SOG 1993 Nr. 34

 

 

§ 5 Abs. 3 lit. c, § 12 Abs. 3 GBV. Grundeigentümerbeiträge an Kanalisationen.

-        Eine Abwasserleitung hat Erschliessungsfunktion für alle Grundstücke, für deren Anschluss sie im GKP vorgesehen ist (Erw. 2 a und b).

-        Das Erstellen der GKP-konformen Abwasserleitung bringt einen Sondervorteil (Erw. 2 c).

-        Bei Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen ist die Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken in der Regel nicht anwendbar (Erw. 3).

 

 

K. und P. sind Eigentümer der Liegenschaften GB Nr. 194 bzw. Nr. 193 mit Flächen von je 916 m2. Diese grenzen im Norden an die ...strasse, eine Kantonsstrasse mit einseitigem Trottoir. Aus der Kantonsstrasse abzweigend, verläuft in südlicher Richtung zwischen den Liegenschaften Nr. 193 und 194 eine im Zonenplan erzeigte Gemeindestrasse. Sie bzw. ihr bereits gebautes, noch im Privateigentum stehendes Teilstück dient den beiden Liegenschaften planungsgemäss als Erschliessungsanlage, indem daran unmittelbar nach dem Einmündungstrichter ab Kantonsstrasse beidseits die Hauszufahrten anschliessen. Die Überbauung beider Grundstücke mit je einem Einfamilienhaus erfolgte gestützt auf Baubewilligungen, welche die Baukommission 1987 erteilt hatte. Darin wurde den Bauherrschaften vorgeschrieben, dass an Stelle der nachgesuchten getrennten Hausanschlüsse je durch die Kantonsstrasse in die nordseits davon verlaufende Kanalisation ein gemeinsamer Anschluss zu erfolgen habe. Nach der Konkretisierung anhand der bewilligten Baugesuche war der gemeinsame Kanalisationsanschluss wie folgt auszuführen: Einbringen eines rund 22 m langen Rohres von 20 cm Durchmesser für die Aufnahme der Abwässer beider Häuser, teils verlegt in das erstellte Stück der geplanten Gemeindestrasse (Bereich des Einmündungstrichters ab Kantonsstrasse), teils durch die Kantonsstrasse, die zusammen mit dem Trottoir 8,5 m breit ist, zur bestehenden Kanalisation, einer Abwasserleitung zur ARA, die bei der Anschlussstelle ca. 5 m ausserhalb des nördlichen Randes der Kantonsstrasse verläuft; beidseitige Anschlüsse von den Häusern her am südlichen Ende der gemeinsamen Hausanschlussleitung. Entgegen der Baubewilligung trafen die mit der Bauleitung betrauten Architekturbüros -- ohne Genehmigung oder Orientierung der Baukommission -- Vorbereitungen, um an Stelle der gemeinsamen Abwasserleitung von 20 cm Durchmesser eine wesentlich grösser dimensionierte von 60 cm zu verlegen. Damit sollte dem geplanten Zustand gemäss Generellem Kanalisationsprojekt der Gemeinde (GKP, vom Regierungsrat genehmigt am 23.12.1980) Rechnung getragen werden. Als die Baukommission davon erfuhr und die beabsichtigte Art der Ausführung feststellte, wurde das Vorhaben sofort untersagt. Der Kanalisationsanschluss erfolgte alsdann den Baubewilligungen entsprechend.

 

Im Zusammenhang mit der Erschliessung nach Massgabe des Gestaltungsplanes "Niederfeld", der gestützt auf die regierungsrätliche Genehmigung vom 24.4.1989 in Kraft getreten war, kam es im Jahre 1992 zu einem Perimeterverfahren. Nach dem Beitragsplan "Kanalisation" wurden für die projektierte und inzwischen erstellte Abwassersammelleitung, an welche die beiden Einfamilienhäuser der Ehegatten K. und P. heute angeschlossen sind, insgesamt 13 Grundstücke bzw. deren Eigentümer, darunter K. und P., mit Erschliessungsabgaben belastet. Gegen den Beitragsplan erhoben K. und P. Einsprache. Sie machten geltend, es sei unverständlich, dass ihnen Beträge von je Fr. 14'331.-- belastet würden, nachdem sie den Anschluss ihrer Häuser auf eigene Kosten von je rund Fr. 9'000.-- entsprechend den Weisungen der Baukommission ausgeführt hätten. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab, ebenso die Schätzungskommission die anschliessend eingereichte Beschwerde. Auch das Verwaltungsgericht, an welches K. und P. dann gelangten, wies ihre Beschwerde ab, und zwar mit folgender Begründung:

 

2. Die Pflicht der Grundeigentümer, in Abgeltung von Erschliessungsvorteilen Beiträge zu leisten, besteht an öffentliche Erschliessungsanlagen, die in den geltenden Nutzungsplänen der Gemeinde vorgesehen sind (SOG 1988 Nr. 26, S. 99; Verwaltungsgerichtsentscheid vom 12.6.1992 i.S. F./EG Günsberg, S. 5).Bezogen auf Abwasserbeseitigungsanlagen bedeutet dies: Die Erschliessungsfunktion und der daraus abgeleitete Anspruch der Gemeinde zur Erhebung von Perimeterbeiträgen zulasten derjenigen Eigentümer, die aus dem Anschluss ihrer Liegenschaften oder auch nur aus der geschaffenen Gelegenheit, anschliessen zu können, Nutzen ziehen bzw. Erschliessungsvorteile erlangen, richten sich nach dem geltenden GKP (erwähnter Verwaltungsgerichtsentscheid, S. 8; dass dem so ist, ergibt sich denn auch aus § 5 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 12 Abs. 3 GBV).

 

a) Im von der Gemeinde eingelegten, seit 1980 geltenden GKP ist die nun realisierte Kanalisation "Niederfeld" erschliessungsplanerisch erzeigt. Dass sie nach GKP und namentlich auch faktisch die eigentliche Erschliessungsfunktion für die unmittelbar angrenzenden beiden Einfamilienhäuser der Beschwerdeführer aufweist, lässt sich nicht bezweifeln. In Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit, als die Baugesuche gestellt worden waren, und der im GKP erzeigten Vorgaben hatte sich nämlich die Baukommission nach den überzeugenden -- unbestritten gebliebenen -- Ausführungen ihres damaligen Präsidenten an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung aus folgenden Gründen veranlasst gesehen, die nachgesuchten separaten Hausanschlüsse nicht zu bewilligen, sondern an deren Stelle einen gemeinsamen Strang vorzuschreiben: Einerseits ging es darum, zu verhindern, dass in einem kurzen Abstand gleich zwei Hausanschlussleitungen durch die ganze, mit Trottoir 8,5 m breite Kantonsstrasse verlegt werden, was nicht nur mit höheren Baukosten, sondern namentlich auch mit vermehrten Verkehrsbeeinträchtigungen verbunden gewesen wäre, und zwar sicher beim Aufbrechen der Strasse anlässlich der Erstellung, allenfalls auch später im Zusammenhang mit Reparaturen. Vor allem drängte sich jedoch die behördlich vorgeschriebene Lösung deshalb auf, weil die bestehende Kanalisation nördlich der Kantonsstrasse erst ab der Anschlussstelle für den gemeinsamen Strang zur Aufnahme zusätzlicher Abwässer genügend dimensioniert war und ist. Die im GKP projektierte und nun entsprechend ausgeführte Leitung zwecks Erschliessung der an sie angrenzenden Grundstücke südlich der Kantonsstrasse im Gebiet "Niederfeld" ist funktionell darauf ausgerichtet, die dort anfallenden Abwässer aufzunehmen; denn für deren Aufnahme reichte der östliche Teil der alten Kanalisation des zu geringen Kalibers wegen nicht aus. Es war daher gemäss GKP geboten, den zusätzlichen Anfall aus dem Gebiet "Niederfeld", wie auch aus den beiden angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer in der neuen Leitung zu sammeln und bei der Anschlussstelle, von wo weg die bestehende Kanalisation in grösser dimensionierten Rohren (Durchmesser: 60 cm) besteht, mithin erst ab hier einen gesicherten Abfluss für die zusätzliche Abwassermenge bietet, in diese zur ARA führende Anlage einzuleiten.

 

In Anbetracht dieser verbindlichen, abwassertechnisch einleuchtenden Planung mag es fraglich sein, ob die Baukommission die Baubewilligung für die beiden Einfamilienhäuser der Beschwerdeführer erteilen durfte, bevor die Ausführung der Kanalisation "Niederfeld" gesichert war. Jedenfalls liess sich die Ausstellung der Baubewilligung nur unter der darin für die Hausanschlüsse angeordneten Ausführungsart rechtfertigen, da höchstens diese noch einigermassen als mit dem GKP vereinbar erachtet werden konnte, und zwar einzig im Sinne einer behelfsmässigen Lösung bis zur Erstellung der im GKP geplanten Leitung, wie der damalige Präsident der Baukommission an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung glaubhaft ausführte. Und wenn die Beschwerdeführer bzw. ihre sachkundigen Architekten alsdann abweichend von den Baubewilligungen eine Leitung einlegen wollten, die auf der damals erforderlichen Länge nach Lage und Dimension derjenigen gemäss GKP entsprochen hätte, so zeigt insbesondere auch dies, dass sie -- richtigerweise -- selbst davon überzeugt waren, der gemäss GKP zwischen ihren Grundstücken vorgesehenen Kanalisation komme tatsächlich und rechtlich die eigentliche Erschliessungsfunktion zu. Im Hinblick auf den im GKP geplanten Strang konnte nämlich die bestehende, ca. 3 m tief verlegte Kanalisation nördlich der ...strasse lediglich behelfsmässig als Erschliessung in Frage kommen, weil neue Hausanschlüsse durch die mit dem Trottoir 8,5 m breite Kantonsstrasse nicht nur mit unverhältnismässig hohen Baukosten verbunden sind, sondern bei der Erstellung oder bei allfälligen Reparaturen namentlich auch erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen und deshalb besonderer verkehrspolizeilicher Bewilligungen bedürfen.

 

b) Ist demnach entgegen der Auffassung, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertreten wird, davon auszugehen, dass die neue Abwasserbeseitigungsanlage sowohl nach GKP, als auch effektiv die massgebende Erschliessungsfunktion namentlich auch für die beiden Einfamilienhäuser aufweist, zumal diese ja nunmehr daran angeschlossen sind, so vermag auch das Argument der Beschwerdeführer, es handle sich um eine Basiserschliessung für das im Süden abseits von der Kantonsstrasse gelegene Gebiet "Niederfeld", keineswegs durchzuschlagen. Denn: Einerseits hat eine Abwasserleitung als ganzheitliche Entsorgungsanlage bezüglich aller Grundstücke Erschliessungsfunktion, für deren Anschlüsse sie im GKP vorgesehen ist und dienstbar gemacht werden kann (AGVE 1981, S. 159); und es sind eben Erschliessungsanlagen in der Regel weitgehend von denjenigen Eigentümern zu finanzieren, deren Grundstücke im Planungsgebiet liegen (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, S. 32, Rz. 107; SOG 1990 Nr. 44, S. 127), eine öffentliche Abwasserleitung folglich von sämtlichen gemäss GKP erfassten Anliegern. Anderseits können nach herrschender Ansicht in Doktrin und Praxis in der Regel nur diejenigen Stränge als zur Basiserschliessung gehörig gelten, die funktionell nicht für direkte Hausanschlüsse bestimmt sind, wie es namentlich bei Wasserversorgungsleitungen grösseren Kalibers zur Speisung der Verteilnetze zutrifft (SOG 1990 Nr. 44, S. 26 ff.; ferner SOG 1983 Nr. 23, S. 53/54).Bezogen auf Kanalisationen liessen sich folglich nur eigentliche Transportleitungen der Basiserschliessung zurechnen, d.h. solche, die das aus den Hausanschlüssen in den Sammelleitungen gefasste Abwasser zur Entsorgungsanlage abführen. Im zu beurteilenden Fall geht es jedoch eindeutig um eine Abwasserleitung, die spezifisch für die Anbringung der Hausanschlüsse aller vom GKP erfassten Grundstücken vorgesehen ist, mithin keinerlei Funktion im Sinne des Begriffs "Basiserschliessung" aufweisen kann.

 

c) Indem die Beschwerdeführer an Stelle der bisherigen privaten gemeinsamen Hausanschlussleitung an den neuen öffentlichen Strang anschliessen konnten und diese offensichtlich bessere Entsorgungsanlage seither nutzen, haben sie beitragsrechtlich relevante Sondervorteile erlangt. Namentlich sind sie nunmehr von den Risiken befreit, für allfällige Schäden aus Verstopfung und Rückstau in der ersetzten, ca. 22 m langen Privatleitung selber einstehen zu müssen und/oder Reparaturkosten zu tragen. Zudem verfügen sie erst jetzt über einen GKP-konformen, mithin rechtlich abgesicherten und auch entsorgungstechnisch einwandfreien Anschluss. Beitragsrechtlich war eben die bisher nicht dem GKP entsprechende Privatleitung keine genügende Erschliessungsmassnahme, so dass erst ihr Ersatz durch diejenige gemäss GKP den massgebenden, über Beiträge abzugeltenden Sondervorteil bewirkte (AGVE 1981, S. 159/160; AGVE 1990, S. 177/178).Auch unter diesem Aspekt gereicht den Beschwerdeführern die Neuanlage an sich zum gleichen Erschliessungsvorteil wie den andern 11 Eigentümern von Grundstücken im Anschlussbereich, die ihrerseits zu Beitragsleistungen herangezogen wurden und keine Einsprache dagegen erhoben haben.

 

d) Ob daran -- wie geltend gemacht -- der Umstand etwas zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführer beim Bau ihrer Häuser nicht -- wie beabsichtigt -- auf eigene Kosten sogleich eine GKP-konforme Leitung verlegen durften, beurteilt sich wie folgt:

 

Die Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen sind durchwegs von den Grundeigentümern zu tragen. Entgegen ihren Anliegen können daher die Beschwerdeführer nicht beanspruchen, dass ihnen die seinerzeitigen Aufwendungen für die verlegten Hausanschlussleitungen an die jetzt belasteten Erschliessungsbeiträge angerechnet werden, sind doch diese Beiträge als Gegenleistung für die Vorteile aus der Schaffung öffentlicher Erschliessungsanlagen geschuldet. Ohne eine -- hier fehlende -- ausdrückliche Zusicherung der Baubehörde, dass die gemäss Baubewilligung ermöglichte Behelfslösung auch bei Erstellung der im GKP projektierten, für die eigentlichen Hausanschlüsse bestimmten Kanalisation beibehalten werden könne, konnten die Beschwerdeführer auch keineswegs darauf vertrauen, dass ihnen bei Erstellung der im GKP geplanten Kanalisation für die allenfalls unnütz werdende und nunmehr beseitigte gemeinsame Hausanschlussleitung eine Schadloshaltung in Form der Anrechnung damaliger Erstellungskosten gebühre. -- Insbesondere wäre eine solche Anrechnung aus einem andern Grund ungerechtfertigt: Offensichtlich hatte die Baukommission den gemeinsamen Hausanschluss an die Kanalisation nördlich der ...strasse deshalb im Sinne einer behelfsmässigen Lösung bewilligt bzw. angeordnet, um den Interessen der Beschwerdeführer am unverzüglichen Bau der Einfamilienhäuser Rechnung zu tragen. Wie erörtert, hätten die Baubewilligungen eigentlich erst erteilt werden dürfen bei Sicherstellung, dass es zur Ausführung der im GKP geplanten Kanalisation "Niederfeld" und zur Ermöglichung der Hausanschlüsse an diese komme. Um die Baubewilligungen auf eine GKP-konforme Erschliessung abstützen zu können, wären jedoch zeitraubende Vorkehren erforderlich gewesen, nämlich: Beschluss, den Auftrag für die Erstellung eines Ausführungsprojekts zu erteilen; Erarbeitung des Ausführungsprojekts; Beschlussfassungen des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung darüber, ob das Projekt zu realisieren sei. Dadurch wäre die Verwirklichung der Bauvorhaben in Frage gestellt gewesen; jedenfalls hätte sich der Baubeginn um etliche Monate verzögert. Indem den Beschwerdeführern die behelfsmässige Lösung zugestanden wurde, ihre Einfamilienhäuser an den bestehenden Strang nördlich der Kantonsstrasse anzuschliessen, erlangten sie den -- auch finanziell -- erheblichen Vorteil, unverzüglich bauen zu können. Die Kosten der alsdann erstellten Hausanschlüsse von rund je Fr. 5,700.-- (vom geltend gemachten Aufwand im Betrage von ca. Fr. 9'000.-- können gemäss eingereichter Kostenzusammenstellung je nur Fr. 6'532.-- auf die unnütz gewordene gemeinsame Leitung mit Schacht für die Aufnahme des Abwassers aus den Häusern angerechnet werden, da die restlichen Positionen auf die Erstellung der Zufahrtsstrasse und der Wasserleitung entfallen; der Schacht dient heute noch dem ursprünglichen Zweck, so dass dessen auf Fr. 1'800.-- zu schätzende Erstellungskosten je zur Hälfte von Fr. 6'532.-- abzuziehen sind) dürften nun aber schon wettgemacht sein durch den Vorteil, den die Ermöglichung des sofortigen Baubeginns brachte. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer aufgrund der zugestandenen entgegenkommenden Lösung auch insofern erheblich begünstigt worden, als ihnen die Bevorschussung der Kosten für die Erstellung der GKP-konformen Leitung erspart blieb. Dass die dadurch erlangte finanzielle Besserstellung als beträchtlich zu erachten ist, indizieren die Ausführungen des Planers der Gemeinde an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, wonach dessen Berechnung ergab, dass der zu leistende Vorschuss mindestens Fr. 36'000.-- und allein die Zinsen, die auf diesem eingesparten Kapital angefallen wären, rund Fr. 13'000.-- betragen hätten. -- Es bleibt also nichts übrig, was den Beschwerdeführern wegen der nunmehr unnütz gewordenen gemeinsamen Hausanschlussleitung zum Nachteil gereichen könnte. Dies umso weniger, als sie von ihrem unrechtmässigen -- und daher ohnehin in keiner Weise den Gemeindebehörden anlastbaren -- Vorhaben abgehalten wurden, an Stelle der angeordneten gemeinsamen Leitung von 20 cm Durchmesser eine wesentlich grösser dimensionierte und entsprechend teurere von 60 cm einzulegen; die behördliche Intervention gegen das Vorhaben war nämlich geboten und berechtigt, weil das abwassertechnisch erforderliche Ausführungsprojekt fehlte. In den Verwaltungsgerichtsbeschwerden wie auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung wurde denn auch nicht mehr geltend gemacht, die Gemeinde habe dafür einzustehen, dass nicht sogleich eine dem GKP entsprechend dimensionierte Leitung verlegt werden durfte.

 

3. Wurden die Beschwerdeführer nach den angestellten Erwägungen durchaus rechtmässig zur Leistung von Grundeigentümerbeiträgen an die erstellte Kanalisation "Niederfeld" verpflichtet, so stellt sich immerhin noch die Frage, ob der Einwand begründet sei, bei der Beitragsberechnung wäre für die beiden Eckliegenschaften gemäss § 12 Abs. 2 GBV die Winkelhalbierende zu berücksichtigen gewesen, so dass nicht die ganzen Grundstücksflächen von je 916 m2 hätten einbezogen werden dürfen.

 

a) Wie in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt, lassen sich Erschliessungsbeiträge betragsmässig kaum anders bemessen als aufgrund schematischer Massstäbe, die, was den abzugeltenden wirtschaftlichen Sondervorteil des betreffenden Grundstücks aus Erschliessungsmassnahmen anbelangt, auf durchschnittlichen Erfahrungswerten beruhen (SOG 1981 Nr. 23, S. 71).In diesem Sinne gilt nach § 11 GBV als schematische Bemessungsgrundlage in der Regel die einbezogene Fläche, welche das Grundstück nach Massgabe der üblichen Bautiefe aufweist. Für die Sonderfälle von Eckgrundstücken, d.h. von Parzellen zwischen sich kreuzenden Erschliessungsanlagen, sieht § 12 Abs. 2 GBV als Grenze der einzubeziehenden Fläche die sog. Winkelhalbierende vor, so dass -- abweichend von der normalerweise gänzlich belastbaren Fläche gemäss § 11 GBV -- nur ein Teil davon zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Was die Anwendung der Winkelhalbierenden anbelangt, wird diese im Anhang zur GBV durch zeichnerische Darstellungen für die Gestaltung von Beitragsplänen veranschaulicht, und zwar auch durch eine solche für Abwasserbeseitigungsanlagen.

 

b) Bezogen auf Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen wird nun aber die Anwendbarkeit der Winkelhalbierenden in den Sonderfällen von Eckgrundstücken eingeschränkt, indem Abs. 3 von § 12 bestimmt, dass in der Regel die generellen Projekte massgebend sind. Mit dieser neu getroffenen -- auf die zu beurteilenden Fälle anwendbaren -- Regelung soll offensichtlich dem Normalfall Rechnung getragen werden, wo flächenmässig nicht für Grossüberbauungen geeignete Eckgrundstücke im Anschlussbereich von zwei Kanalisations- oder Wasserleitungen liegen und wo üblicherweise nur einer der beiden Leitungen die eigentliche Erschliessungsfunktion zukommen kann, da ein doppelter Anschluss oder auch nur eine weitere Anschlussmöglichkeit objektiv, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, kaum je aktuell werden dürfte. Hier soll eben -- namentlich dann, wenn sich aus dem generellen Projekt, bei Abwasserbeseitigungsanlagen aus dem GKP, Aussagen über den Anschluss an die hiefür vorgesehene Leitung ergeben -- grundsätzlich nicht eine durch die Winkelhalbierende reduzierte Fläche einbezogen werden, sondern die ganze durch die Anschlussleitung erschlossene (in diesem Sinne sind offenbar die Ausführungen zu § 12 Abs. 3 zu verstehen, enthalten in "Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat" zur Teilrevision der GBV vom 11.9.1990).Da bei Eckgrundstücken die Winkelhalbierende als Instrument zur Vermeidung doppelter Belastungen von Teilflächen mit Beiträgen an sich kreuzende Erschliessungsanlagen gilt (AGVE 1990, S. 179), bleibt für ihre Anwendung regelmässig kein Raum, wenn nach dem generellen Projekt davon auszugehen ist, es komme für die betreffende Parzelle nur einer der Leitungen Erschliessungsfunktion zu. Dies deshalb, weil kaum eine weitere Anschlussmöglichkeit mit Beitragsfolgen aktuell sein kann, mithin bei Einbezug der ganzen erschlossenen Fläche das Risiko einer Doppelbelastung eines Teils davon praktisch auszuschliessen ist, was namentlich bei Grundstücken der Fall ist, deren Fläche die Überbauung nur mit einem Gebäude gewöhnlicher Grösse zuliess bzw. ermöglicht, und was jedenfalls für Parzellen zutrifft, welche -- wie diejenigen der Beschwerdeführer -- durch erstellte Einfamilienhäuser baulich voll ausgenützt sind. Wie es sich mit der Anwendbarkeit der Winkelhalbierenden bei Grossparzellen oder Grossüberbauungen verhält, wo sich kreuzende Erschliessungsanlagen und Doppelanschlüsse durchaus nutzbar und vorteilhaft sein können und die Grenzziehung durch die Winkelhalbierende geboten sein dürfte, weil die Beitragsbelastung für die eine oder andere Anlage meist unterschiedlich ausfällt, kann hier offen gelassen werden. Denn die Beschwerdeführer können grundsätzlich nicht beanspruchen, dass bei ihren mit Einfamilienhäusern überbauten Grundstücken, die nun endgültig an die eigentliche, für sie bestimmte Kanalisation "Niederfeld" angeschlossen sind, die Winkelhalbierende anzuwenden sei. Nach den Umständen, wie sie vorn (Ziff. 2 a bis c) in Verbindung mit dem GKP einlässlich gewürdigt wurden, ist nämlich ein anderes Ergebnis an sich nur noch denkbar, wenn das GKP doch -- bis anhin weiter nicht in Betracht gezogene -- eindeutige Anhaltspunkte dafür enthält, dass beiden sich kreuzenden Abwasserleitungen Erschliessungsfunktion zugedacht war und ist.

 

c) Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass nach § 12 Abs. 2 und 3 GBV generell auch bei Abwasserbeseitigungsanlagen die Winkelhalbierende zur Anwendung komme, wenn sich aus den Angaben im GKP nichts anderes ergebe (so namentlich in der nachträglichen Eingabe vom 29.11.1993), und machen geltend, das massgebende GKP enthalte nicht nur keine Aussagen gegen die Anwendbarkeit von Winkelhalbierenden, sondern bringe anhand von eingezeichneten Linien sogar zur Darstellung, wo diese über die beiden Grundstücke verlaufen. Dem ist zu entgegnen:

 

Mangels im GKP erzeigter eindeutiger Anhaltspunkte, dass die südlich der Kantonsstrasse gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer -- statt an die projektierte Kanalisation "Niederfeld" -- unter der Kantonsstrasse hindurch an den bestehenden Abwasserkanal zur ARA angeschlossen werden durften, ist es verwehrt anzunehmen, dass, wie ausgeführt, die an sich klar dargestellte und aus triftigen Gründen auch den besagten beiden Parzellen zukommende Erschliessungsfunktion des neuen Stranges der planlichen Grundlage entbehre. Und was die Berufung darauf anbelangt, im GKP seien Grenzziehungen durch Winkelhalbierende bereits eingetragen, erweist sich diese deshalb als völlig unbegründet, weil es sich gemäss Legende zum GKP und nach den Erläuterungen des Planers der Gemeinde an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung um kanalisationstechnische Angaben namentlich hinsichtlich der erforderlichen Leitungsdimensionen handelt, die nichts mit Winkelhalbierenden zu tun haben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1993