SOG 1994 Nr. 25

 

 

§ 82 StPO, Art. 8 Abs. 2 Opferhilfegesetz - Auch das strafantragstellende Opfer kann zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verhalten werden. Mit der Verfügung ist es jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass unbemittelte Antragsteller auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden können.

 

 

1.         Gemäss § 82 StPO kann bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, der Untersuchungsrichter den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Dazu setzt er ihm eine angemessene Frist und eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Unbemittelte Antragsteller können auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden. Eine solche Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Obergericht (SOG 1982, Nr. 13, S. 27).

 

2.         Der Antragsteller kann zugleich auch Opfer im Sinne des seit 1.1.1993 geltenden Opferhilfegesetzes (OHG) sein. Die Bestimmungen des OHG schliessen nicht aus, dass aufgrund der kantonalen Strafprozessordnung auch vom strafantragstellenden Opfer ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Opfer bezüglich der Kosten in irgendeiner Weise privilegiert wird (Thomas Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in ZStrR 1993, S. 375 ff., S. 390).

 

3.         Gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte und teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Die kantonale Strafprozessordnung wurde hinsichtlich dieser Bestimmung nicht ergänzt. Kantonale Vorschriften wurden nur zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 OHG erlassen. Bezüglich der übrigen Bestimmungen des 3. Abschnitts des OHG wurde eine generelle Verweisung auf das OHG in § 6 Abs. 2 StPO vorgenommen (Botschaft und Entwurf des RR an den KR von Solothurn, RRB Nr. 3861 vom 23.11.1992, S. 25). Da das kantonale Verfahrensrecht somit keine Informations- oder Mitteilungsregelung vorsieht, kann sich das Opfer direkt auf Art. 8 Abs. 2 OHG berufen (BBl 1990 II, S. 987).

 

            Das Opfer ist somit von den Behörden in jedem Verfahrensabschnitt über seine Rechte gemäss kantonaler Strafprozessordnung bzw. OHG zu informieren.

 

4.         Das unbemittelte strafantragstellende Opfer (wie auch ein anderer unbemittelter Strafantragsteller) hat aufgrund von § 82 letzter Satz StPO das Recht, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen. Der Untersuchungsrichter muss das Opfer (nicht aber die übrigen Antragsteller) jedoch auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, damit es von diesem seinem Recht Kenntnis erhält.

 

            Da dies im vorliegenden Fall der Untersuchungsrichter in seiner Kostenvorschussverfügung unterliess, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Information gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG verletzt worden. Aus dieser Rechtsverweigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und der Untersuchungsrichter wird den Kostenvorschuss noch einmal - mit der entsprechenden Rechtsbelehrung - verfügen müssen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen, wenn er sich als unbemittelt betrachtet. Diesen Umstand hätte er dem Untersuchungsrichter indessen in geeigneter Weise (z.B. mittels URP-Formular) zu belegen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juni 1994