SOG 1994 Nr. 1
Art. 145 ZGB, Art. 62 IPRG - Die frühere Rechtshängigkeit einer Trennungsklage im Ausland schliesst den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren in der Schweiz nicht aus.
Am 18. Oktober 1993 reichte die Ehefrau beim Gerichtspräsidenten Olten-Gösgen ein Eheschutzbegehren ein, das sie am 14. Dezember 1993 in eine Scheidungsklage umwandelte. In der Zwischenzeit, am 6. Dezember 1993, hatte der Ehemann beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht Vaduz eine Ehetrennungsklage eingereicht.
Am 24. Januar 1994 fand im Scheidungsverfahren in Olten die Aussöhnungsverhandlung statt, wo die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen beantragte. Am Tage darauf, am 25. Januar 1994, kam es im Ehetrennungsverfahren in Vaduz zu einer Verhandlung. Die Parteien schlossen an dieser Verhandlung eine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge ab.
Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung stellte die Ehefrau dem Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen mit Eingabe vom 7. Februar 1994 das Begehren, über die am 24. Januar 1994 beantragten vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden und dabei die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verabredung der Parteien zu berücksichtigen. Der Gerichtspräsident trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 2. März 1994 nicht ein, weil er den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht mehr für nötig erachtete, nachdem der liechtensteinische Richter schon entsprechende Anordnungen getroffen hatte. Den von der Ehefrau gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut:
1.a) Für die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis gilt Art. 62 IPRG. Das Schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband Frei/Maurer, N 405 zu Art. 145 ZGB; Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, S. 57). Auch die Hängigkeit eines (weiteren) Hauptprozesses vor einem ausländischen Gericht steht dem Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Schweiz grundsätzlich nicht entgegen (Art. 10 IPRG). Ist vor dem ausländischen Gericht ein identisches Rechtsschutzbegehren anhängig, stellt sich allenfalls die Frage, ob das schweizerische Verfahren gemäss Art. 9 IPRG auszusetzen ist. Auch in diesen Fällen ist aber zu beachten, dass vorsorgliche Massnahmen ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht sofort in jedem der vom Rechtsstreit betroffenen Staaten durchgesetzt werden können (I. Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, N 666 , S. 308 f.).
b) Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist mit dem Schreiben der Ehefrau vom 14. Dezember 1993 eingetreten (§ 56 ZPO). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Olten-Gösgen für die Beurteilung der Klage ist vorderhand eine offene Frage und durch das Amtsgericht selber zu entscheiden. Die frühere Rechtshängigkeit der Trennungsklage in Vaduz begründet indessen keine offensichtliche Unzuständigkeit. Es sind nicht identische Streitsachen (Pr. 1986, Nr. 286). Art. 62 Abs. 1 IPRG schliesst den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren soweit nicht aus.
c) Art. 10 IPRG, womit dem schweizerischen Richter ausdrücklich Massnahmenkompetenz eingeräumt wird, "auch wenn er für die Entscheidung in der Sache selber nicht zuständig ist", begründet eine extensive Zuständigkeit. Die gesuchstellende Partei hat regelmässig ein Interesse daran, vorsorgliche Massnahmen in dem Staat zu erwirken, in dem sich der Adressat oder das Objekt der Sicherungsmassnahme befindet oder wo sich das Rechtsschutzinteresse aus andern Gründen verwirklichen soll (I. Schwander, a.a.O.). Die Ehefrau macht vor allem vollstreckungsrechtliche Interessen geltend. Der Ehemann arbeitet in Bad Ragaz und bezahlt die Unterhaltsbeiträge nach Darstellung der Ehefrau nur zögerlich. Sie hat während des Rekursverfahrens tatsächlich Beiträge betrieben und eine (erfolglose) Pfändung durchführen lassen. Nun werde ein Lohnarrestverfahren aktuell, weshalb sie auf einen vollstreckbaren Entscheid angewiesen sei. Nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (SR.0.211.221.432), dem auch Liechtenstein angehört, sollte es zwar möglich sein, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf Grund der liechtensteinischen Entscheidung in der Schweiz zu vollstrecken (Art. 2). Das dafür notwendige Verfahren dürfte aber komplizierter sein und weniger rasch als die Vollstreckung einer inländischen Entscheidung. Für die Durchsetzung ihrer eigenen Beiträge scheint es überhaupt an einer staatsvertraglichen Grundlage zu fehlen (Art. 1 Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968, SR.0.276.195.141). Die Ehefrau ist daran interessiert, auch diese Beiträge nötigenfalls rasch und ohne Umweg über das Ausland eintreiben zu können. Im übrigen werden mit der Vereinbarung vor dem liechtensteinischen Richter vom 25. Januar 1994 tatsächlich nicht alle Fragen geregelt, die für die Dauer eines Scheidungsverfahrens üblicherweise und auch vorliegend einer Regelung bedürfen. Nicht ausdrücklich entschieden worden ist insbesondere über die Zuteilung des Kindes und das Besuchsrecht des Ehemannes.
Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen auch im Scheidungsverfahren ist mithin durchaus angezeigt und im Sinne von Art. 145 ZGB notwendig. Der Rekurs erweist sich als begründet. Die Sache ist zum Entscheid an den Gerichtspräsidenten zurückzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1994