SOG 1994 Nr. 16
Art. 95a SchKG, Art. 163 ZGB - Pfändung eines ehelichen Unterhaltsanspruchs.
Der Unterhaltsanspruch des haushaltführenden gegenüber dem verdienenden Ehegatten ist pfändbar, wenn das Existenzminimum der Familie gewahrt bleibt und die gepfändete Unterhaltsleistung nicht zweckentfremdet wird (Erw. 2 - 6).
Das Verfahren bei der Pfändung des Unterhaltsanspruchs (Erw. 7 - 10).
Da die Schuldnerin S. Hausfrau ohne Einkommen und Vermögen war, führte die gegen sie geführte Betreibung auf Pfändung zur Ausstellung eines Verlustscheines. Dagegen führte die Gläubigerin Beschwerde und verlangte zur Finanzierung der Krankenkassenprämien der nicht erwerbstätigen Ehefrau die Pfändung ihres Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 163 ZGB gegenüber ihrem Ehemann. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
2. Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht abzuklären, ob der Unterhaltsanspruch des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten gegenüber dem anderen überhaupt pfändbar ist. Es ist unbestritten, dass der Unterhaltsanspruch als ganzes - das Stammrecht - einen höchstpersönlichen Anspruch darstellt, welcher nicht gepfändet werden kann (Hausherr/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 65 zu Art. 163, mit weiteren Hinweisen). Dagegen sprechen sich Lehre und Rechtsprechung überwiegend für die Pfändbarkeit einer einzelnen Unterhaltsleistung nach Art. 163 ZGB aus. Dasselbe gilt für Leistungen nach Art. 164 oder 165 ZGB. Eine andere Auffassung wird vor allem von Isaak Meier vertreten (Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1989, 98 ff.) Er lehnt die Pfändbarkeit auch einer einzelnen Unterhaltsleistung mit dem Argument ab, diese Beiträge seien grundsätzlich der Gemeinschaft und nicht dem anderen Ehegatten geschuldet. Dieses Argument stützt sich letztendlich darauf, dass diese Beiträge zweckgebunden sind. Die weiteren Ausführungen von Meier bestätigen dieses Verständnis seines Einwandes. Auch Schwager (in: Das neue Eherecht, Veröffentlichung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Bd. 26, S. 247) verneint die Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs, wobei er seine Auffassung nicht begründet und lediglich auf Reusser verweist (Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, in BlSchKG 1987, S. 81 ff.). Dort lässt sich allerdings keine Stütze für seine Auffassung finden.
3.a) Auch die Autoren, welche die Pfändbarkeit der Unterhaltsleistungen nach Art. 163 ZGB grundsätzlich bejahen, verbinden ihre Zustimmung mit verschiedenen Einschränkungen. Es versteht sich von selbst, dass nur Unterhaltsleistungen, welche in Geld zu erbringen sind, pfändbar sein können (ausdrücklich Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 66 zu Art. 163). Die bedeutendste Schranke ergibt sich aber aus dem materiellen Schuldbetreibungsrecht selbst, da die Unterhaltsleistungen als Alimentationsbeiträge im Sinne von Art. 93 SchKG zu betrachten sind. Denn unter Art. 93 SchKG fallen alle Unterhaltsbeiträge, auf die der Schuldner einen gesetzlichen Anspruch hat (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1993, N 45 zu § 23; Reusser, a.a.O., S. 87; Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 66 zu Art. 163). Eine Pfändung kommt nach Art. 93 SchKG daher nur in Frage, wenn das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie gewahrt bleibt.
b) Hausherr/Reusser/Geiser machen die Pfändbarkeit der Leistungen aus Art. 163 ZGB von ihrer Zweckbindung abhängig (a.a.O., N 66 zu Art. 163). Danach besteht die Unterhaltsforderung nur, soweit ihr Zweck überhaupt erreichbar ist. Zudem steht die Zweckbindung einer Pfändung entgegen, wenn dadurch die Befriedigung eines Bedürfnisses des betriebenen Ehegatten vereitelt würde, eines Bedürfnisses im Rahmen von Art. 163 ZGB wäre zu ergänzen. Auch Verena Bräm (Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Zürich 1993, N 173 zu Art. 163) stimmt einer Pfändbarkeit nur im Rahmen der Zweckbindung zu. Für beliebige, sachfremde Gläubigerforderungen sind die Ansprüche aus Art. 163 ZGB somit nicht pfändbar. Als pfändbar bezeichnen die zitierten Autoren hingegen die einzelnen Unterhaltsleistungen in einer Betreibung für eine Mietzinsschuld durch den Vermieter oder für die Kosten einer ärztlichen Behandlung durch das Spital oder den Arzt.
4. Auch das Bundesgericht hält in BGE 114 III 87 fest, dass die Pfändbarkeit von Geldforderungen eines Ehegatten gegen den anderen im Rahmen des ehelichen Unterhalts, sei es nach Art. 163 oder nach Art. 164 ZGB, durch das nach Art. 93 SchKG garantierte Existenzminimum beschränkt sei. Damit bejaht es indirekt auch die Pfändbarkeit dieser Ansprüche. Obwohl sich dieser Entscheid wie auch BGE 114 III 78 ff. mit der Pfändbarkeit von Ansprüchen aus Art. 164 ZGB befasst, welche es wiederum nur innerhalb ihrer Zweckbindung zulassen will, gilt diese Aussage ausdrücklich auch für die aus Art. 163 ZGB fliessenden Ansprüche. In BGE 115 III 103 ff. lehnte das Bundesgericht eine Pfändung des Unterhaltsanspruchs nach Art. 163 ZGB nur deshalb ab, weil die in Betreibung gesetzte Forderung auch in Verbindung mit den Art. 159 und 278 ZGB gerade nicht zum ehelichen Unterhalt gehörte. In Absprache mit der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts kam sodann das eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 25 zum Schluss, dass je nach der von den Eheleuten vereinbarten und gelebten Aufgabenteilung ein Ehegatte vom anderen verlangen kann, dass ihm dieser einen seinen Kräften entsprechenden Beitrag an die Finanzierung der Krankenkasse leistet, und es könnte dieser Anspruch in der gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten gerichteten Betreibung im Rahmen von Art. 93 SchKG gepfändet werden.
5.a) Es darf nicht übergangen werden, dass Isaak Meier (a.a.O.) seine vom überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung abweichende Auffassung noch mit einem anderen Argument begründet. Danach würde durch die Pfändbarkeit der Ansprüche aus Art. 163 ZGB für Forderungen, welche die laufenden Bedürfnisse der Familie betreffen, neben der solidarischen Haftung der Ehegatten im Endeffekt noch eine subsidiäre Haftung des Mitehegatten begründet. Eine solche habe aber der Gesetzgeber nicht vorgesehen (a.a.O., S. 100). Von einer subsidiären Haftung kann indessen nur - wie Meier selbst einräumt - im Endeffekt die Rede sein. Die Pfändung einer Forderung des betriebenen Schuldners gegenüber einem Drittschuldner stellt nach dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nichts Aussergewöhnliches dar. Die Tatsache, dass der Drittschuldner dem Betreibenden bereits selbst aus irgendeinem Grund, wie hier aus Art. 166 ZGB, verpflichtet sein könnte, kann der Pfändung einer solchen Forderung indessen nicht entgegenstehen. Eine eigentliche subsidiäre Haftung - nicht nur eine sich im Endeffekt herausstellende - wird durch diese Forderungspfändung nicht begründet. Bei einer solchen Konstellation stellt sich jedoch die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Betreibung des Gläubigers der Unterhaltsforderung. Es wird denn auch darauf hingewiesen, dass bei einer Betreibung für die laufenden Bedürfnisse der Familie, für welche jeder Ehegatte den anderen vertreten kann, die Gläubigerseite es vorziehen werde, den vertretenen Ehegatten direkt zu belangen, statt den einkommenslosen Ehegatten zu betreiben, um auf dem Umweg über eine Pfändung des Unterhaltsanspruchs zu ihrem Geld zu kommen (Bräm, a.a.O., N 174 zu Art. 163). Zudem ist davon auszugehen, dass die enge Zweckbindung der nach Art. 163 ZGB pfändbaren Ansprüche eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten für Schulden, für welche er nicht bereits nach Art. 166 ZGB solidarisch haftet, ausschliesst. Eine zusätzliche subsidiäre Haftung wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet.
b) Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des überwiegenden Teiles der Lehrmeinungen ist daher die Pfändbarkeit von Ansprüchen aus Art. 163 ZGB zu bejahen. Vorauszusetzen ist indessen, dass das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten gewahrt bleibt und dass die gepfändete Unterhaltsleistung nicht zweckentfremdet wird. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von Meier vertretene Auffassung im Ergebnis eigentlich nicht von der Mehrheitsmeinung abweicht, da er die Pfändbarkeit dieser Ansprüche wegen ihrer Zweckbindung ablehnt, währenddem die anderen Autoren und das Bundesgericht diese unter der Voraussetzung der Wahrung der Zweckbindung befürworten.
6.a) Da der Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen nur gepfändet werden kann, wenn damit ein Unterhaltszweck angestrebt wird, nämlich um die Schuld für eine Leistung zu begleichen, die erbracht wurde, um ein Unterhaltsbedürfnis des betriebenen Ehegatten im Sinne des Art. 163 ZGB zu befriedigen, ist als nächstes zu prüfen, ob ein Anspruch des betriebenen Ehegatten auf die Finanzierung von Krankenkassenprämien durch den anderen besteht. Denn von der Zweckbestimmung der Unterhaltsansprüche unter Ehegatten her kann zum vornerein nur insoweit eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB in Frage kommen, als der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch zusteht, der die Tilgung dieser Schulden bezweckt (vgl. BGE 115 III 105 f.). Da nur unter dieser Voraussetzung die Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs in Frage kommt, wird diese zivilrechtliche Vorfrage inskünftig von den Betreibungsämtern zu prüfen sein.
b) Der Unterhalt der Familie umfasst auch in bescheidensten Verhältnissen die menschlichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnen und Bekleidung, ärztliche Betreuung usw. Zu diesen grundlegenden Bedürfnissen gehören in jedem Fall auch die Prämien für die Krankenkasse (Verena Bräm, a.a.O., N 31 zu Art. 163; Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 und 21 zu Art. 163; BGE 112 II 404, 119 V 25). In Ehen, in denen die gemeinsame Aufgabe, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, in der Weise aufgeteilt ist, dass der eine ausser Haus einem Arbeitserwerb nachgeht und der andere den Haushalt besorgt, besteht somit ein Anspruch des haushaltführenden Ehegatten auf vollständige Bezahlung der Krankenkassenprämien durch den verdienenden. Es kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gerade die Richtlinien der Aufsichtbehörden einen Katalog menschlicher Grundbedürfnisse enthalten, welche in der Regel durch den Unterhaltsanspruch abgedeckt werden. Nach der von den Ehegatten gewählten Aufgabenteilung ist vorliegend ein Anspruch der Ehefrau auf Bezahlung ihrer Krankenkassenprämien durch ihren Ehemann eindeutig zu bejahen. Deshalb ist für die in Betreibung gesetzte Forderung ein pfändbarer Anspruch der Schuldnerin aus Art. 163 ZGB grundsätzlich gegeben.
7. Damit ist nunmehr darüber zu befinden, wie bei der Pfändung eines Unterhaltsanspruchs aus Art. 163 ZGB konkret vorzugehen ist. In den Fällen, welche den Entscheiden BGE 114 III 78 ff. und 114 III 83 ff. zugrunde liegen, bestimmte das Betreibungsamt den gestützt auf Art. 164 ZGB geschuldeten Betrag jeweils selbst und pfändete in beiden Fällen eine bestrittene Forderung in dieser Höhe. Obwohl sich das Bundesgericht in den zitierten Entscheiden wie auch in BGE 115 III 103 ff. nicht ausdrücklich zum anzuwendenden Verfahren äussert, scheint es eine Pfändung als bestrittene Forderung als die richtige Vorgehensweise zu betrachten (BGE 114 III 86 und 115 III 107). Ein solches Vorgehen würde in Einklang mit dem in BGE 109 III 102 ff. eingeschlagenen Weg stehen. Zur Pfändung des Anspruchs auf Beistand bei der Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern nach Art. 278 Abs. 2 ZGB wird in diesem Entscheid festgehalten, das einzig richtige Vorgehen, welches die Rechte des Drittschuldners unbeschadet lasse, bestehe darin, die Forderung aufgrund der Angaben des Betreibenden im Sinne einer bestrittenen Forderung zu pfänden und es diesem zu überlassen, diese Forderung im Rahmen von Art. 131 SchKG vor dem Richter geltend zu machen. Damit lehnte es das Bundesgericht ab, dass das Betreibungsamt den privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an seine Ehefrau für die Dauer eines Jahres und aufgrund der konkreten Umstände vorfrageweise ermittelt und einpfändet, wie dies noch von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeordnet worden war. Gleichzeitig hält das Bundesgericht im selben Entscheid fest, etwas anderes gelte nur für die Pfändung von Forderungen, welche dem Unterhalt des Schuldners und seiner Familie im Sinne von Art. 93 SchKG dienen (BGE 109 III 105 f.). In diesem Fall müsse das Betreibungsamt von Amtes wegen prüfen, ob der Betriebene und seine Familie über ein genügendes Einkommen verfügen.
8.a) Das Verfahren, welches bei der Pfändung der Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten gegenüber dem anderen einzuhalten ist, erscheint demnach durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung weitgehend vorgegeben. Zu präzisieren bleibt der Gegenstand der Pfändung. In keinem der vom Bundesgericht beurteilten Fälle war die Rede davon, dass die im Zeitpunkt der Entstehung der in Betreibung gesetzten Forderung bestehende Unterhaltsforderung gepfändet werden sollte. Diese früheren Unterhaltsforderungen können ohne weiteres als durch Erfüllung oder Verzicht untergegangen betrachtet werden, jedenfalls dann, wenn diese nicht bereits gerichtlich durch den berechtigten Ehegatten geltend gemacht wurden. Die Pfändung kann sich somit nur auf künftige Leistungen aus Art. 163 ZGB erstrecken.
b) Diese zukünftigen Unterhaltsforderungen sind als Alimentationsbeiträge nur insoweit pfändbar, als das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie gemäss Art. 93 SchKG gewahrt bleibt. Obwohl das Bundesgericht in BGE 115 III 108 in Bezug auf die Frage, wie sich die Alimentenschuld gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind auf die Berechnung des gemeinsamen Notbedarfs der Ehegatten auswirkt, eine Lösung im Sinne einer Aufteilung des Notbedarfs unter den Ehegatten andeutet, diese Frage aber letztendlich unbeantwortet lässt, erscheint eine Aufteilung des Existenzminimums der Familie unter den Ehegatten sachfremd. Bei Ehegatten, welche allenfalls sogar zusammen mit Kindern eine Haushaltgemeinschaft bilden, werden die unter das Existenzminimum fallenden Bedürfnisse gemeinsam befriedigt, genauso wie beide Ehegatten nach Massgabe des Art. 163 ZGB gemeinsam zu ihrer Befriedigung beizutragen haben. Schliesslich verlangt Art. 93 SchKG ausdrücklich die Berücksichtigung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie. Dieses gemeinsame Existenzminimum ist vorab zu berechnen und dem Schuldner und seiner Familie vorzubehalten. Gepfändet werden kann demnach nur derjenige Teil des Unterhaltsanspruchs des berechtigten Ehegatten, welcher noch verbleibt bzw. noch besteht, nachdem das Existenzminimum gedeckt ist. Nur dieser "überschiessende" Teil des Unterhaltsanspruchs ist pfändbar. Diese Pfändung ist nach den weiteren vom Bundesgericht zu Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätzen auf die Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken (vgl. BGE 112 III 20 mit weiteren Hinweisen). Zur Berechnung des Existenzminimums ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall noch kurz festzuhalten, dass nur tatsächlich bezahlte Beträge zu berücksichtigen sind; daher können nicht bezahlte Krankenkassenprämien nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (vgl. BGE 112 III 19). Zu beachten ist jedoch auch im vorliegenden Fall, dass auf die Verhältnisse im Moment der Pfändung abzustellen ist.
9.a) Nach dem vom Bundesgericht vorgezeichneten Weg ist die Unterhaltsforderung aufgrund der Angaben des Betreibenden als bestritten zu pfänden und es diesem zu überlassen, die Forderung im Rahmen von Art. 131 SchKG geltend zu machen. Der endgültige Entscheid über den Bestand und den Umfang der gepfändeten Unterhaltsforderung bleibt so dem Zivilrichter vorbehalten. Diesem Weg ist grundsätzlich zu folgen, obwohl das Bundesgericht dieses Vorgehen in BGE 109 III 105 f. für Forderungen, welche dem Unterhalt des Schuldners dienen, im Hinblick auf Art. 93 SchKG noch ablehnte. Nachdem aber die Garantie des Existenzminimums bereits bei der Bestimmung des Gegenstandes der Pfändung - die Wahrung des Existenzminimums ist Bedingung für die Pfändbarkeit der Unterhaltsforderung bzw. eines Teils derselben - berücksichtigt worden ist, steht einer Pfändung als bestrittene Forderung, wie sie auch in der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtes befürwortet wird, nichts mehr im Wege. Es ist daher nochmals festzuhalten, dass nur derjenige Teil der Unterhaltsforderung gepfändet werden kann, welcher nach der Deckung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie noch verbleibt. Die Pfändung dieser verbleibenden Unterhaltsforderung nach den Angaben des betreibenden Gläubigers bedeutet demnach nichts anderes, als dass der zu pfändende monatliche Unterhaltsanspruch vorläufig durch den Gläubiger bestimmt wird. Nur vorläufig ist die Bestimmung des zu pfändenden Unterhaltsanspruchs durch den Gläubiger, weil sich der Gläubiger letztendlich an den Zivilrichter zu wenden hat, wenn der Drittschuldner mit der Festlegung des Unterhaltsanspruches seines Ehegatten durch den Gläubiger nicht einverstanden ist. Hierauf ist es Sache des Gläubigers, Bestand und Höhe der gepfändeten Unterhaltsforderung im Rahmen von Art. 131 SchKG durch den Zivilrichter abklären zu lassen. Da auf diese Weise die Rechte des Drittschuldners - des verpflichteten Ehegatten - unter allen Umständen gewahrt bleiben, ist im Hinblick auf die Anfrage des Betreibungsamtes vorläufig festzustellen, dass nichts dagegen spricht, das hier aufgezeigte Verfahren auch auf Ehegatten anzuwenden, welche in ihrer Ehe nicht eine derart klare Aufgabenteilung kennen, wie im vorliegenden Fall. Eine andere Beurteilung in einem hängigen Beschwerdeverfahren muss allerdings vorbehalten bleiben.
b) Trägt der Gläubiger bei der Bestimmung der zu pfändenden monatlichen Unterhaltsforderung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie Rechnung, erscheint es denkbar, dass die Angaben des Gläubigers vom Schuldner der Unterhaltsforderung anerkannt werden. Denn es besteht auch seitens des Schuldners ein Interesse daran, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Kennt der Gläubiger den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, hat er es somit als erster in der Hand, eine unnötige Komplizierung des Verfahrens zu vermeiden. Dem Gläubiger ist deshalb vom Betreibungsamt das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie bekannt zu geben, bevor er die Höhe der zu pfändenden Unterhaltsforderung bestimmt.
10. Bei der Pfändung des Unterhaltsanspruchs eines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hat das Betreibungsamt demnach wie folgt zu verfahren:
a) Es bestimmt das Existenzminimum des haushaltführenden Schuldners und seiner Familie und gibt dieses den Parteien bekannt.
b) Der Gläubiger bestimmt die Höhe der zu pfändenden monatlichen Unterhaltsforderungen, welche nach seiner Auffassung nach der Deckung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie noch verbleibt.
c) Das Betreibungsamt pfändet nach den Angaben des Gläubigers den nach der Deckung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie verbleibenden Teil seiner zukünftigen Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Ehegatten als bestrittene Forderung.
c) Die als bestritten gepfändete Forderung wird dem Gläubiger nach Art. 131 SchKG überwiesen.
d) Der Gläubiger erhebt beim Ehegatten des Schuldners Zahlung für die gepfändete Unterhaltsforderung.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung- und Konkurs, Urteil vom 29. November 1994