SOG 1992 Nr. 3
Art. 145 ZGB. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Pflicht zur Tilgung anderer Schulden grundsätzlich vor. Wenn es der notwendige Lebensunterhalt der Familie erfordert, kann verlangt werden, dass eine bestehende Lohnpfändung herabgesetzt wird.
Der Gerichtspräsident wies das Unterhaltsbegehren einer Ehefrau ab, um dem unterhaltspflichtigen Ehemann für das eigene Existenzminimum genügend Mittel zu belassen. Die Ehefrau führte dagegen Rekurs, der vom Obergericht mit folgender Begründung gutgeheissen wurde:
Das Nettoeinkommen von rund Fr. 4'850.-- würde es dem Ehemann ohne weiteres erlauben, den verlangten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat zu leisten. Die Ehefrau ist auf einen solchen Beitrag angewiesen, selbst dann, wenn ihr aus der behaupteten Haushaltführung ein fiktives Einkommen angerechnet werden müsste. Der Gerichtspräsident ging bei seinem abweisenden Entscheid davon aus, dass dem Ehemann nach Abzug der Lohnpfändung nur noch rund Fr. 2'900.-- verblieben. Sein Existenzminimum berechnete er auf Fr. 2'913.--. Er erachtete es deshalb als nicht gerechtfertigt, den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Nach der neueren Praxis des Obergerichts sollen dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel die Mittel, die er zur Deckung des Existenzminimums braucht, belassen werden. Es soll nämlich vermieden werden, dass mehrere Familienmitglieder der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (SOG 1991 Nr. 2).Vorliegend gilt es indessen den Grundsatz zu beachten, dass die Unterhaltspflicht der Pflicht zur Tilgung anderer Schulden vorgeht. Schuldentilgung kann nur insoweit berücksichtigt werden, als dadurch nicht der notwendige Lebensunterhalt der Ehefrau geschmälert wird (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 162 zu Art. 145 ZGB und die dortigen Hinweise).Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (s. Ziffer 5 der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. März 1992; BGE 76 III 6).Bei Veränderung der Verhältnisse kann der Schuldner auf dem Wege der Revision beim Betreibungsamt die Anpassung der Lohnpfändung verlangen (BlSchK 1955, S. 55 u. 78 f.; ZR 1960 Nr. 89); die Revision einer Lohnpfändung wirkt grundsätzlich vom Tage der sie begründenden Tatsachen an (BlSchK 1959 S. 116 f.).Es ergibt sich somit, dass der Ehemann eine Herabsetzung der Lohnpfändung verlangen kann. Dies ermöglicht ihm, der Ehefrau den verlangten Unterhaltsbeitrag zu leisten, ohne eine Einschränkung der Mittel, die er zur Deckung des eigenen Notbedarfs braucht, hinnehmen zu müssen. Die Ehefrau ist auf einen Unterhaltsbeitrag in der anbegehrten Höhe angewiesen. Bei dieser Sachlage kommt die oben erwähnte Praxis des Obergerichts nicht zum Zug. Dies hat zur Folge, dass der Rekurs gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat zu leisten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 1992