SOG 1994 Nr. 31

 

 

§ 31 Abs. 1 lit. a GO - Die Strafkammer ist zuständig für die Beurteilung der Appellation gegen ein Urteil, das vom sachlich unzuständigen Amtsgericht erlassen wurde.

 

 

            B. wurde vom Untersuchungsrichter u.a. wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Ein Vorhalt der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB war in der Schlussverfügung nicht enthalten. Das Amtsgericht verurteilte B. wegen Brandstiftung. Der Staatsanwalt appellierte und verlangte eine Beurteilung auch der Frage der qualifizierten Brandstiftung. Das Obergericht begründete in einem Vorentscheid seine Zuständigkeit wie folgt:

 

1.         Zu Recht führte das Amtsgericht in seinem Urteil aus, Art. 221 Abs. 2 StGB sei gemäss § 36 GO der Beurteilung durch das Kriminalgericht vorbehalten. Trotzdem stellte es Erwägungen zum qualifizierten Tatbestand an. Um seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen, hat es sich auch mit dem Tatbestandselement der wissentlichen Gefährdung von Menschenleben befasst. Es ist dabei jedoch über die Prüfung der Verdachtslage hinausgegangen und hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Hausmitbewohner gewarnt und deshalb nicht wissentlich gefährdet habe. Zu diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz nur durch eine antizipierte Beweiswürdigung zum qualifizierten Tatbestand kommen. Dadurch hat sie sich in die Zuständigkeit des Kriminalgerichts eingemischt bzw. ohne dafür sachlich kompetent zu sein das Verfahren stillschweigend auf die qualifizierte Brandstiftung ausgedehnt und den Beschuldigten von diesem Vorhalt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" implizite freigesprochen.

 

            Richtigerweise hätte das Amtsgericht seine Zuständigkeit nur bejahen und die Sache materiell beurteilen dürfen, wenn es zum Schluss gekommen wäre, einzelne Tatbestandselemente von Art. 221 Abs. 2 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt. Hätte sich begründeter Verdacht für das Vorliegen einer qualifizierten Brandstiftung ergeben, wäre seine Zuständigkeit zu verneinen gewesen und das Verfahren hätte der Staatsanwaltschaft zur Weiterbehandlung nach § 102 StPO überwiesen werden müssen.

 

2.a)      Bei den appellablen Urteilen müssen prozessuale Mängel mit der Appellation gerügt werden. Ein anderes Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Das Amtsgericht hat ein Urteil gefällt, ohne dafür sachlich zuständig gewesen zu sein. Es stellt sich somit die Frage, wie die Appellationsinstanz mit dem zur Diskussion stehenden vorinstanzlichen Urteil verfahren muss, d.h. es ist zu untersuchen, ob der aufgezeigte Mangel derart schwer wiegt, dass das Urteil als Ganzes aufgehoben werden muss oder bloss derjenige (oder diejenigen) Teil(e), der (die) aus dem Boden des Nichtigkeitsgrundes hervorgegangen ist (sind).

 

b)         Die fehlende sachliche Zuständigkeit wird in der Lehre etwa als absoluter Nichtigkeitsgrund, der in jedem Fall zur Aufhebung des Urteils führen muss, angesehen (N. Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., 1993, N 1069; P. Noll, Strafprozessrecht, Vorlesungsskriptum, 1977, S. 112 f.). Bei der Annahme absoluter Nichtigkeitsgründe ist indessen Zurückhaltung angezeigt; wenn das Urteil im Ergebnis richtig ist, sind das Strafrecht und die Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., 1984, S. 289). Das würde dafür sprechen, dass es sich bei der fehlenden sachlichen Zuständigkeit um einen relativen Nichtigkeitsgrund handelt. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, dass ein von einem sachlich unzuständigen Gericht gefälltes Urteil ohne weiteres Bestand hat, wenn die Verfahrensbeteiligten mit dem Ergebnis zufrieden sind und demzufolge auf eine Anfechtung verzichten.

           

c)         Im vorliegenden Fall müsste demnach nur der von der Vorinstanz vorgenommene implizite Freispruch wegen qualifizierter Brandstiftung aufgehoben werden, da einzig dieser mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Dann aber wird der Schuldspruch wegen einfacher Brandstiftung rechtskräftig mit der Folge, dass sich der Beschuldigte im Verfahren vor Kriminalgericht wohl erfolgreich auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen könnte. Auch den Schuldspruch wegen einfacher Brandstiftung aufzuheben, ist problematisch, da dieser ohne prozessuale Mängel zustandekam; die Appellationsinstanz könnte ihn nur aufheben, wenn er materiell falsch wäre. Die erforderliche materielle Prüfung setzt jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den qualifizierenden Tatbestandselementen von Art. 221 Abs. 2 StGB voraus, was wiederum nur dem sachlich zuständigen Gericht erlaubt ist.

 

            Das Dilemma ist offensichtlich; eine befriedigende Lösung ist nur zu finden, wenn die Strafkammer befugt ist, auch die qualifizierte Brandstiftung im Appellationsverfahren selber materiell zu beurteilen.

 

3.a)      Gemäss § 36 GO liegt die Kompetenz zur Beurteilung einer qualifizierten Brandstiftung zwar grundsätzlich beim Kriminalgericht. Indessen ist die Strafkammer dafür nicht absolut unzuständig, was die Ausnahmen von § 36 Abs. 2 GO (wenn in einer solchen Strafsache offensichtlich nur eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten in Frage kommt) und § 31 Abs. 1 lit. d GO (wenn strafbare Handlungen zu beurteilen sind, die teils in die kriminalgerichtliche und teils in die obergerichtliche oder amtsgerichtliche Kompetenz fallen und der kriminalgerichtliche Tatbestand nicht besondere Schwere aufweist) belegen. Der Gesetzgeber wollte, als er das Schwurgericht abschaffte, die Kompetenz des Kriminalgerichts ganz offensichtlich möglichst einengen. Es würde nun seinem Willen widersprechen, das Kriminalgericht auch in appellatorio einzusetzen.

 

            Zwar dachte der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 31 Abs. 1 lit. a GO wohl nicht gerade an eine Situation wie im vorliegenden Fall, doch ist anerkannt, dass der Gesetzgeber beim Erlass einer Norm nie alle möglichen Anwendungsfälle zu überblicken vermag; die Rechtssätze sind denn auch nicht nur auf Fälle anwendbar, die dem Gesetzgeber beim Erlass bekannt und bewusst waren. Die angesprochene Bestimmung löst alle unliebsamen Folgen von Abgrenzungsproblemen, die im Zuge der GO-Revisionen durch die Aufteilung von qualifizierten und Grundtatbeständen entstanden sind, und drängt sich für den vorliegenden Fall geradezu als Kompetenznorm auf und ermöglicht solchermassen eine praktikable Lösung.

 

b)         Denn stellte man sich auf den Standpunkt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Kompetenz den Sachverhalt als einfache Brandstiftung beurteilt und das Obergericht habe nun in appellatorio aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten zu prüfen, ob nicht doch eine qualifizierte Brandstiftung vorliege, müsste das Rechtsmittel abgewiesen werden, weil der Vorhalt der qualifizierten Brandstiftung nicht Verfahrensgegenstand wäre und im Appellationsverfahren nicht mehr ausgedehnt werden kann. Folge dieser Abweisung wäre wiederum, dass der Schuldspruch wegen einfacher Brandstiftung in Rechtskraft erwüchse und der in den Akten enthaltene Sachverhalt als "res iudicata" einer nochmaligen (straf-) gerichtlichen Beurteilung entzogen wäre. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs würde dadurch verunmöglicht.

 

c)         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall § 31 Abs. 1 lit. a GO als Kompetenznorm herangezogen werden kann und die Strafkammer sich für die materielle Prüfung der Frage, ob allenfalls doch qualifizierte Brandstiftung vorliegt, als zuständig erachtet.

 

Der durch die Vorinstanz gefällte Schuldspruch wegen einfacher Brandstiftung wurde bestätigt.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16.November 1994