SOG 1992 Nr. 40
§ 24 Strafvollzugsverordnung. Die im kantonalen Strafvollzugsrecht vorgesehene Kostenbeteiligung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft ist zulässig.
Der Gerichtspräsident von Laufen (BE) verurteilte A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die Polizeidirektion des Kantons Bern ersuchte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des solothurnischen Polizei-Departementes um Vollstreckung. A. stellte ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft. Die solothurnische Strafvollzugsbehörde hiess das Gesuch gut, allerdings unter verschiedenen im Formular festgelegten Bedingungen, zu deren Einhaltung sich der Gesuchsteller unterschriftlich verpflichten musste. Nachdem sich A. mit den Bedingungen einverstanden erklärt hatte, kam es zum Vollzug der Strafe im Bezirksgefängnis Breitenbach. Im Anschluss an die Entlassung wurde A. von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Rechnung gestellt, und zwar für 60 Tage ein Betrag von Fr. 900.--, entsprechend der unterschriftlich akzeptierten Bedingung Ziff. 7, es seien für "besondere Umtriebe Fr. 15.-- pro Tag" zu bezahlen. Gegen die Rechnung führte A. Beschwerde an das Polizei-Departement, im wesentlichen mit der Begründung, es hätte für ihn keine Kostenbeteiligung ausgelöst, wenn er in eine bernische Strafanstalt eingewiesen worden wäre. Das Departement wies die Verwaltungsbeschwerde ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz namentlich aus folgenden Gründen:
2. Nach Art. 64 bis BV und Art. 374 Abs. 1 StGB ist der Strafvollzug Sache der Kantone. Jeder Kanton ist also befugt, in Angelegenheiten des Strafvollzugs eine eigene Rechtsordnung zu treffen. Bundesrechtlich sind die Kantone nur gehalten, die von den eigenen Gerichten gefällten Strafurteile grundsätzlich selbst zu vollziehen, wobei sie jedoch berechtigt sind, Strafen, deren Vollzug ihnen obliegt, auch in Anstalten anderer Kantone vollstrecken zu lassen, sei es durch Absprache zwischen den beteiligten Kantonen im konkreten Fall, sei es generell aufgrund von interkantonalen Konkordaten. Im übrigen ist ihre Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Strafvollzugs einzig durch Art. 4 BV beschränkt, was vor allem bedeutet, dass der von einer Anordnung betroffene Strafgefangene rechtsgleiche Behandlung mit anderen Insassen verlangen kann, ferner dass er aufgrund des Willkürverbotes gegen getroffene oder verweigerte Massnahmen, die den Besonderheiten seines Falles nicht in angemessenem Rahmen Rechnung tragen, geschützt ist. Daraus lässt sich indessen kein Anspruch darauf ableiten, dass der Verurteilte entgegen einer anders lautenden Vorschrift im einschlägigen interkantonalen Konkordat in einzelnen Punkten oder generell der Ordnung unterstellt bleibe, die im einweisenden Kanton gilt (BGE 106 Ia 177 ff.; Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 1989, Rz 5 zu Art. 374 StGB).Was die Befugnis anbelangt, im Zusammenhang mit der Ordnung des Strafvollzugs die Tragung der Vollzugskosten zu regeln, ergibt sich aus Art. 368 StGB klar, dass die Kantone bundesrechtlich ebenfalls nicht in ihrem gesetzgeberischen Ermessen eingeschränkt sind; die rechtsanwendenden Behörden, namentlich auch die richterlichen Instanzen, haben sich deshalb an diesbezüglich getroffene kantonale Rechtssätze zu halten (VPB 1982 Nr. 51, S. 273 ff.), soweit keine Bindung an Bestimmungen eines interkantonalen Konkordats besteht.
3. Hinsichtlich der Beteiligung von Strafgefangenen an den Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen in Anstalten des Kantons Solothurn sind also nach den erörterten bundesrechtlichen Vorgaben ausschliesslich die solothurnischen Vorschriften massgebend, soweit nicht übergeordnete Bestimmungen gelten, nämlich diejenigen des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4.3.1959, dem neben anderen die Kantone Bern und Solothurn angeschlossen sind.
a) Das genannte Konkordat bestimmt in Art. 9 Abs. 1, dass alle in eine Konkordatsanstalt eingewiesenen Verurteilten den gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons unterstehen, in dem die Anstalt liegt. über die Kostenbeteiligung von Strafgefangenen an den Vollzugskosten enthält es weiter keine Regelung, namentlich keine bezüglich Verurteilten, die in den Genuss der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft kommen; auch die in Art. 8 Abs. 2 vorbehaltenen Bestimmungen des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges, dem der Kanton Solothurn beigetreten ist, schreiben diesbezüglich nichts vor, wird doch darin die Kostentragung unter den Kantonen geregelt. Mangels einer einschlägigen konkordatsmässigen Regelung kommt demnach auf Verurteilte, die zum Strafvollzug in eine solothurnische Anstalt eingewiesen sind, das vom Kanton Solothurn gesetzte Strafvollzugsrecht zur Anwendung, auch was die Beteiligung des Strafgefangenen an den Vollzugskosten anbelangt.
b) In § 10 des Strafvollzugsgesetzes sind die besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und der tageweisen Verbüssung von Freiheitsstrafen verankert, indem Abs. 1 anordnet, dass deren Vollzug in Untersuchungs- oder Bezirksgefängnissen zu erfolgen hat, und Abs. 2 bestimmt, dass die Regelung der Einzelheiten dem Regierungsrat obliegt. Gestützt auf die Delegationsnorm von Abs. 2 hat der Regierungsrat unter anderem die Einzelheiten der besonderen Vollzugsformen in §§ 21 ff. der am 5.11.1991 beschlossenen Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen (Strafvollzugsverordnung) geregelt, die zusammen mit dem Gesetz am 1.3.1992 in Kraft getreten ist. Danach können Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 25), sofern der Verurteilte bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt und sich an "Bedingungen über Zeitpunkt, Verpflegung usw." hält, welche die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug als Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Gewährung der besonderen Vollzugsform genau festzulegen hat (§§ 21, 22 Abs. 2, 26).Was die Vollzugskosten anbelangt, schreibt § 24 vor, dass der Verurteilte, dem bewilligt wird, die Freiheitsstrafe in einer der besonderen Vollzugsformen -- also namentlich auch in Form der Halbgefangenschaft -- zu verbüssen, einen Beitrag zu leisten hat, dessen Höhe der Regierungsrat generell festsetzt.
c) Das dargestellte solothurnische Strafvollzugsrecht, das am 1.3.1992 in Kraft getreten ist und auf den Beschwerdeführer -- weil ihm die im Bezirksgefängnis Breitenbach zu vollziehende Halbgefangenschaft nach Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin am 26.3.1992 bewilligt wurde -- ohne weiteres zur Anwendung gelangt, verpflichtet also den Halbgefangenen in § 24 der Strafvollzugsverordnung zu einer Beitragsleistung an die Vollzugskosten, wie dies schon nach bisheriger Ordnung der Fall war (§ 10 der Verordnung über die Untersuchungs- und Bezirksgefängnisse vom 19.11.1976).
Um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner verordnungsgemässen Beitragspflicht nachkommt, und um auch in seinem eigenen Interesse zum voraus zu bestimmen, welcher Betrag, der wegen der noch fehlenden generellen Beitragsfestsetzung durch den Regierungsrat im Ungewissen lag, anfallen wird, hat die Strafvollzugsbehörde durchaus rechtmässig und zudem pflichtgemäss gehandelt, wenn sie mit der Regelung der Kostenbeteiligung in Ziff. 7 der Bewilligungsbedingungen eine diesen Zwecken dienende Anordnung getroffen hat. Da sie ja nach § 22 Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung gehalten ist, im Zusammenhang mit der Gestattung der Halbgefangenschaft die genauen Bedingungen festzulegen, unter denen sie die nachgesuchte besondere Vollzugsform bewilligt, drängte es sich geradezu auf, auch die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 24 zum Gegenstand der Bedingungen zu machen, sie dabei genau zu bestimmen und über das unterschriftliche Akzept abzusichern. Auch wenn die anlässlich der Bewilligung zu treffende Beitragsregelung nicht mehr wie in § 5 Abs. 2 der alten Verordnung über die Untersuchungs- und Bezirksgefängnisse ausdrücklich vorgeschrieben ist, so ändert dies angesichts der zulasten des Verurteilten statuierten Beitragspflicht gemäss § 24 der Strafvollzugsverordnung weiter nichts; denn in § 22 Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung sind die genau festzulegenden Bedingungen keineswegs abschliessend aufgezählt, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut "Bedingungen über Zeitpunkt, Verpflegung usw." klar, dass es sich bei diesen ausdrücklich erwähnten nur um Beispiele handelt. Wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, lässt sich die von der Bewilligungsbehörde in der Verfügung vom 26.3.1992 getroffene Art der Kostenregelung denn auch nach der ratio legis sehr wohl rechtfertigen: Der Halbgefangene, der im Verhältnis zu andern Verurteilten im normalen Vollzug von Freiheitsstrafen insbesondere auch finanziell wesentlich besser gestellt ist, weil ihm das Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit ausserhalb der Vollzugsanstalt voll zusteht, soll eben vor allem aus Rechtsgleichheitsgründen wenigstens in bescheidenem Rahmen etwas zu den Vollzugskosten beitragen.
d) War die Bewilligungsbehörde nach den angestellten Erwägungen nicht nur befugt, sondern auch gehalten, bei der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft eine möglichst abgesicherte definitive Regelung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu treffen, so kann darin, dass der Gesuchsteller die in der Verfügung vom 26.3.1992 festgelegten Bedingungen -- wie insbesondere auch den unter Ziff. 7 stipulierten Vollzugskostenbeitrag von Fr. 900.-- (60 Tage zu Fr. 15.--) -- unterschriftlich zu akzeptieren hatte, entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand offensichtlich keine unzulässige Nötigung erblickt werden. Ohne Akzept der fraglichen Bedingungen hätte nämlich der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer Anlass zu Bedenken gegeben, ob er des Vertrauens würdig sei, das im Sinne von § 26 lit. c der Strafvollzugsverordnung Voraussetzung für die Gewährung der begünstigenden Vollzugsform der Halbgefangenschaft ist, so dass er -- wie er erklärtermassen befürchtete -- das Risiko eingegangen wäre, nicht in den Genuss der Vorzugsbehandlung zu kommen. Die getroffene einvernehmliche Beitragsregelung lässt sich demnach weder von den Rechtsgrundlagen noch vom Vorgehen der Bewilligungsbehörde her beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 1992