SOG 1994 Nr. 11
Kreisschreiben an die Richterämter des Kantons zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Teilrevision der Gerichtsorganisation.
Zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege:
1. Die Bewilligungen werden nach unseren Feststellungen allgemein mit der gebotenen Zurückhaltung erteilt und die Voraussetzungen sorgfältig gemäss unserem Kreisschreiben vom 24. April 1990 geprüft.
2. In Ehescheidungssachen, wo die finanziellen Verhältnisse in der Regel ohnehin detailliert abgeklärt werden müssen, fällt der Entscheid vernünftigerweise meistens im Zusammenhang mit den Bedarfs- und Unterhaltsberechnungen. In Grenzfällen wird auf diese Weise sofort ersichtlich, ob eine gesuchstellende Partei wenigstens einen Teil der Prozesskosten selber zahlen kann.
3. Die Möglichkeiten der teilweisen Bewilligung werden nach unseren Beobachtungen nicht von allen Gerichten im gleichen Mass ausgeschöpft. Parteien, die über einen Überschuss verfügen, sollten im Rahmen dieses Überschusses stets, auch wenn es ein geringer ist, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden. Es bieten sich vor allem zwei Methoden an:
a) Es wird ein Betrag festgelegt, den eine Partei insgesamt, unabhängig vom Total der Prozesskosten zu leisten hat (Vgl. Kreisschreiben Lit. D.d), S. 5; SOG 1990 Nr. 17 S. 51). Diese Art Beteiligung hat den Nachteil, dass sie die Partei selber nicht direkt zur Kostenschonung zwingt. Eine Entlastung der Staatskasse ist es in jedem Fall aber dennoch.
b) Der Betrag wird in der Form eines prozentualen Selbstbehaltes der Anwaltskosten festgelegt. Die Partei ist bei diesem System interessiert, dass die Gesamtkosten niedrig bleiben. Weil der teilweise bedürftigen Partei aber nur ein bestimmter Beitrag an die Prozesskosten zugemutet werden darf (Vgl. Kreisschreiben S. 6), muss der Selbstbehalt nach oben summenmässig begrenzt werden. Beispiel: Der Beklagte hat an die Kosten seines Rechtsbeistandes einen Beitrag von 20% zu leisten, höchstens aber Fr. 1'000.--.
4. So entschieden wir uns gegen tiefere Entschädigungsansätze wenden, so sehr liegt uns an einer konsequenten Bemessungspraxis. Grundsätzlich sollten nur noch Honorarforderungen mit detailliertem Aufwandnachweis akzeptiert werden. Soweit auf Zeitaufwand abgestellt wird, ist nur effektiv aufgewendete Zeit zu berücksichtigen. Mindestzeiteinheiten für Kurzaktivitäten wie Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. sind unbeachtlich. Entschädigungsberechtigt sind nur notwendige Prozesshandlungen.
Zur Teilrevision der Gerichtsorganisation:
1. Auf dem Gebiet der unentgeltlichen Rechtspflege ist vor allem an folgende Änderungen zu denken:
a) Der Rechtsbeistand muss neu ausdrücklich eingesetzt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO).
b) Der Staat hat die Parteientschädigung der obsiegenden Partei ohne unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zu zahlen, wenn die Armenpartei unterliegt (Streichung von § 112 Abs. 2 Satz 3 aZPO).
c) Es muss im Urteil festgehalten werden, dass eine Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat die Kosten zurückerstatten muss, wenn sie durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kommt (§ 114 Abs. 3 ZPO).
d) In einfachen Fällen von Ehescheidungen gemäss § 227 ZPO kann sich vermehrt die Frage stellen, ob es für die gehörige Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf (§ 110 Abs. 1 ZPO).
e) Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Strafprozessen gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Neufassung von § 16 Abs. 2 StPO).
2. Die neuen Kompetenzbestimmungen (§§ 10,12,14 und 15 Abs.1 GO; §§ 224, 225, 227 und 291 lit.c ZPO) finden ab 1. August 1994 auf alle hängigen Prozesse Anwendung. Alle übrigen Bestimmungen, insbesondere also auch die Änderungen im Rechtsmittelwesen (ausgenommen § 291 lit.c ZPO), finden auf jene Verfahren Anwendung, die erst nach dem 1. August 1994 hängig werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Juli 1994