SOG 1994 Nr. 43

 

§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung - Uneinbringliche Unterhaltsbeiträge dürfen bei der Bemessung von Stipendien nicht berücksichtigt werden.

 

            S. reichte gegen einen Stipendienentscheid Beschwerde ein und machte geltend, es sei bei der Berechnung des Stipendium ein zu hoher Betrag für die eigenen Einnahmen eingesetzt worden; da die ihm geschuldeten Alimente seit seinem 20. Geburtstag nicht bezahlt würden, dürften sie nicht angerechnet werden. Das Erziehungs-Departement wandte dagegen ein, es spiele keine Rolle, ob die Alimente tatsächlich bezahlt würden; es sei zudem bloss der minimale Eigenerwerb von Fr. 3'500.-- veranschlagt worden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

            Gemäss § 8 des Stipendiengesetzes (Gesetz über Ausbildungsbeiträge, BGS 419.11) sind bei der Berechnung der Stipendien u.a. auch die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers zu berücksichtigen. Sind die Eltern geschieden, sind in der Regel das Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt zuzüglich der Unterhaltsbeiträge des andern Elternteils massgebend (§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung, BGS 419.12).

 

            Nach dem Scheidungsurteil vom 16. Mai 1984 ist der Vater des Beschwerdeführers verpflichtet, an dessen Unterhalt bis zur Mündigkeit monatlich Fr. 350.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. In die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern sind deshalb neben dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt grundsätzlich diese Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils einzubeziehen. Massgebend ist dabei das Scheidungsurteil, welches die Zahlungsverpflichtung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge festlegt.

 

            Werden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, dann können sie auf dem Weg der Zwangsvollstreckung erhältlich gemacht werden. Dies ist allerdings dann nicht möglich, wenn sich der Zahlungspflichtige, wie im vorliegenden Fall, ins Ausland abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. In diesem Fall müssen die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, weil uneinbringlich, für die Bemessung der Stipendien unberücksichtigt bleiben. Unterhaltsbeiträge können nur dann zu den zumutbaren Leistungen der Eltern an die Ausbildungskosten ihrer Kinder gezählt werden, wenn sie tatsächlich bezahlt werden oder wenn der Unterstützungspflichtige zu deren Bezahlung verhalten werden kann.

 

            Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits in einem Steuerverfahren vor den aargauischen Behörden hinreichend belegt hat, dass sie die Kinderalimente erfolglos einzutreiben versuchte; die Uneinbringlichkeit ist somit erstellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1994