SOG 1993 Nr. 25
Art. 5 Abs. 3 SVG; Art. 54 Abs. 4 Signalisationsverordnung. Betriebswegweiser. Die Voraussetzung des "häufig aufgesuchten Zieles" verlangt mehr als wöchentlich 5 Zulieferungen durch ortsunkundige Lastwagenführer.
W. stellte das Gesuch, für ihr Blumengeschäft und ihre Gärtnerei einen Betriebswegweiser aufstellen zu dürfen. Die Stadtpolizei befürwortete das Gesuch, das Polizei-Departement lehnte es gestützt auf den Antrag der kantonalen Verkehrskommission aber ab, weil die Adresse gut auffindbar und das Verkehrsaufkommen der ausländischen Lastwagen nicht gross genug sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde W.s ab. Aus der Begründung:
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 SVG ist zwecks Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen das Anbringen von Betriebswegweisern namentlich zu Industrie-, Gewerbe-, und Handelsbetrieben mit Ermächtigung der zuständigen Behörde gestattet, wenn drei in Art. 54 Abs. 4 SSV statuierte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (VPB 1989, S. 75), nämlich folgende:
Das einen Betriebswegweiser beanspruchende Geschäft muss erstens abseits von Durchgangsstrassen und wichtigen Nebenstrassen gelegen sein, zweitens ohne besondere Wegweisung nur schwer aufgefunden werden können und drittens insbesondere auch ein häufig aufgesuchtes Ziel darstellen. -- Nach der Praxis des Bundesrates (obiges Zitat) sind an diese drei Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen, da es im Interesse der Verkehrssicherheit gilt, eine unerwünschte Häufung von Signalen zu vermeiden, mithin in der Bewilligung von Betriebswegweisern, die der Bundesrat als "eigentliche Notbehelfe" hinstellt, Zurückhaltung zu üben (so auch AGVE 1976, Nr. 10, S. 509, ferner LGVE 1981, Nr. 24, S. 313).
3. Im zu beurteilenden Fall erscheint vor allem als fraglich, ob das Blumengeschäft der Beschwerdeführerin die Voraussetzung, dass es sich um ein häufig aufgesuchtes Ziel handeln muss, erfüllt. Diesbezüglich sind folgende Erwägungen anzustellen:
a) In rechtlicher Hinsicht erfordert die Annahme eines "häufig" aufgesuchten Zieles eine relativ hohe Zahl von Personen, die einen bestimmten Industrie- oder Gewerbebetrieb als Kunden oder Lieferanten mit Motorfahrzeugen frequentieren. Die nach der ratio legis von Art. 54 Abs. 4 SSV im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Zurückhaltung gegenüber der Zulassung gehäufter Signale zwingt dazu, den unbestimmten Begriff "häufig aufgesuchtes Ziel" dahingehend zu interpretieren, es müsse im konkreten Fall dargetan sein, dass der betreffende Betrieb einen Kunden- und Lieferantenverkehr aufweist, der im Verhältnis zu demjenigen, wie er allgemein und normalerweise mit Geschäftsfirmen im Zusammenhang steht, erheblich gesteigert ist. Sonst könnte nämlich praktisch jedes gewerblich oder geschäftlich tätige Unternehmen den Bedürfnisnachweis für einen Betriebswegweiser erbringen und den geltend gemachten Anspruch auf einen solchen durchsetzen, was Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV illusorisch machen würde (AGVE 1976, S. 510).Da mit der Zulassung von Betriebswegweisern die Vermeidung von unnötigen Suchfahrten erreicht werden soll, liegt es auf der Hand, bei der Würdigung, ob die erforderliche Anzahl Kunden oder Lieferanten unter Benützung von Motorfahrzeugen den betreffenden Geschäftsbetrieb aufsuchen, zentral darauf abzustellen, wie viele davon ortsunkundig sind; denn für ortskundige Fahrzeugführer bedarf es keiner besonderen Orientierungshilfe über den Notbehelf eines Betriebswegweiser (vom Polizei-Departement eingelegte Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr, S. 4 unten; insb. VPB 1989, S. 75, ferner AGVE 1976, S. 510).
Nach der erörterten Auslegung, was unter der Voraussetzung "häufig aufgesuchtes Ziel" zu verstehen ist, und in Berücksichtigung der Kriterien, die zur Konkretisierung dieses unbestimmten Begriffs heranzuziehen sind, vermag die Praxis durchaus zu überzeugen, wie sie der Regierungsrat des Kantons Aargau im Entscheid AGVE 1976, S. 510/511, vorgezeichnet hat. Darnach soll zwar bei Belieferung mit schweren Motorwagen, die im Falle von unnötigen Suchfahrten gewöhnlich besonders ausgeprägte Verkehrsbehinderungen verursachen, eine geringere Anzahl von Zufahrten ortsunkundiger Chauffeure genügen als bei Besuchen von ortsunkundigen Geschäftskunden, die Personenwagen benützen. Jedoch ist selbst dann, wenn mit Lastwagen Waren oder Materialien angeliefert bzw. abgeholt werden, eine Frequenz von 3 bis 5 Fahrzeugen pro Woche eindeutig zu gering für die Annahme eines verkehrspolizeilichen Bedürfnisses nach einem Betriebswegweiser. Dies umso mehr, als sich die faktische Vermutung rechtfertigt, dass Chauffeure von Lieferanten oder Abnehmern, die bereits Fahrten zum betreffenden Betrieb ausführten, genügend ortskundig sind, um Suchfahrten zu vermeiden.
b) Nachdem die Beschwerdeführerin im Gesuchsverfahren vor dem Polizei-Departement den Nachweis nicht angetreten hatte, dass die nötige Häufigkeit zuliefernder Lastfahrzeuge, worauf sie sich zur Stützung ihres Anspruchs auf einen Betriebswegweiser ausschliesslich berief und weiterhin beruft, bestehe, machte sie mit Eingabe vom 18.2.1993 von der eingeräumten Gelegenheit Gebrauch, vor Verwaltungsgericht ihre diesbezügliche Behauptung noch zu belegen, allerdings ohne Einreichung der verlangten Lieferscheine, die -- was zutreffen dürfte -- nicht aufbewahrt worden sein sollen.
Wird zu ihren Gunsten angenommen, dass die eingelegte Aufstellung über Lieferfirmen und Daten der Warenzufuhr mit Lastwagen stimmt, so ergibt sich hinsichtlich der Häufigkeit von Zufahrten insbesondere ortsunkundiger Chauffeure folgendes Bild: Im Oktober 1992 erfolgten in der 2. Woche 6 Ablieferungen, wovon 2 Mal durch ausländische Firmen, die in der Vorwoche bzw. in der gleichen Woche schon geliefert hatten. In den restlichen Wochen waren es 5, 3 und 4, ebenfalls teils von bisherigen Lieferanten. Für November und Dezember 1992 zeigt die Aufstellung einen gleichartigen Frequenzverlauf. Im Januar 1993 fielen in der 4. Woche 9 Zufuhren an und in den weiteren 3 je 6, wobei nun anhand der Aufstellung für diesen letzten Monat in Verbindung mit den Listen der 3 Vormonate festzustellen ist, dass meist bisherige Firmen lieferten, eine Erscheinung, die im Geschäftsverkehr dem normalen Gang der Dinge entspricht.
Handelt es sich bei den Zulieferanten hauptsächlich um die gleichen ausländischen und schweizerischen Unternehmen, so ist es naheliegend und mangels Nachweis des Gegenteils anzunehmen, dass die Ablieferungen öfters durch Chauffeure erfolgten und weiterhin erfolgen werden, die aufgrund ihrer bisherigen Zufahrten mit den zum Geschäft führenden Gemeindestrassen vertraut sind. Unter diesen Umständen schrumpft das allein in Betracht fallende Verkehrsaufkommen durch ortsunkundige Lastwagenführer derart zusammen, dass von den Belieferungen her keine Anzahl dargetan ist, die über 3 bis 5 anrechenbare Fahrten pro Woche hinausgeht. Da sogar erheblich mehr als 5 wöchentliche Lieferfahrten ortsunkundiger Lastwagenführer nachgewiesen sein müssten, um den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Betriebswegweiser zu rechtfertigen, muss bei deren Blumengeschäft die Voraussetzung "häufig aufgesuchtes Ziel" eindeutig als unerfüllt erachtet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993