SOG 1992 Nr. 45

 

 

Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 29 Abs. 2 AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Der Tatbestand des Verzichts auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche zu Lasten der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG kann nicht mehr erfüllt werden, nachdem die Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber durch gesetzliche Subrogation auf die Arbeitslosenkasse übergegangen sind.

 

 

X. schloss am 21. August 1989 mit der Firma Y. einen Arbeitsvertrag ab, der fest auf zwei Jahre gelten sollte und nach dem er die kaufmännische Leitung der Firma übernehmen sollte. Am 4.9.1989 trat er die Stelle an. Am 13.9.1989 teilte ihm die Arbeitgeberfirma brieflich mit, im Anschluss an die zwischen ihnen aufgetretenen Differenzen habe der Verwaltungsrat beschlossen, seine Anstellung als kaufmännischen Leiter nochmals zu überprüfen. Er werde gebeten, jegliche Aktivitäten einzustellen, und er werde bis auf Widerruf von der Arbeitsleistung dispensiert. Mit Schreiben vom 29.9.1989 machte sie Dahinfallen des Arbeitsvertrages rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Abschlusses infolge "wesentlichen Grundlagenirrtums, ev. weiterer Willensmängel" geltend. Am 4.10.1989 gelangte X. ans Arbeitsamt des Kantons Solothurn und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Gleichzeitig klagte er die Arbeitgeberfirma vor dem zuständigen Bezirksgericht ein; er stellte das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der am 21.8.1989 abgeschlossene Arbeitsvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei, und forderte entsprechende finanzielle Leistungen.

 

Aufgrund der Aktenlage und gestützt auf Art. 29 AVIG bezahlte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 17.1.1990 ab Beginn der Rahmenfrist (3.10.1989) für den Monat Oktober 1989 21 Taggelder und für den Monat November 1989 3 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 5'978.15 aus. Am 15.1.1990 richtete sie eine "Interventionserklärung" an das Bezirksgericht, worin sie den Antrag stellte, sie sei als Intervenientin an der Seite des Klägers zuzulassen, und zur Begründung anführte, sie sei in Anwendung von Art. 29 AVIG in die strittige Lohnsumme eingetreten. Mit "Subrogationsanzeige" vom 16.1.1990 teilte sie der Arbeitgeberfirma mit, sie habe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung an Herrn X. ausbezahlt, womit dessen arbeitsvertragliche Ansprüche im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf sie übergegangen seien (Art. 29 Abs. 2 AVIG).Sie ersuchte die Arbeitgeberfirma im weitern, ihr den Betrag von Fr. 5'978.15 zu überweisen und machte sie darauf aufmerksam, dass sie die übergegangene Forderung nicht mit befreiender Wirkung an X. zahlen könne; Rechtshandlungen, die Herr X. mit Bezug auf die übergegangene Forderung inskünftig vornehmen sollte, insbesondere Annahme und Abgabe von Parteierklärungen sowie Vergleichsabschlüsse, seien für die Kasse nicht verbindlich.

 

Ende September 1991 zog der Beschwerdeführer seine gerichtliche Klage gegen die Arbeitgeberfirma auf Empfehlung des Gerichtspräsidenten zurück, worauf der Prozess abgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 14.2.1992 stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer darauf wegen mittelschweren Verschuldens für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein und forderte die dafür bezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'094.50 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, durch den Verzicht (Klagerückzug) sei die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet, wobei die lange Prozessdauer bis zum Verzicht als Milderungsgrund gelte. Das Versicherungsgericht hiess eine Beschwerde des X. gegen diese Verfügung gut. Aus der Begründung:

 

a) (Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit werden vom Versicherungsgericht verneint.)

 

b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zulasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat.

 

Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalles gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG).Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Arbeitslosen samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG) oder der Anspruch erweise sich nachträglich offensichtlich als unberechtigt oder nur mit übermässigen Kosten durchsetzbar (Art. 29 Abs. 2 AVIG).

 

Unter den damaligen Umständen erfolgte die von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 17.1.1990 gestützt auf Art. 29 AVIG vorgenommene Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern im Gesamtbetrag von Fr. 5'978.15 zurecht. Diese Zahlung hatte einen gesetzlichen Forderungsübergang im Sinne von Art. 166 OR zur Folge, der wirksam ist, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des Versicherten bedurfte (Gerhards, Kommentar zum AVIG, N 15 zu Art. 29 AVIG mit Hinweis; Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 45 mit Hinweis). Demnach erwarb die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 17.1.1990 eine (allerdings bestrittene) Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 5'978.15 gegenüber der Arbeitgeberfirma, die sie gerichtlich weiterverfolgen konnte und musste.

 

Der Beschwerdeführer konnte auf diese Forderung, die von ihm an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn übergegangenen war, durch seinen Klagerückzug nicht zulasten der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG verzichten, da sie gar nicht mehr ihm, sondern der Arbeitslosenkasse zustand. Auch bei der ihm verbliebenen umstrittenen Restforderung bedeutet der Klagerückzug keinen Verzicht zulasten der Versicherung. Gerhards führt dazu aus, einen allenfalls beim Versicherten verbleibenden Restanspruch könne dieser gegenüber seinem früheren Arbeitgeber aus eigenem Recht verfolgen oder nicht. Sofern er dies unterlasse, könne ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich daraus kein Nachteil entstehen (Kommentar zum AVIG, N 17 zu Art. 29). Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1992