SOG 1993 Nr. 19

 

 

§§ 114 und 161 Wahlgesetz. Unterschriftensammlung vor einem Wahllokal. Zum Begriff des Vorplatzes.

 

 

B. sammelte an einem Sonntag während eines Urnenganges vor dem Gemeindehaus in Bellach Unterschriften für eine eidgenössische Volksabstimmung. Er stand dabei etwa 1m neben der Treppe zum Eingang des Gemeindehauses auf dem Trottoir und hatte auf der rechten Seite Holzständer aufgestellt, an denen er Propagandaplakate befestigt hatte. Die vom Trottoir hinaufführende Treppe mündet vor dem eigentlichen Gebäudeeingang in eine kleine Plattform bzw. in einen kleinen Vorplatz. Die Stimmbürger mussten, um zur Urne zu gelangen, auf dem Trottoir am Beschuldigten vorbeigehen. Über die Treppe und über einen kleinen Vorplatz gelangten sie dann zum Eingang des Stimmlokals. Nicht am Beschuldigten vorbei musste lediglich, wer den Weg über den Rollstuhlzugang, welcher von einer Seite direkt auf den Vorplatz führt, wählte, oder wer den umständlich erreichbaren Hintereingang des Gemeindehauses benützte.

 

Der Gerichtspräsident sprach B. der Widerhandlung gegen das Wahlgesetz (politische Propaganda auf dem Vorplatz des Wahllokals während der Abstimmung) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 60.--. Auf Kassationsbeschwerde hin hob das Obergericht diesen Entscheid auf und sprach B. mit folgender Begründung frei:

 

(Das Verhalten des Beschuldigten ist als systematische politische Propaganda im Sinne des Wahlgesetzes zu betrachten. Diese ist indessen nur an bestimmten, in Art. 161 des Wahlgesetzes genannten Orten strafbar. Nachdem die Tatbestandsvariante "in den Zugängen zu demselben" (gemeint ist das Wahllokal) ausscheidet, da das Wort "in" darauf hinweist, dass es sich um Gänge im Gebäude auf dem Weg zu den Urnen handeln muss, bleibt der im Tatbestand alternativ genannten Handlungsort "auf dem Vorplatz" zu prüfen.)

 

Die historischen Quellen ergeben folgendes: Bereits anlässlich der Verhandlungen des Kantonsrates zum alten Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 23. Mai 1889 versuchte eine Minderheit der vorberatenden Kommission des Kantonsrates die Stimmenden "unmittelbar bei der Thüre, sowohl des Abstimmungslokals als des Gebäude-Eingangs" vor Propaganda zu schützen (Verhandlungen des Kantonsrates vom 23. Mai 1889).Dieser Ergänzungsvorschlag wurde jedoch im Plenum nach der Frage des Referenten "Was ist unmittelbar beim Gebäudeeingang?" vom Kantonsrat abgelehnt. Die §§ 114 Abs. 2 und 161 WahlG sind in der Revision der Wahlgesetzgebung vom 2. März 1980 entstanden. In den Verhandlungen des Kantonsrates wurden diese Bestimmungen jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. In der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung der Totalrevision der Wahlgesetzgebung am 7. Juni 1979 wurden sie jedoch besprochen. Es wurde festgehalten, dass es sich bei § 114 um eine neue Gesetzesbestimmung handle, die der bisherigen Praxis entspreche. Die Stimmenden würden vor allem bei Unterschriftensammlungen für Initiativen beim Urnengang belästigt. Dies könne sich auf die Stimmbeteiligung negativ auswirken. Die Entfernung vom Eingang, wo die Propaganda zulässig wäre, könne nicht in Metern angegeben werden, sie richte sich nach den örtlichen Verhältnissen. Wegen ihrer Unbestimmtheit wurde die Strafnorm (§ 161) von einem Kommissionsmitglied kritisiert.

 

Eine historische Auslegung ergibt deshalb, dass die anwendbaren Bestimmungen bezwecken, den Stimmbürger vor Belästigungen beim Urnengang zu schützen. Es geht darum, politische Propaganda, wenn sie durch wiederholtes Ansprechen von Stimmbürgern systematisch erfolgt, an einem definierten Ort auszuschliessen.

 

Der Wortlaut des Gesetzes lässt eine Bestrafung desjenigen, der auf dem Trottoir Leute anspricht, zumindest wenn ein noch so kleiner Vorplatz zum Gebäude vorhanden ist, nicht zu. Diese Auffassung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die oben dargestellten Materialien sprechen nicht gegen eine solche Auslegung. Ein Umkehrschluss zugunsten des Beschuldigten erscheint zulässig. Wenn Propaganda auf dem Vorplatz verboten ist, ist sie auf dem Trottoir erlaubt.

 

Einzig eine teleologische Auslegung könnte zum Ergebnis führen, dass auch derjenige bestraft wird, der in einer gewissen Nähe zur Türe des Stimmlokals bei einer passage obligé systematisch politische Propaganda betreibt. Das Trottoir bei der Treppe könnte durchaus als solche passage obligé betrachtet werden, selbst wenn theoretisch noch gewisse Ausweichmöglichkeiten bestanden haben. Ein solches Auslegungsergebnis würde indessen vom Wortlaut des Gesetzes, in dem in örtlicher Hinsicht die äusserste Grenze der Strafbarkeit der Tathandlung auf den Vorplatz gelegt wird, abweichen. Nachdem die kantonsrätliche Kommission das Problem der örtlichen Eingrenzung der Strafbarkeit des an und für sich erlaubten Tuns erkannt und auf den Vorplatz beschränkt hat, darf der Anwendungsbereich des § 161 WahlG nicht auf dem Wege einer teleologischen Auslegung wieder ausgedehnt werden. Dagegen spricht letztlich auch das Bestimmtheitsgebot. Insbesondere im Strafrecht sollten die Bürger genauso wie die Mitglieder der Wahlbüros ohne weitere juristische Recherchen sofort erkennen können, welches Verhalten nun erlaubt und welches verboten ist. Diesem Erfordernis ist mit einem Abstellen auf den -- wohl auch nicht auf alle denkbaren Fälle passenden und damit auch nicht besonders geglückten -- Wortlaut immer noch besser genüge getan als mit einer ausdehnenden teleologischen Auslegung.

 

Weiter ist nicht zuletzt auch die staatspolitische Bedeutung der Mitwirkungsrechte der Bürger, des Stimmrechtes genauso wie des Initiativrechtes, mitzuberücksichtigen. Jörg Paul Müller (Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 192 Fn. 506) hält dafür, bei der Güterabwägung, welche beim Sammeln von Unterschriften für Initiativen und dergleichen in Abstimmungslokalen allenfalls trotz der spezifischen Interessen der ungehinderten Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes vorgenommen wird, auch zu würdigen, dass diese Lokale hervorragend geeignet sind, andere Bürger auf ein Initiativ- oder Referendumsbegehren aufmerksam zu machen. Diese Anregung Jörg Paul Müllers bezieht sich auf das Sammeln von Unterschriften innerhalb (!) der Abstimmungslokale. Jedenfalls aber anerkennt die bundesgerichtliche Praxis heute einen bedingten Anspruch auf die Benutzung öffentlichen Grund und Bodens zu diesem Zweck und neigt tendenziell dazu, die Ausübung politischer Rechte gegenüber anderen Interessen zu privilegieren (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 188 und 196 ff.).

 

Vorliegend hielt sich der Beschuldigte auf dem Trottoir auf. Das Trottoir gehört -- wie das Gemeindehaus und sein Vorplatz zwar auch -- zum öffentlichen Grund und Boden. Vielmehr noch als das Gemeindehaus ist das Trottoir jedoch zum voraussetzungslosen Aufenthalt und allgemeinen Zugang bestimmt. Eine Beschränkung der Ausübung politischer Rechte auf dem Trottoir bedürfte einer gesetzlichen Grundlage oder zumindest eines konkreten Verbotes des Gemeinwesens aufgrund seines öffentlichen Eigentums. Eine verfassungskonforme Auslegung, welche die besondere Bedeutung der Ausübung politischer Rechte auf öffentlichem Grund und Boden mitberücksichtigt, verbietet eine ausdehnende Interpretation des Wahlgesetzes, welches sich in erster Linie mit Aktivitäten innerhalb des Wahllokals befasst, zumal sich sein Anwendungsbereich nach seinem Wortlaut maximal bis auf den Vorplatz erstreckt. Im vorliegenden Fall fehlt daher eine über die Widmung hinausgehende Vorschrift über die zulässige Benutzung des Trottoirs.

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist daher das Sammeln von Unterschriften auf dem Trottoir als erlaubt zu betrachten. In casu stand dieser Tätigkeit weder das Wahlgesetz noch eine von der Gemeinde Bellach gesetzte Norm entgegen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Wahlgesetz freizusprechen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Mai 1993