SOG 1992 Nr. 6

 

 

Art. 153 Abs. 1 ZGB. Wegfall der Rentenpflicht bei Konkubinat des berechtigten Ehegatten; Voraussetzungen.

 

 

Die im Jahre 1950 abgeschlossene Ehe der Parteien wurde am 6. Mai 1982 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau als Entschädigung gemäss Art. 151 ZGB eine indexierte Rente von monatlich Fr. 600.-- zu bezahlen. Auf Klage des geschiedenen Ehemannes hob das Amtsgericht die Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung ab 1. Juli 1990 auf, weil die Unterhaltsberechtigte in einem eheähnlichen Verhältnis lebe und ihr Festhalten an der Scheidungsrente rechtsmissbräuchlich erscheine. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Appellationsverfahren mit folgender Begründung:

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Scheidungsrente aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihm eine Ehe bieten würde, sodass anzunehmen ist, der neue Partner leiste ihm Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten verlangt, und das Festhalten an der Rente deshalb als rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 116 II 396 E. c mit Hinweisen).Dafür ist grundsätzlich der rentenverpflichtete Kläger beweispflichtig. Das Bundesgericht stellte jedoch schon in BGE 109 II 188 ff. eine Tatsachenvermutung in dem Sinne auf, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für den Verlust des Rentenanspruchs erfüllt sind. Es ist dann Sache der unterhaltsberechtigten Beklagten, darzutun, dass das Konkubinat nicht so eng und stabil sei, dass sie Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten könne, oder dass sie trotz des qualifizierten Konkubinats aus besondern und ernsthaften Gründen weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe (BGE 114 II 299 E. 1).

Als Konkubinat im engern Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können (BGE vom 16.1.1992 i.S. P./P. mit Hinweisen).

Der Kläger ist 68jährig, die Beklagte wird demnächst 65 Jahre alt. Sie lebt mit E. seit 9 1/2 Jahren ununterbrochen in einer Wohngemeinschaft, deren Kosten untereinander aufgeteilt werden. Auch die Kosten des Haushalts werden halbiert. Die beiden Partner haben keine Geschlechtsgemeinschaft miteinander; sie schlafen in getrennten Zimmern. Hingegen verbringen die beiden Pensionierten die übrige Zeit inkl. der Mahlzeiten im wesentlichen miteinander. Ihre Interessen sind zwar nicht völlig deckungsgleich, doch haben sie neben eigenen auch gemeinsame Freunde, machen im gleichen Verein mit, haben Ferien und Freizeit so weit möglich miteinander verbracht. Nun sind allerdings die Aktivitäten von E. wegen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten reduziert. Er hat sich letztes Jahr ohne seine Partnerin für eine Kur in Spanien aufgehalten, während sie mit Freundinnen in Ascona weilte. Doch hat die Beklagte auch heute wieder bestätigt, dass sie zu ihrem Freund schauen werde, solange es gehe. Wenn er allerdings pflegebedürftig werde, müsse ein Pflegeort gefunden werden, an den sie ihm nicht folgen, ihn aber dort besuchen würde.

Die beiden Partner leben offensichtlich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, die einer Ehe mit Gütertrennung sehr nahe kommt. Sie leisten sich umfassenden Beistand, gerade auch im Alter, und erwarten dasselbe vom Partner. Zwischen ihnen besteht eine innere Verbundenheit. Es entsteht der bestimmte Eindruck, dass die beiden in einer auf Partnerschaft und Freundschaft basierenden Schicksalsgemeinschaft leben.

Der Kläger hat demnach den Beweis erbracht, dass die Beklagte in einem gefestigten Konkubinat im Sinne der zitierten Rechtsprechung lebt. Die erwähnten Tatsachen lassen die Überzeugung aufkommen, dass in casu die Qualität der Lebensgemeinschaft einer Ehe sehr ähnlich ist. Damit wird die Tatsachenvermutung manifest, dass die Voraussetzungen für den Verlust der Scheidungsrente erfüllt sind.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. September 1992