SOG 1994 Nr. 13
§§ 101 und 215 ZPO - Kosten bei Klagerückzug.
- Der Klagerückzug muss eindeutig, aber nicht ausdrücklich erklärt werden (Erw. 7 b).
- Eine Partei, die eine Mitteilung der Gegenpartei infolge Abwesenheit nicht zur Kenntnis nimmt und deswegen einen unnötigen Prozess herbeiführt, wird kostenpflichtig (Erw. 9).
Die A. AG machte in einem Konkurs an verschiedenen Gegenständen, die sich in von ihr vermieteten Fabrikationsräumen befanden, das Retentionsrecht gemäss Art. 268 ff. OR geltend. Dem Konkursinventar entnahm sie, dass an zwei Gegenständen die M. AG das Eigentum ansprach. Die A. AG machte hierauf gegen die M. AG eine Klage auf Anerkennung des Retentionsrechtes anhängig. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die M. AG die betreffenden Gegenstände bereits vor längerer Zeit an die U. AG verkauft hatte, ersuchte die A. AG den Gerichtspräsidenten, den Prozess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der M. AG durch Abweisung der Klage zu erledigen. Der Gerichtspräsident schrieb hierauf das Verfahren zufolge Klagerückzuges ab, auferlegte der A. AG die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der M. AG eine Parteientschädigung zu bezahlen. Zum Rekurs, der von der A.AG dagegen eingereicht wurde, erwog das Obergericht:
7.b) Die Rekurrentin beantragte in ihrer Eingabe ausdrücklich die Abweisung der Klage aufgrund fehlender Passivlegitimation der Beklagten. Von einem Rückzug der Klage wird nirgends gesprochen. Der Rekurrentin ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Prozesshandlung (wie eben z.B. ein Klagerückzug) wohl einer eindeutigen, nicht aber unbedingt einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Die Rekurrentin gesteht nun mit ihrem Begehren ein, dass sie die falsche Person eingeklagt hat. Dies läuft de facto auf einen Rückzug der Klage hinaus. Es verhält sich hier nicht anders, wie wenn ein Beklagter an der Verhandlung die Klage zwar nicht formell anerkennt, jedoch vorbehaltlos zugibt, dass die geltend gemachte Forderung gegen ihn tatsächlich besteht. In einem solchen Fall ist der Prozess infolge Klageanerkennung abzuschreiben (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 399 f). Die Klage gegen die Rekursgegnerin ist somit als zurückgezogen zu betrachten, und der Prozess durfte durch Abschreibung erledigt werden. Dies liegt auch im Interesse der Prozessökonomie, müsste doch, wenn man dem Begehren der Rekurrentin wörtlich folgte, noch eine Verhandlung vor Amtsgericht erfolgen, was nur grössere Umtriebe und Kosten, jedoch für niemanden Vorteile brächte. Insbesondere kann die von der Rekurrentin begehrte Kostenregelung auch in einem Abschreibungsentscheid getroffen werden. Insoweit fehlt der Rekurrentin dann aber auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Prozesserledigung durch Klageabweisung.
Der Rekurs erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
9.a) Die Rekurrentin rügt schliesslich die in der angefochtenen Verfügung getroffene Kostenregelung. Sie beantragt, aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens habe die Rekursgegnerin, trotz der Abweisung der gegen sie erhobenen Klage, die Kosten zu tragen und eine Parteientschädigung zu bezahlen.
b) Die Gerichts- und Parteikosten sind in der Regel der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 ZPO), wobei auch der Kläger, welcher seine Klage zurückzieht, als unterlegen betrachtet wird (SOG 1977 Nr. 11). Folglich würde die Rekurrentin im Prinzip kosten- und entschädigungspflichtig.
Wenn es die Billigkeit gebietet, kann jedoch im Einzelfall von obgenanntem Grundsatz abgewichen werden, wobei die Auflistung entsprechender Konstellationen in § 101 Abs. 2 lit. a - c ZPO nicht abschliessend ist. So dürfen gemäss Lehre und Praxis auch der obsiegenden Partei Kosten (ganz oder teilweise) auferlegt werden, wenn diese das Verfahren unnötigerweise veranlasst hat (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., Bern 1992, S. 262; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1983, S. 413 f.).
c) Die Rekurrentin führt nun an, die Rekursgegnerin habe durch ihr Verhalten im Konkursverfahren wider besseres Wissen den Anschein erweckt, Eigentümerin der Maschinen zu sein. Sie, die Rekurrentin, habe demnach gemäss ihrem Wissensstand nach guten Treuen die Rekursgegnerin einklagen müssen.
Die Rekursgegnerin macht demgegenüber geltend, die U. AG habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 4.6.1993 über den Eigentümerwechsel orientieren wollen, doch sei dieser Brief zweimal auf der Post nicht abgeholt worden. Die Rekurrentin sei demnach selber daran schuld, dass sie über die tatsächlichen Verhältnisse nicht informiert gewesen sei.
d) Aufgrund der Akten steht fest, dass ein Schreiben der U. AG betreffend Eigentümerwechsel vom 4.6.1993 ungeöffnet an diese zurückging, da es von der Rekurrentin nicht auf der Post abgeholt wurde. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer zu jener Zeit aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert war. Die Rekurrentin hatte daher zum Zeitpunkt der Klageanhebung tatsächlich keine Kenntnis von den wahren Eigentumsverhältnissen.
Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Empfänger einer Mitteilung habe das Risiko zu tragen, dass diese infolge Abwesenheit vom Geschäftsdomizil nicht zur Kenntnis genommen werde. Es genüge mit anderen Worten der Zugang der Mitteilung, um dem Empfänger die Kenntnis von deren Inhalt zuzurechnen. Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Notifikation einer Zession: Leistet der Schuldner nach Zugang der Abtretungserklärung an den Zedenten, so befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Zessionar, selbst wenn er vom Inhalt der Erklärung noch keine Kenntnis genommen hat (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd I, 3. A., Zürich 1979, S. 170, Fn. 33). Der Rekurrentin muss demzufolge entgegengehalten werden, dass sie von den wahren Eigentumsverhältnissen noch vor der Klageerhebung hätte Kenntnis nehmen können. Der der Rekursgegnerin gemachte Vorwurf, sie habe den unnötigen Prozess gegen sie durch ihr Verhalten herbeigeführt, erweist sich damit als unberechtigt und der Rekurs auch insoweit als unbegründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. September 1994
Eine gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 20. Dezember 1994 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.