 Abs. 3 NSG bzw. Art. 48 Abs. 2 NSV).Nach § 12 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (BGS 725.21) dürfen bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien nur mit Bewilligung des Bau-Departementes ausgeführt werden, wobei die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vorbehalten bleibt. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Bauschutt-Sortieranlage auf dem Trassee der N 5 nach dem NSG einer kantonalen Baubewilligung bedarf und das Projekt innerhalb des Kantons nach dem Einführungsgesetz zum NSG zurecht durch die Baukommission Zuchwil als örtlich zuständige Baubehörde behandelt wurde.
b) Dass die projektierte Anlage im Sinne das kantonalen Baurechtes baubewilligungspflichtig ist, steht unzweifelhaft fest. Daran ändert nichts, dass die eigentliche Sortieranlage mehr oder weniger mobil ist, d.h. innerhalb weniger Tage oder Wochen demontiert und wegtransportiert werden kann, und dass die gesamte Anlage nur befristet bis zur Fertigstellung der N 5 oder längstens für 5 Jahre installiert werden soll. Es bleibt eine bauliche Anlage im Sinne von § 3 KBR, welche einer Baubewilligung bedarf. Eine "provisorische" Baubewilligung existiert im kantonalen Baurecht nicht; auch "Provisorien" wie das vorliegende, welche für bloss befristete Dauer errichtet werden sollen, unterliegen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Aus der nicht abschliessenden Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen in § 3 KBR ist ersichtlich, dass auch blosse Abstell- und Lagerplätze, das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder Fahrnisbauten der Baubewilligung bedürfen. Umso mehr gilt das für eine gesamte Anlage, welche neben verschiedenen Materiallagern auch die Installation einer Maschine mit einem Platzbedarf von 10 x 27 m2 sowie die Errichtung von kleinern Nebenbauten (wie Waaghäuschen, WC) vorsieht. Ausgenommen vom Erfordernis einer ordentlichen Baubewilligung sind nach § 4 KBR lediglich Baubaracken, Baubüros, Bauinstallationen und dergleichen, und unter diese Kategorie fällt die geplante Sortieranlage mit Bestimmtheit nicht.
c) Die Gemeinde macht in ihrer Beschwerde geltend, das Vorhaben unterliege darüber hinaus gemäss § 46 BauG der Gestaltungsplanpflicht, weil mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und es um eine Deponie gehe. Um eine Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Wohl wird am Standort der Anlage aussortiertes Material zwischengelagert werden, aber in einem sehr beschränkten Ausmass und nur vorübergehend bis zum Bau der Nationalstrasse. Deponiert wird im übrigen bloss inertes Kiesersatzmaterial, und das nur auf dem ausgeschiedenen N 5-Trassee. Die mit einer Deponie, wie sie in § 46 BauG gemeint ist, typischerweise verbundenen langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft sind somit im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Ähnliches gilt für das mit der Anlage verbundene Verkehrsaufkommen. Laut Angaben im Baugesuch ist mit etwa 20 Lastwagenfuhren pro Tag zu rechnen, und das während längstens 5 Jahren. Wohl bringen diese Lastwagenfahrten zusätzliche Immissionen, aber doch in einem Ausmass, welches angesichts der befahrenen Strassen, nämlich der T 92 und der Nationalstrassenzufahrt, und des dort zirkulierenden Verkehrs kaum ins Gewicht fällt, umsomehr als ein Teil dieser Fahrten bloss innerhalb der Gemeinde verlagert wird, indem Lastwagen statt in die KEBAG nun zur geplanten Sortieranlage fahren sollen. Im übrigen ist den Auswirkungen des Verkehrs in gleicher Weise, wie das im Gestaltungsplanverfahren geschehen könnte, auch im normalen Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen, da die entsprechenden nun geltenden Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung (insbes. LRV und LSV) ohnehin anzuwenden sind. Schliesslich fällt entscheidend in Betracht, dass man es in planerischer Hinsicht wie im publizierten Entscheid in SOG 1981 Nr. 22 mit einem Provisorium zu tun hat, da die Anlage spätestens Ende 1996 vollständig entfernt sein wird, und dass das für den Standort der Anlage vorgesehene Grundstück planerisch bereits zur Benützung als Nationalstrasse ausgeschieden ist, was bedeutet, dass es darauf bei seiner bestimmungsgemässen Nutzung, wozu sowohl die Vorbereitungs- wie die Bau- und dann die Betriebsphase als Nationalstrasse zählen, zu einem unvergleichlich grösseren Verkehr mit den entsprechenden Immissionen kommen wird. Der Einwand, aufgrund von § 46 BauG wäre für die Errichtung der Sortieranlage in jedem Fall ein Gestaltungsplan nötig gewesen, schlägt also nicht durch.
d) Auch der weitere Einwand der Einwohnergemeinde, die Anlage sei nicht zonenkonform und bedürfte deshalb an diesem Standort einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, erweist sich als unbegründet. Der vorgesehene Standort ist, wie das Bau-Departement zurecht festhält, planerisch längst durch einen speziellen Nutzungsplan als Strassenland (für die Nationalstrasse) ausgeschieden; die Anwendung von Art. 24 RPG für Ausnahmen ausserhalb von Bauzonen fällt deswegen nicht in Betracht (BGE 112 Ib 164 ff. und 409 ff.). Fragen kann man sich bloss, ob die geplante Anlage dem Zweck der Zone entspricht. Dass die Argumentation der Gemeinde, die Bauschutt-Sortieranlage sei keine Bauplatz-Installation für die N 5, richtig ist, ist bereits ausgeführt. Daraus, dass mit einem Teil des anfallenden Schuttes -- richtigerweise, wie die Gemeinde schreibt -- Handel getrieben wird, lässt sich aber nicht schliessen, es handle sich um einen Gewerbebetrieb, welcher nur in einer Gewerbezone errichtet werden dürfe. Aus dem geschilderten Zweck der Anlage ergibt sich vielmehr, dass es sich auch oder sogar in erster Linie um eine Anlage zur Abfallverwertung im öffentlichen Interesse handelt. Berücksichtigt man einerseits die verschiedenen Zwecke, welchen die geplante Anlage dienen soll, nämlich die Vorbereitung des Baues der N 5 durch Bereitstellung von geeignetem Kiesersatz-Material sowie die umweltgerechtere Sortierung und Verwertung des anfallenden Bauschuttes, anderseits den Zweck der speziellen Nutzungszone am Standort der geplanten Anlage, nämlich den Bau und Betrieb der Nationalstrasse, also einer ganz konkreten öffentliche Anlage, so kann unter Einbezug der weitern Tatsache, dass die Anlage nur befristet bis zum Weiterbau der N 5, längstens bis Ende 1996, in Betrieb stehen soll, nicht gesagt werden, ihr Zweck sei mit demjenigen des Nutzungsplanes "Nationalstrasse" völlig unvereinbar, sodass für deren Errichtung unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität keine Bewilligung erteilt werden dürfte.
e) Schliesslich macht die Einwohnergemeinde Zuchwil geltend, die "provisorische Bewilligungserteilung" bedeute eine Umgehung der Umweltschutz-Gesetzgebung. Die begrenzte Betriebsdauer von fünf Jahren und die Tatsache, dass es sich um eine innert kurzer Frist demontierbare Anlage handle, dürften nicht als Argumente für einen Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verwendet werden. Das Bau-Departement verweist zur Frage der UVP-Pflicht auf eine Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und hält die Anlage, weil als Provisorium befristet, für nicht UVP-pflichtig. Die Solothurner Entsorgungs-Gesellschaft AG hält dafür, sie habe mit den schon bei der Baueingabe eingereichten neutralen Gutachten bezüglich Staubemissionen, Schallemissionen und -immissionen, dem aufgrund der Aussprache eingereichten Materialfluss-Schema und der Lastwagen-Fahrtenzahl-Vergleichsrechnung sowie den Abklärungen durch das Wasserwirtschaftsamt alle notwendigen Gesuchsgrundlagen geliefert. Auch die Baukommission Zuchwil ist der Auffassung, ein formeller Bericht über die Umweltverträglichkeit sei nicht notwendig; überdies seien alle möglichen Auswirkungen auf die Umwelt von den zuständigen Stellen des Kantons eingehend geprüft worden. Soweit der Argumentation der Beschwerdeführerin die Annahme zugrunde läge, nur bei Durchführung einer UVP kämen die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes vollumfänglich zur Anwendung, beruhte sie auf einem Irrtum. Die UVP ist weder ein neues selbständiges Verfahren, noch führt sie neue Vorschriften zum Schutz der Umwelt ein (vgl. z.B. BGE v. 24.4.1991, in URP 1991, S. 426 ff. mit Hinweisen).Ihre Besonderheit liegt vielmehr in der Formalisierung eines Verfahrens, welches die Anwendung des Umweltschutzrechtes (für alle Verfahrensbeteiligten) erleichtert (vgl. Theo Loretan: Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung steht in Kraft, in URP 1989 S. 36).In Art. 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist dementsprechend ausdrücklich festgehalten, dass bei Anlagen, welche nicht der UVP-Pflicht unterstehen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt angewendet werden, ohne dass ein (Umweltverträglichkeits-) Bericht erstellt wird. Die UVP beruht auf Art. 9 Abs. 1 des USG. Danach hat eine Behörde, bevor sie über die Errichtung einer Anlage, welche die Umwelt erheblich belasten kann, entscheidet, die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die UVP-pflichtigen Anlagen sind vom Bundesrat zu bezeichnen. Den Anlagen wie Bauten und andern ortsfesten Einrichtungen sind nach Art. 7 USG auch Geräte, Maschinen, Fahrzeuge u.a.m. gleichgestellt. Demgemäss werden in der Luftreinhalteverordnung (LRV) in Art. 2 Geräte und Maschinen als stationäre Anlagen bezeichnet, in der Lärmschutzverordnung in Art. 2 nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, als ortsfeste Anlagen; in Art. 4 Abs. 5 LSV werden die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb von ortsfesten Anlagen dienen, den Vorschriften von ortsfesten Anlagen unterstellt; und die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) definiert als Abfallanlagen alle Anlagen, in welchen Abfälle behandelt werden. Ob die geplante Bauschutt-Sortier- und Aufbereitungsanlage nun als ortsfeste Anlage, als andere nichtbewegliche Einrichtung oder als Maschine betrachtet und bezeichnet wird, spielt also für die Anwendbarkeit der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und insbesondere auch die Notwendigkeit einer UVP keine Rolle. Ob eine UVP durchzuführen ist, entscheidet sich also aufgrund der UVPV. Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG unterliegen gemäss Art. 1 UVPV Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Nach Art. 5 UVPV erfolgt die Prüfung durch die entscheidende Behörde, wobei das massgebliche Verfahren, wenn es nicht ebenfalls im Anhang zur UVPV vorgeschrieben ist, sich nach kantonalem Recht richtet. Im erwähnten Anhang sind unter Ziff. 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr UVP-pflichtig erklärt, wobei das massgebliche Verfahren durch das kantonale Recht zu bestimmen ist. Da die geplante Bauschutt-Sortieranlage eine Anlage im Sinne von Ziff. 40.7 des Anhangs zur UVPV ist und eine weit grössere Behandlungskapazität als 1'000 t pro Jahr aufweist, ist sie grundsätzlich UVP-pflichtig. Das massgebliche Verfahren hat der Kanton Solothurn bisher nicht bestimmt; die entsprechende Gesetzgebung ist erst in Bearbeitung. Für den vorliegenden speziellen Fall kommtjedoch ohnehin nur das Baubewilligungsverfahren in Frage, da wie bereits ausgeführt, kein Planverfahren und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG notwendig sind. Das Baubewilligungsverfahren erfüllt die von Bundesrechts wegen gestellten Anforderungen; es gewährleistet eine frühzeitige und umfassende Prüfung, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Das Bau-Departement verweist für seine Auffassung, die Anlage sei nicht UVP-pflichtig, auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und stellt zudem klar, dass die Verneinung der UVP-Pflicht nicht etwa in der Mobilität der Anlage begründet sei, sondern in deren Befristung. In der erwähnten Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz steht dazu nur, in Auslegung des USG und der UVPV müsse nach Ansicht des Amtes für das Provisorium keine UVP durchgeführt werden, und diese Auffassung werde auch vom entsprechenden UVP-Sachverständigen des Direktionsstabes des BUWAL geteilt. Im Bericht des Amtes für Umweltschutz vom 27.1.1992 wird dazu ergänzend ausgeführt, diese Praxis habe sich "auch in andern Kantonen für befristete Anlagen bestätigt (z.B. Kt. Bern)"; genauere Hinweise auf Vergleichsfälle fehlen. Der Auffassung des Departementes bzw. des Amtes für Umweltschutz kann nicht ohne weiteres gefolgt werden, schon gar nicht in einer so allgemeinen Weise, dass sämtliche befristeten Anlagen nicht UVP-pflichtig wären. Das würde sonst bedeuten, dass auch Anlagen, für welche beispielsweise eine Konzession erforderlich ist -- welche regelmässig befristet ist, wenn auch auf längere Zeit --, und die erhebliche Umweltbeeinträchtigungen mit sich bringen können, nicht im dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren beurteilt würden. Zwar erscheint nicht generell ausgeschlossen, dass für eigentliche Provisorien oder auf kurze Zeit befristete Anlagen von einer UVP abgesehen werden kann, insbesondere wenn der für die UVP notwendige zusätzliche zeitliche Aufwand dazu führte, dass eine dringend notwendige befristete oder provisorische Anlage sonst gar nicht errichtet werden könnte oder wenn es sich beispielsweise um eine eigentliche Bauinstallation (für eine maximale Dauer von vielleicht 2-3 Jahren) handelt. Für eine auf 5 Jahre befristete Anlage, welche einem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegt und die Vorschriften zum Schutz der Umwelt ohnehin genau gleich einhalten muss wie eine unbefristete Anlage, ist jedoch nicht klar, weshalb ein Verzicht auf eine UVP am Platz sein soll. Wenn die Anlage während ihrer Betriebsdauer von 5 Jahren die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen kann, wird das daran liegen, dass sie an sich nicht zu grossen Auswirkungen auf die Umwelt führt, und dann wird die Durchführung einer UVP in aller Regel keinen unzumutbaren Mehraufwand mit sich bringen, zumal in diesen Fällen im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung festzuhalten sind. Sind jedoch erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten, so besteht auch ein erhebliches Interesse daran, dass die entscheidende Behörde und alle andern Verfahrensbeteiligten im dafür vorgesehenen Verfahren und aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen sich ihre Meinung bilden und entsprechend handeln können. Eine sinngemäss entsprechende Regelung sieht auch das geltende kantonale Baubewilligungsverfahren vor, welches ebenfalls nicht zwischen einer Bewilligung für Provisorien oder befristeten Bauten und Anlagen und einer unbefristeten Bewilligung unterscheidet, aber erlaubt, bei geringfügigen baulichen Veränderungen ein stark vereinfachtes Bauverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 2 KBR); und eine ähnliche Unterscheidung trifft auch das BUWAL, welches für eine provisorische befristete Installationen bis zu einer maximalen Dauer von 3 Jahren die Vorschriften für Baustellen zur Anwendung bringt (Auskunft Fachstelle Lärmbekämpfung).
f) Erscheint eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall grundsätzlich nötig, so hat diese nach Art. 9 USG durch die Behörde zu erfolgen, welche über das Projekt entscheidet, und zwar gestützt auf einen Bericht, welcher nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen durch den Gesuchsteller eingeholt wird und sich zu den in Art. 9 Abs. 2 USG aufgezählten Punkten zu äussern hat. Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen muss der Bericht zudem die Begründung des Vorhabens enthalten (Abs. 4).Er ist sodann von den Umweltschutzfachstellen zu beurteilen (Abs. 5) und mit den Ergebnissen der Prüfung jedermann zugänglich zu machen (Abs. 8).In der UVPV werden diese Vorschriften präzisiert und konkretisiert. Insbesondere wird in Art. 8 vorgesehen, dass ein Gesuchsteller zunächst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle abklärt, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (Abs. 1), und dass, wenn keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, der Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten muss (Abs. 2). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin zusammen mit dem Kanton als Grundeigentümer bzw. Unternehmer in Voruntersuchungen abgeklärt, welche Auswirkungen die geplante Anlage auf die Umwelt haben wird, insbesondere, welche Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten sind, ob Probleme bezüglich der Grundwasserschutzzone bestehen und mit wieviel zusätzlichem bzw. verlagertem Lastwagenverkehr zu rechnen sein wird. Die Ergebnisse dieser Voruntersuchungen wurden jedoch nicht alle, wie in der UVPV vorgesehen, schriftlich festgehalten und in einem Bericht zusammengestellt, der dann mit der Einreichung des Baugesuchs als UVP-Bericht hätte dienen können. Ein derartiger Bericht wurde erst nachträglich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erstellt und eingereicht. Auch die Umweltschutzfachstelle nahm erst in diesem Stadium schriftlich Stellung. Der Bericht und die Stellungnahme lagen demzufolge weder bei Einreichung des Baugesuches noch während der Baupublikation noch beim Entscheid der Baukommission bzw. während der Rechtsmittelfrist nach dem Entscheid öffentlich auf, was klar im Widerspruch zu den entsprechenden Vorschriften der UVPV steht. Demzufolge müsste die Baubewilligung grundsätzlich infolge Verfahrensfehlern aufgehoben werden. Wenn im vorliegenden Fall gleichwohl ausnahmsweise von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann, so liegt das an verschiedenen besondern Umständen. Entscheidend ins Gewicht fällt vor allem, dass die möglichen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage auch ohne den Umweltverträglichkeitsbericht aufgrund des Baugesuchs und der Beilagen dazu für jedermann ersichtlich waren, zwar nicht für alle Bereiche im exakten Ausmass, aber doch jedenfalls hinsichtlich aller möglichen Richtungen und der Grössenordnung, nämlich der Wassergefährdung durch das deponierte Material, des Lärms der Anlage und der transportierenden Lastwagen und der Luftbeeinträchtigung durch Emissionen aus der Anlage und dem Verkehr (Hinsichtlich Staub- und Schallemissionen lagen sogar Gutachten vor).Von gewichtiger Bedeutung ist im weitern, dass im nachträglich während des Verfahrens noch erstellten Umweltverträglichkeitsbericht und in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz zu diesem Bericht bestätigt wird, dass effektiv keine weitern Umwelteinwirkungen relevant sind, sodass sowohl Behörden wie die Einsprecherin oder potentielle weitere Einsprecher bei ihren Entscheiden nicht von falschen oder völlig ungenügenden Grundlagen ausgingen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass, wenn der Bericht und die Stellungnahme der Fachstelle rechtzeitig vorgelegen hätten, sich weder weitere Einsprecher am Verfahren beteiligt hätten, noch die Baukommission anders entschieden hätte. Wenn sich jemand im ganzen Verfahren anders entschieden hätte, dann am ehesten noch die Einwohnergemeinde Zuchwil, welche unter Umständen in Kenntnis des Berichts und der Stellungnahme auf ihre Beschwerde verzichtet hätte. Schliesslich ist das in der UVPV vorgesehene Verfahren während der Hängigkeit vor Verwaltungsgericht soweit möglich noch nachgeholt worden; insbesondere wurde der Umweltverträglichkeitsbericht, welcher aufgrund der zu erwartenden geringen Auswirkungen in einer (blossen) schriftlichen Zusammenstellung der Ergebnisse der Voruntersuchung bestehen darf, erstellt, eingereicht und von der kantonalen Fachstelle beurteilt, und die Einwohnergemeinde Zuchwil erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls ergänzend zu begründen. In der besondern Verfahrenskonstellation (vgl. vorne S. 3 f.), die dazu führt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund von § 52 Abs. 2 GO über die Beschwerde mit voller Kognition zu befinden und insbesondere auch die Angemessenheit zu überprüfen hat, da sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid richtet, wird in der Praxis (auch vom Bundesgericht (Haefliger: Alle Schweizer sind ...)) regelmässig angenommen, dass Verfahrensfehler während des Rechtsmittelverfahrens heilen können. Unter diesen Umständen führte eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines förmlichen UVP-Verfahrens zu einem vollständigen Leerlauf, mit welchem niemandem gedient wäre. Ziel und Zweck des Institutes der UVP, nämlich mittels eines geordneten Verfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der Planung und Bewilligung einer Anlage mit erheblichem Belastungspotential optimal und koordiniert zur Anwendung gelangen, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rückweisung hätte so im Ergebnis nur noch zur Folge, dass Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu einer Behinderung von Umweltschutzmassnahmen führten, indem die dringend nötige Realisierung eines Teils des kantonalen Abfallkonzeptes eine weitere Verzögerung erlitte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1992