SOG 1992 Nr. 37
§ 52 f. KER. Intertemporales Beitragsrecht. Wurde eine Erschliessungsanlage vor Inkrafttreten des KER erstellt und sah das alte Recht vor, dass der Beitragsplan erst nach Erstellung und Abrechnung aufgelegt werde, ist weiterhin altes Recht anzuwenden.
Die Gemeinde B. erstellte 1979 zur Erschliessung eines Baugebietes in der 2. Etappe die notwendigen Werkleitungen und baute zugleich die entsprechende Strasse aus. Die Kosten waren von einem Bauinteressenten zu bevorschussen. 1988 legte die Gemeinde dann einen Beitragsplan gestützt auf das alte Perimeterreglement auf. M. erhob Einsprache und stützte diese auf verschiedene Bestimmungen des KER. Gemeinderat und Schätzungskommission wiesen die Einsprache ab. Auch das Verwaltungsgericht bejahte die Anwendung des alten Perimeterrechts mit folgender Begründung:
Das Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn (KER) wurde vom Regierungsrat auf den 1.11.1980 in Kraft gesetzt. Bis dahin galten nach der Übergangsbestimmung in § 52 Abs. 1 KER die alten Gemeindereglemente weiter. Nach § 53 KER ist in zeitlicher Hinsicht zudem altes Recht massgebend für Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes aufgelegt worden ist. Wie sich sowohl aus dem seinerzeitigen Beschluss des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Kantonalen Baugesetzes, des Baureglementes und des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 5.6.1979 (RRB Nr. 3081) wie aus neueren Entscheiden des Verwaltungsgerichtes ergibt, regeln die gesetzlichen Übergangsbestimmungen jedoch nicht alle im Zusammenhang mit dem Rechtswechsel auftretenden Probleme. Insbesondere ist bei Perimeterverfahren übergangsrechtlich zumindest direkt nur geregelt, wie es sich verhält beim Rechtswechsel in Verfahren, die dem heute geltenden zumindest sehr ähnlich waren. Der Regierungsrat hat deshalb bereits in seinem zitierten Einführungsbeschluss festgehalten, dass hinsichtlich Beiträge und Gebühren grundsätzlich auf den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, abzustellen ist, bei Erschliessungsanlagen also auf deren Erstellung. Auf den in § 53 Abs. 1 KER genannten Zeitpunkt der Planauflage könne natürlich nicht abgestellt werden, wenn es die Gemeinde unterlasse, das Verfahren des alten Rechtes ordnungsgemäss durchzuführen; in derartigen Fällen seien vielmehr die materiellen Grundsätze des altes Rechtes anzuwenden. Im übrigen sei denkbar, dass Gemeinden Strassen, die unter altem Recht erstellt wurden, weiterhin nach diesem Recht nach und nach finanzierten, namentlich in den Fällen, wo die Beiträge des alten Rechtes erst bei der Überbauung der erschlossenen Grundstücke fällig würden oder wo gestundet wurde (RRB Nr. 3081, S. 15 f.).Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 25.2.1988 i.S. A. und Kons. entschieden, dass für Erschliessungsanlagen, die unter altem Recht erstellt wurden, das alte Recht massgebend ist, auch wenn zufolge ungerechtfertigter Verzögerung die Auflage des Beitragsplanes erst nach Inkrafttreten des neuen Rechtes erfolgte. Altes Recht muss auch in Fällen wie dem hier zu beurteilenden massgebend sein, wo das alte Perimeterreglement vorsieht, dass der Beitragsplan mit Kostenverteiler erst nach Ausbau der Strasse und Vorlage der Schlussabrechnung durch den Gemeinderat erstellt und dann während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werde (§ 6 Abs. 1 Perimeterreglement der Einwohnergemeinde B. vom 29.9.1970).Andernfalls käme dem eher formalen Kriterium des Zeitpunkts der Planauflage eine Bedeutung zu, welche ihm nicht gebührt, und welche insbesondere zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, im speziellen dem massgebenden Anknüpfungspunkt, im Widerspruch stünde. Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf welche die intertemporalrechtlichen Regeln immer Rücksicht zu nehmen haben, spricht im vorliegenden Fall für eine Anwendung des alten Rechts. Nicht nur wird so auf den üblichen Anknüpfungspunkt der Erstellung der Anlage Rücksicht genommen; das Ergebnis entspricht auch einerseits dem im alten Recht vorgesehenen Vorgehen, dass der Beitragsplan nach der Erstellung der Anlage ausgearbeitet und aufgelegt wird und gerät anderseits nicht in Widerspruch zum Verfahren des neuen Rechts, welches vorschreibt, dass die Planauflage vor der Ausführung zu geschehen hat. Im übrigen sieht das neue wie das alte Recht für den vorliegenden Fall Beiträge von 30% der Anlagekosten vor, wobei nach neuem Recht von den gesamten Kosten für die 6m breite Erschliessungsstrasse auszugehen wäre, während nach altem Recht nur die Kosten bis zu einer Strassenbreite von 5 m verrechnet werden dürfen (§ 4 Abs. 4 altes Perimeterreglement); bei der Anwendung des alten Rechts fahren die Betroffenen somit günstiger, als wenn neues Recht zur Anwendung gelangte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1992